Volltext Seite (XML)
4t. Direktorium der Neiffe-Brieger Eisenbahn-Gesellschaft: Heimann, Kommerzienrath. Ertel, Bankier. 42. König!, preuß. Direkzion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn: Costenoble, Geheimer Regierungsrath. 43. Direkzion der Niederschlesischeu Zweigbahn-Gesellschaft: Lehman», Direktor. Bail, Betriebs-Direktor. 44. Königl. preuß. Direkzion der Oberschlesischen Eisenbahn: Maybach, königl. Eisenbahn-Direktor. 45. K. K. österreichisches Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentl. Bauten: Negrelli v. Moldelbe, k. k. Ministerialrat!) und General-In spektor. Tischer, k. k. Sekzionsrath. 46. Verwaltungsrath der k. k. priv. österreichischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft: Graf Pergen, Verwaltungsrath. Engerth, k.k. Rath und Central- Direktor. 47. Direkzion der Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahn: Rusfer, GeheimerKommerzienrath. Müller, Kaufmann. Grapow, Ober-Ingenieur und Betriebsdirektor. 48. Königl. preuß. Direkzion der Ostbahn: Offermann, königl. Eisenbahn-Direktor. 49. Direkzion der Pfälzischen Eisenbahnen: Mahla, Präsident des Verwaltungsraths. Manz, Finanz- und Verwaltungsrath. vr. Jäger, Verwaltungsrath. Jäger, Direktor. 50. Direkzion der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft: Mevisse», Kommerzienrath, Präsident, Baron v. Geyer, Vize präsident. Leiden, Kommerzienrath. vr. Quad flieg, Direktor. Cassalette, Direktor. Kropp, Direktor. Rennen, Landrath, Spezial-Direktor. Hauchecorne, Generalagent. 51. Verwaltungsrath der Nassauischen Rhein- und Lahn-Eisenbahn-Gesellschaft: Dognöe de Villers, Mitglied des Verwaltungsrathes. 52. Königl. preuß. Direkzion der Rhein-Nahe Eisenbahn: Dittmer, Landrath 53. Königl. preuß. Direkzion der Saarbrücker Eisenbahn: Wernich, Geh. Regierungsrath. 54. Königl. sächsisches Finanz-Ministerium, Abtheilung für öffentliche Arbeiten und Verkehrsmittel: Schill, Geh. Finanzrath. Netke, Eisenbahn-Direktor. 55. Verwaltungsrath der k. k. priv. Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn (Rci- chenberg-Pardubitz): vr. Jacques, Verwaltungsrath. Schebeck, General-Inspektor, vr. Groß, General-Sekretär. 56. Verwaltungsrath der Taunns-Eisenbahn-Gesellschaft: Korn, Präsident des Verwaltungsraths. Töpfer, Hofrath. 57. Verwaltungsrath^der k. k. priv. Theiß-Eisenbahn-Gesellschaft: Schey, großherz, hessischer General-Consul. Schimke, k.k. Rath. 58. Direkzion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft: Hase, Stadtdirektor. Eichel, Direkzionsmitglied. Schweisser, Justizrath, Gesellschafts-Syndikus. 59. Königl. preuß. Direkzion der Westphälischen Eisenbahn: Henz, Geheimer Rcgicrungsrath, Vorsitzender. 60. Königl. preuß. Direkzion der Wilhelmöbahn. Eggert, königl. Eisenbahn-Direktor. Kl. Königl. württembergische Ccntralbehörde für die Verkehrsanstalten: v. Klein, Ober-Baurath. Dillenius, Finanzrath. Außerdem waren auf geschehene Einladung erschienen: Seitens des Nerwaltungsraths der k. k. priv. Dampfschiffahrts-Gesellschaft des österreichischen Llopd: Wittmann, k.k. Gubernialrath und Direktor. Baron Lutteroth, Direktor. Schröder, Direktor. Seitens der königl. Belgischen Staats-Eisenbahnen: (Am Erscheinen verhindert.) Seitens des Verwaltungsraths der französischen Nordbahn: Delebecque, Vizepräsident der Direkzion. Petiet, Ober-Ingenieur und Betriebs-Direktor. Seitens des Verwaltungsraths der französischen Ostbahn: (Niemand erschienen.) Seitens des Direktoriums der schweizerischen Centralbahn: - (Niemand erschienen.) Seitens der Direkzion der schweizerischen Nordbahn-Gesellschaft: (Niemand erschienen.) Seitens des Verwaltungsraths der vereinigten Schweizerbahnen: Wirth-Sand, Präsident des Verwaltungsraths. Simon, Direktor. VIII Grundzüge für die Gestaltung der Eisenbahnen Deutschlands, welche bei Neubauten, größeren Ergänzungen und Umbauten dringend empfohlen werden.') (Die Maße beziehen sich sämmtlich auf den englischen Fuß.) Bahnbau. Planum. §. 1. Der Entwurf für Eisenbahnen, welche nicht bloße Zweigbahnen bleiben sollen, ist so anzuordnen, daß, wenn es erforderlich wird, zwei Geleise angelegt werden können. Kronenbreite. 8- 2. Die Kronenbreite in einer horizontalen Linie durch die Nnterkante der Schiene gemessen, soll bis zum Dnrchschnittspunkte der Böschungslinien bei einer zweigeleisigen Bahn nicht weniger als 24 Fuß 9 Zoll, bei einer eingeleisigen Bahn nicht weniger als 15 Fuß 6 Zoll betragen. Gefälle und Curven. §. 3. Das Längengefälle, welches die Bahnen in der Regel nicht überschreiten sollen, beträgt: im flachen Lande 1 : 200, im Hügellande 1 : 100, im Gebirge . 1 :40. Die Gcfällwechsel sind zur Gewinnung sanfter Nebergänge mittelst Kreis bogen von möglichst großen Radius abznrnnden. §. 4. Der Krümmungshalbmesser der Curven soll wo möglich bei Bahnen: im flachen Lande nicht unter 3600 Fuß, im Hügelland« nicht unter 2000 Fuß betragen. Ausnahmsweise darf derselbe bis auf mindestens 1200 Fuß beschränkt werden. Bei Gebirgsbahnen ist der geringste Halbmesser in der Regel 1200 Fuß, ausnahmsweise mindestens 600 Fuß. Die gerade Streck.e zwischen zwei entgegengesetzten Curven soll in der Regel noch die Länge eines Bahnzugcs erreichen. Die steileren Steigungen einer Bah» sollen in den Curven ange messen ermäßigt werden. 8. 5. Die Bahnhöfe sollen eine horizontale Strecke enthalten,' welche im flachen und im Hügelland- wenigstens 1800 Fuß, im Gebirge wenigstens 600 Fuß lang ist. Im flachen und im Hügellaude muß wenigstens ein Theil dieser Strecke eine gerade Linie von mindestens 600 Fuß Länge enthalten. Größere Steigungen als 1 :400 sollen auf Bahnhöfen nicht Vorkommen. Trockenlegung. 8- 6. Das Planum ist dergestalt trocken zu legen, daß das tiefste Eindringen des Frostes in die Erde nicht den höchsten Stand des Wassers erreicht. 8- 7. Die Sohle des Bettungs-Materials muß unter allen Umständen eine vollständige Entwässerung nach den Seiten des Planums enthalten. Wünschenswert!) ist es, die Außenbanquets ganz aus durchlaffendem Material zu bilden. Schutz gegen Schnee. 8- 8. Auf Vermeidung der Schneeverwehungen und Schneeverschüttungen ist schon bei Anlage des Planums die sorgfältigste Rücksicht zu nehmen. Als geeignete Abwehrungsmittel haben sich nach der ver schiedenen Oertlichkeit Dämme, so wie Pflanzungen von angemessener Breite und Entfernung von der Bahn am besten bewährt. Spurweite. §. 9. Die Spurweite muß im Lichten 4 Fuß 8'/z Zoll betragen. Freier Raum für die Bahn. 8-10. Di- Bahngeleisc in der freien Bahn sollen von Mittel zu Mittel nicht weniger als 11 Fuß 4 Zoll von ein ander entfernt seyn. 8. 11. Auf der freien Bahn und denjenigen Geleisen der Bahnhöfe, auf welchen Personenzüge bewegt werden, ist das Normal-Profil des lichten Raumes mindestens inne zu halten. 8- 12. Die freie lichte Höhe über der ganzen Breite eines jeden Bahn geleises soll wenigstens 15 Fuß 9 Zoll über den Schienen betragen. 8. 13. Die festen Theile des Ausgusses der Wafferkrahne sollen mindestens 9 Fuß 4 Zoll über der Oberkante der Schienen liegen. Schienen. 8-14. Die Schienen sollen aus geeignetem und unter Kon- trole gewalztem Eisen bestehen und in der Regel in Längen von nicht weniger als 18 Fuß verwendet werden. 8- 15. Der Kopf der Schienen soll nicht weniger als 4'/^ Zoll breit seyn, und eine gewölbte Oberfläche haben, deren Halbmesser zwischen 5 und 7 Zoll beträgt. 8- 16. Die Höhe der Schienen soll nicht weniger als 4'/r Zoll betragen. 8. 17. Die größte Belastung, welche die Schienen durch ein Rad zu er halten haben, soll bei dem jetzt üblichen Gewicht und Material der Schienen 130 Zollzentner nicht übersteigen. *) Die im Februar 1850 entworfenen „Grundzüge" wurden von der Ver sammlung der Deutschen Eisenbahn-Techniker zu Wien im Mai 1857 revidirt, und ergänzt, und auf Grund der von den Vereins-Verwaltungen beantragten Abänderungen in nachstehender Weise von der technischen Kommission im Juni 1858 redigirt, und von der Generalversammlung in Triest im September 1858 angenommen.