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mehr Achsen gehen, als nach Maßgabe des Gefälles für eine Bremse bestimmt ist. Bei größeren Neigungen als 1:300 soll der letzte Wagen eine Bremse haben. Ordnung der Wagen. 8- 49. Zwischen der Maschine nnd dem ersten Personenwagen soll wenigstens ein Wagen ohne Reisende eingeschaltet werden. Stellung der Wagen- §. 50. Zn den Personenzügen müssen die Zug haken so weit zusammen gezogen sehn, daß die Fcderbnffer der in Ruhe stehen den Wagen sich berühren. Schneepflüge, oder Wagen des Glatteises, dürfen nicht ror die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Be- dürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen init einer besondern Maschine dem Zuge in entsprechender Entfernung vorausgeschickt. Fest mit der Lokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besondern Rädern gehen, sind auch vor dem Zuge zulässig. In gemischten Zügen sind Wagen mit unge wöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen. Revision der Züge vor dvr Abfahrt. §. 51. Bevor ein Zug die Stazion verläßt, ist derselbe sorgfältig zu revidiren und besonders darauf zu achten, daß die Wagen regelmäßig zusammengekuppelt, die Sicherheitsketten vor schriftsmäßig eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife hergestellt, jeder Wagen gleichmäßig belastet, die nöihigen Fahr signale und Laternen angebracht, die Bremsen vorschriftsmäßig vcrtheilt und die Wagen ebenso in ihrer Stellung geordnet sind. Revision der Bahnstränge und Weichen. §. 52. Vor der Abfahrt, so wiit vor der Ankunft eines Zuges ist genau nachzusehcn, ob die Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei, und ob die betreffenden Weichen richtig gestellt sind. Bedingungen der Abfahrt. §. 53. Kein Personcnzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Stazion abfahren. Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagcnthüren verschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. Wenn mehrere Züge nach einander von einer Stazion nach derselben Richtung abfahre», so dürfen Pcrsoneuzüge den Personen- und Güterzügen erst 10 Minuten, Güterzüge den Personenzügen erst 5 Minuten nach der Abfahrt des vorangehenden Zuges folgen. Au solchen Zügen, welcheü andere nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dieses zu signalisircn. Nähern sich die Züge auf kürzere Zeiträume als 5 Minuten, oder auf eine geringere Ent fernung als 3000 Fuß, so muß dies vom Bahnwärter durch das Signal zum Langsamfahren dem folgenden Zuge kund gegeben werden. Die Lokomotiv- und Zugführer, so wie die Bahnwärter, müssen daher mit richtig gehenden Uhren Versehen scpn. Fahrgeschwindigkeit. §.54. Die für jede Gattung Von Zügen fest gesetzte Marimal-Fahrgeschwindigkeit darf nicht überschritten werden. Langsamer muß gefahren werden: u) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; b) wenn ein anderer Zug in einem Nebengeleise hält; c) wenn das Langsamfahren vom Wärter signalisirt wird. Bei der Ein fahrt in die Stazion aus Haupt- und Zweigbahnen und umgekehrt, so wie über haupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zng auf eine Länge von 300 Fuß zum Stillstand gebracht werden kann. Schieben der Züge. 8- 55. Das Schieben der Züge ist untersagt, wenn sich keine führende Maschine an der Spitz- des Zuges beflndet. Für lang sam- Nückwärtsbewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfen findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn di- Geschwindigkeit 15 Ftlß in der Sekunde nicht übersteigt. Bei Zügen mit Maschinen an der Spitze ist das Nachschieben nur zulässig: u) beim Ersteigen einzelner stark geneigter Bahn strecken, b) zur Ingangbringung der Züge auf den Stazionen. In diesen Fällen darf aber höchstens mit der halben zulässigen Geschwindigkeit gefahren werden. Für Arbeitszüge ist das Schieben der Wagen durch die Lokomotive zulässig. Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran. 8- 56. Die Fahrt der Lokomotiven mit den Tendern vorn ist fahrplanmäßigen Zügen mit Persvnen- Bcsörderung nur gestattet, weim eine Hülfslokomotive einem Zuge entgegen geht oder auf stark geneigten Ebenen die Maschine sich unten befindet. Dieselbe darf sich dem Zuge nicht vorlegen, bevor derselbe zum Stillstand gekommen ist. Bei Arbeitszügen und auf den Bahnhöfen ist das Langsamfahren, mit dem Tender voran,-gestattet. Verhalten der Lokomotiven auf den Bahnhöfen, 8- 57. Bei Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder auf den Bahnhöfen in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen und die Steuerung in Ruhe gestellt, auch die Tenderbrcmse angczogen scyn. Die Lokomotive muß dabei stets unter Auf sicht stehen. §. 58. Neben frequenten Wegeüb-rgängen und Parallelwegen ist der Ge brauch der Dampfpfeife und das Oeffue» der auf die nothwen- digsten Fälle zu beschränken. Begleitpersonal. §. 59. Das Begleitpersonal des Zuges darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet seyn. Dasselbe muß so vertheilt sepn, daß es alle Theile des Zuges übersehen und zwischen demselben und dem okomotivführer eine Verständigung statifinden kann. Aufsichtspersonal. §. 60. Die Bahnwärter müssen beim Vorbeifahre« der Züge dieselben beobachten und bei einer Unregelmäßigkeit das Zeichen zum Halten geben. Mittel zur Beaufsichtigung und Kommunikazion. §. 6l. Am Schluffe jedes in der Dunkelheit fahrenden Zuges ist ein Helles nach hinten, so wie ein dem Lokomotivführer und Fahrpersonale sichtbares, nach vorn leuchtendes Latcrnensignal anzubringen. So lange nicht ein vollkommen sicheres Mittel zur Kommunikazion des Zugbegleitungs-Personals mit dem Lokomotivführer erfunden ist, soll dieselbe durch eine, bei Persouenzügen über die ganze Zuglängc, bei ge mischten und Güterzügen thunlichst weit, mindestens bis zum ersten Bremser gehende Zugleine vermittelt werden. Ertrazüge. 8- 62. Ertrazüge dürfen nicht befördert werden, wen» die Bahn nicht vollständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signa lisirt und der nächsten Stazion ordnungsmäßig gemeldet ist. Arbeitszüge. 8- 63. Arbeitszüge und einzelne Lokomotiven dürfen, mit Ausnahme von Hülfsmaschinen, nur auf bestimmte Anordnung der oberen Be triebs-Verwaltung und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. Es müssen solche Anordnungen getroffen sehn, daß die Bewegung solcher Züge oder Maschinen mindestens den Vorstehern der beiden begrenzenden Stazionen bekannt ist. Mindestens eine Viertelstunde vor den fahrplanmäßigen Zügen muß das betreffende Bahngeleise von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen geräumt scpn. Arbeitszüge und einzelne Lokomotiven werden gleich den Grtra- zügen signalisirt. Hülfs- oder Reserve-Lokomotiven. Z. 6t. Hülfs- oder Reserve- Lokomotiven sollen in Entfernungen von nicht über 12 Meilen ausgestellt und in Dampf gehalten werden. Auf den Stazionen, wo solche Lokomotiven stehen, j sollen sich auch solche Geräthschaften befinden, welche zur Freimachung und Her stellung des Geleises erforderlich sind, wenn ein Zug oder eine Maschine aus den Schienen gekommen ist. Fahren auf der Lokomotive. 8- 65. Ohne Erlaubniß des Betriebs- Vorstehers oder Maschinenmeisters darf außer den Bau- und Bahnmeistern Nie mand auf der Lokomotive mitfahreu. Prüfung der Lokomotivführer. §.66. Die Führung der Lokomolivcn darf nur solchen Führern übertragen werden, welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben und nach mindestens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinenmeister und einem technischen Betriebs- Beamten abzuhaltcnde Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung nach gewiesen haben. Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotive mindestens so weit vertrant scpn, um dieselbe erforderlichen Falls still- oder zurückstellen zu können. (Schluß folgt.) Eiscn-Zn-n^'ie. Der Sieg-Rheinische Bergwerks- und Hüttcn-Dcrcin. In der am 6. September zu Köln abgehaltenen Generalversammlung dieser Gesellschaft wurden die Ergebnisse des Geschäftsjahrs 1857—58 mitgetheilt, wvrnach der Hochofen, die Gießerei und Maschinenfabrik und ein kleiner Theil des von der Grube Cronberg zum Verkauf abgefahrenen Eisensteins, nach Abzug aller Unkosten, einen Ertrag von 70,588 Thlr. geliefert hat, wovon 45,000 Thlr. als Dividende an die Akzionäre vertheilt wurde», was pro Akzie 9 Thlr. (circa 6 Proz.) ausmachte. Der Hochofen ist während des ganze» Jahres in ungestörtem Betrieb ge wesen und hat 1,948,784 Pfd. Gußwaarcn und 7,843,415 Psd. Roheisen im Ge- sammt-Faktura-Werth von 182,801 Thlr. prodnzirt. Für den Bau eines zweiten Hochofens, welcher jedoch vorerst sistirt worden, so wie zur Herstellung dreier großen Röstöfen sind bisher circa 20,000 Thlr. verausgabt worden. Das Hoch- ofen-Motoren-Conto hat sich durch Beschaffung des dritten Dampfkessels, eines für beide Hochöfen dienenden Kamines, so wie einer Pnmpniaschine für beide Oefen dienend, um 9000 Thlr. erhöht. Besonders lebhaft nnd von den erfreu lichsten Resultaten war der Cupol-Ofen-Gicßerei-Betrieb, indem derselbe eine Produkzion von 4,755,665 Pfd., im Faktura-Betrage von 181,133 Thlr. er reichte. Das Gießerei-Jmmvbilien-Conto ist durch den Ban der neuen Gieß halle nebst Trocken-Oefen, Gießgruben, so. wie eines Fachwerk-Gebäudes um circa 12,000 Thlr. erhöht worden. Aus der Maschinenfabrik wurden im Ganzen für 136,l09 Thlr. fakturirt. Die Eisendreherei ist mit einer Dampfmaschine, Dampfkessel nnd zugehörigem Kamine versehen. Der Bau der Puddel- und Walzwerke ist mit Rücksicht auf Ausdehnung vollendet worden. Die Betriebseinrichtuugen derselben bestehen nun mehr aus 4 Schweißöfen, 8 Puddelöfen, 12 von den abgehenden Ofengasen ge heizten Dampfkesseln, 2 Dampfhämmern, einer Luppenstraße nebst Dampfmaschine, einer Straße für Grob- und Schmiedeeisen nebst Maschine, und einer dritten doppelt montirten Straße für Feineisen. Außerdem sind noch vorhanden: eine Balancirmaschine für Wafferhebung, 2 Dampfspeisepumpen und eine stehende