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vom 3. Juli d. I., betreffend die Restaurazion der Außenseite des Landschafts hanses dahier, den Gegenstand nochmals in Erörterung gezogen und die frag liche Nestaurazion in der vom Vereine gewünschten Weise beschlossen hat. Derselbe übergibt sodann der seiner Zeit vom Vereine gewählten Kommission zur Prüfung des neuen Baugesetz-Entwurfs für Württemberg eine schriftliche Ausarbeitung über.diesen Gegenstand von Ban-Inspektor Schlierholz, als Beitrag zu ihren Berathungen. Direktor v. Stein beis spricht, als Mitglied der eben genannten Kom- misffon, über die Grundsätze, von welchen dieselbe bei Lösung ihrer Aufgabe werde auszugehen haben. Seiner Ansicht nach dürfe das Bangesetz mir gewisse allgemeine Prinzipien anfstellen, während die mehr detaitirten Bauvorschriften, welche nothwendigerweise mit der Lokalität wechseln, de» für jeden größeren Ort zu entwerfenden Lokal-Baustatuten vorzubehalten sehen. Als Muster solcher Statuten empfiehlt der Redner die neue Londoner Bauordnung vom Jahre 1855 (Ur« L1etroxolita.il Luilüing Lot), von welcher er an Ort und Stelle sich ausführliche Kenntniß erworben hat. Besonders in Beziehung auf das Ver fahren in Bausachen gebe dieses Statut Normen, welche die formelle Behand lung jener in hohem Grade vereinfachen, und die daher für unsere Zustände, wo Beschleunigung in Erledigung der Baugesuche vor Allem Noth thun, nicht genug anempfohlen werden können. Neubauten und Baureparaturen sind nach jener Bauordnung der Aufsicht von eigens hicfür angestellten Distrikts-Aufsehern unterworfen. Im Artikel XXI. heißt es: „Wer als Baumeister ein neues Ge bäude errichten, oder eine Banveränderung vornehmen will, hat 48 Stunden vor dem Beginn der Ausführung dem Distriks-Aufseher schriftliche Anzeige zu machen, unter Bezeichnung der Lage, der Höhe, der Benützungsart re. des Ge bäudes. Nach Ablauf dieser 48 Stunden kann mit der Ausführung begonnen werden, ohne daß die Ertheilung einer besonderen Erlaubniß nölhig wäre." Die Artikel XXXVIII ff. lauten wie folgt: „Ter Distrikts-Aufseher hat das Bauwesen zu beaufsichtigen und dahin zu wirken, daß die Baugesetze einge balten werden. Findet er, daß eine Verordnung nicht befolgt wurde, so hat er den Baumeister aufzusordern binnen 48 Stunden die Einleitung zum Vollzug der Verordnung zu treffen. . . . Kommt der Baumeister dieser Requisizion nicht nach, so ist die Sache beim Friedensrichter anhängig zu machen." — Von dieser baupolizeilichen Aufsicht sind ausgenommen die königlichen und Staatsgebäude; ferner: u) alle Gebäude welche nicht höher sind als 30 Fuß (vom Grund der Mauer an), welche nicht mehr als 125,000 Kubikfnß Fläche haben, welche keine öffentlichen Gebäude unv ganz in Einem Besitz sind, und welche 8 Fuß von der nächsten Straße, 30 Fuß vom nächsten Gebäude und vom Grund des an stoßenden Besitzers entfernt sind; b) alle Gebäude, welche in Ausdehnung 216,000 Ouadratfuß nicht über steigen, keine öffentlichen Gebände sind, 30 Fuß von der nächsten Straße oder Allee, und wenigstens 60 Fuß von dem nächsten Gebäude oder Nachbargrund besitze abstehen. Will ein eisernes, oder sonst ein Gebäude errichtet werden, auf welches die Regeln der Akte nicht anwendbar sind, so ist die besondere Erlaubniß der Bau- Kommission uachznsnchen. Nach Art. I-VI. ist, wenn der Grund zu einem neuen oder wiederaufzuführenden Gebäude gelegt, oder ein Abzugsgraben in einen Kanal gerichtet werden will, 14 Tag- zuvor Anzeige zu machen und bi- An ordnung der Kommission zu befolgen. Für gefährliche und schädliche Etabliste- rnents und für Bauten in deren Nachbarschaft sind besondere Bestimmungen gegeben. — Im Nebligen enthält die Akte Bestimmungen über Bau und Dicke der Mauern, Regeln für Vertiefungen und Oeffnungen, Unterlager, Brustwehren, Dächer, Kamine, Feuerungen ic. Die Bau-Kommission ist ermächtigt über die Dicke der Wände neue Regeln zu geben, lieber gemeinschaftliche und gefähr liche Bauten sind ausführliche Bestimmungen ertheilt. So weit die Londoner Bauordnung. Der Vortragende hebt besonders die Vorzüge des dort eingcführten Repressivverfahrcns bei Nebcrwachung der Bau ausführungen im Vergleich mit dem bei uns gehandhabten Prevcntivvcrfahrcn hervor und ist der Ansicht, der Verein solle nach dem Vorbilde des Londoner Statuts Muster-Bauordnungen, zunächst für Stuttgart, ausarbeilcn. ES cnt- spinnt sich über den Gegenstand eine längere Besprechung, an der sich besonders Baurath Brest manu, Oberbaurath v. Aöheim uud Bauralh Morlok be theiligen. Allgemein ist man dahin einverstanden, daß eine Erleichterung der Baulustigen durch Beschleunigung der Bau-Erlaubniß bei uns höchst Wünschens werth fest, und daß in dieser Beziehung das Repressivverfahren den entschiedenen Vorzug habe. Allein darüber erheben sich mehrfache Zweifel, ob nicht bei der detaitirten Bearbeitung der Vaugesctze und Verordnungen nach diesen Grnnd- erscheint es paffend, diese Versammlungen nicht zu zählen und somit die heutige als di- 30. zu bezeichnen. Dieselbe Praris soll auch in Zukunft beibchaltcn werden. — Nachträglich fest noch bemerkt, daß in der Versammlung vom 4. Sept, die Herren Ingenieure Daser, Architekt Silber und Architekt Böhringer als ordentliche Vereins-Mitglieder ausgenommen wurden. sätzen und bei der praktischen Ausführung derselben sich mannigfache Schwierig keiten ergeben werden, die hauptsächlich auf der wesentlichen Verschiedenheit unserer gesetzlichen Zustände überhaupt, im Vergleich mit den englischen, beruhen würden. Sache der Kommission werde es nun sestn, zu versuchen, in wie weit jene Grund sätze sich im Detail anwenden lassen, und demgemäß ein ausgearbeitetes Projekt eines Baugesetzes und der erforderlichen Lokalstatuten dem Vereine vorzulegen.— Ehe der Gegenstand verlassen wurde, übergab Architekt Chailly mehrere das Baugesetz betreffende Anträge, welche der Kommission überwiesen wurden. Schließlich wurde beschlossen die diesjährige Hauptversammlung des Vereins im Anfänge des nächsten Monats zu halten. Der Vorstand: Klein. Der Sekretär: Hcincl. Ankündigungen. j113 —114j (Stuttgart. Dienstcrledigung.) Bei der K. Hauptreparalnr- Werkstätte in Eßlingen ist die Stelle eines Wcrkfnhrers inst einem Gehalt von 1000 fi. neben freier Wohnung erledigt. Die Bewerber nm diese Stelle, haben sich über ihre Bilvnngslaufbähn, ihre iheorelischen und praktischen Kennt nisse im Maschinenfach- und über ihre bisherige Verwendung auszuweisen und ihre Meldung innerhalb vier Wochen bei der Unterzeichneten eiuzureichen. Stuttgart, den 22. November 1858. K. württ. Eisenbahn-Mckzion. Dillemtts. Königl. Bayerische Pfälzische Eisenbahnen. Iiis-i>7j i. Ludwigsbahn. Die Herren Akzionäre der Pfälzischen Ludwigsbahn werden in Ge mäßheit des §. 40 der Gesellschaftssatzungeil zu der Mittwoch, den 3. Januar 1838, Morgens 11 Uhr zu Ludwigshafen am Rhein im Slazionsgebäude abzuhaltenden Vcneralversammlung hiermit eingeladen. Gegenstände der Verhandlung: 1) Geschäftsbericht ter Direkzion. 2) Verbescheidung der Rechnungen vom 1. Oktober 1857 bis 30. Scptbr. 1858. 3) Festsetzung der zur Vcrlheilung an die Akzionäre gelangenden Dividende. 4) Erncncrnng eines Drittheils der gewählten Mitglieder des Vcrwallungs- rathcS nach §. 52 der Satzungen. Diejenigen Herren Akzionäre, welche dieser Versammlung beiwohnen wollen, haben sich längstens bis zum 28. Dezember d. I. auf dem Büreau der Direkzion zu Ludwigshafen über ihren Akzienbesitz entweder durch Vor- zeigmzg der Originalakzien oder durch ein nach Nummern geordnetes, amtlich be glaubigtes Verzeichniß auszuwcisen, wogegen die erforderlichen Einlaßkarten ab gegeben werden. Diese Karten ermächtigen zugleich zur freien Fahrt auf der Pfälzischen Ludwigsbahn am Tage der Generalvcrsammlnng und zwar in der Richtung nach Ludwigshafen mit den Vormiltagszügen, in der Richtung von Ludwigshafen mit den Nachmittags- und Abendzügen. Nach dem 28. Dezember können keine Anmeldungen mehr berücksichtigt werden. 1l. Marimiliansbahn. (Neustadt-Weißenburg.) Die Herren Akzionäre der Pfälzischen Marimiliansbahn werden iu Gemäß heit des §. 40 der Gesellschastssatznngen zu der Donnerstag, den 6. Januar 1833, Morgens 11 Uhr zu Ludwigshafen am Rhein im Stazivusgebände abzuhalteudcn V e n e r a l v e r sa in in lung hiermit cingeladen. Gegenstände der Verhandlung: 1) Geschäftsbericht der Direkzion. 2) Verbescheidung der Rechnungen vom l.Oktbr. 1857 bis 30. September 1858. 3) Erneuerung eines Drilthcileö der gewählten Mitglieder des Verwaltungs- rathes. Diejenigen Herren Akzionäre, welche dieser Versammlung beiwohnen wollen, habe» sich längstens bis zum 23. Dezember d. I. auf dem Büreau der Direkzion zu Ludwigshafen über ihren Akzienbesitz entweder durch Vorzei gung der Originalakzien oder durch ein nach Nummern geordnetes, amtlich be glaubigtes Verzeichniß auszuwcisen, wogegen die erforderlichen Einlaßkarten ab gegeben werden. Diese Karten ermächtigen zugleich zur freien Fahrt auf der Pfälzischen Marimiliansbahn und zwar in der Richtung nach Ludwigshafen mit den Vormittagszügcn, in der Richtung von Ludwigshafen mit den Nachmittags- und Abendzügen. Nach dem 29. Dezember können keine Anmeldungen mehr berücksichtigt werden. Ludwigshafen, den 28. November 1858. Eier Vorstand des Vermaltungsrathes der Pfälzischen Eisenbahnen. Ma hin. Rcdakzion: C. Etzel und L. Klein. — In Kommission der I. B. Mctzler'schen Buchhandlung in Stuttgart.