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Amtsblatt -er König!. Amtshauptmannschaft Flöha, des König!. Amtsgerichts und -es Sta-traths M Frankenbergs - Erjchrint täglich, mit Ausnahme der Sann- und Festtage, Abends für den folgenden Tag, — Jnseraten-Annahme für die jeweilige Abend-Nummer bis Vormittags 10 Uhr. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Preis Vierteljahr!. 1 50 H. Einzelne Nummern 5 H. Inserate werden mit s Pf. für die gespaltene CorpuSzeile oder deren Raum berechnet. Geringster Jnseratenbctrag so Pf. Lom« plictrte oder tabellarische Inserate nach Uebereinlommen. Bekanntmachung. Zur Verteilung von Zinsen aus den unter unserer Verwaltung stehen den Stiftungen sehen wir den Anmeldungen armer und alter Personen bis zum IL Dezember dS. IS. an Ratsstelle entgegen. Frankenberg, den 7. Dezember 1880. Der Stadtrat. Kuh«, Brgrmstr. Bekanntmachung. Dem Dienstknecht Friedrich August Kreißig ist sein unterm 9. Mai 1880 ausgestelltes Dienstbuch von Chemnitz nach Oberwiesa ver loren gegangen, was zur Verhütung von Mißbrauch mit diesem Buche hiermit bekannt gemacht wird. Oberwiesa, den 5. December 1880. Ranft, E.-Vorstand. Obligatorische Unfall-Versicherung. Der bekannte Industrielle Commerzienrath Baare in Bochum wurde vor einiger Zeit von dem Reichskanzler aufgefordert, einen Gesetzent wurf auszuarbeiten, welcher obligatorische Un fall-Versicherung der Arbeiter vorsieht. Der Entwurf liegt nunmehr, mit umfangreichen Mo tiven versehen, vollendet vor. I. Nach Baare's Entwurf soll für alle in Fa briken, bei den Baugewerben, in landwirthschaft- lichen Nebengewerben, welche nicht ausschließlich durch Menschenhand betrieben werden, in Berg werken, Steinbrüchen und in Gräbereien (Gru ben) beschäftigten Arbeiter von Reichswegen für den Umfang des deutschen Reiches eine Arbei ter-Unfall-Versicherungs-Kasse errichtet werden. Diese Kaffe soll den Zweck haben, den Versicher ten und deren Hinterbliebenen eine Unterstützung bez. Rente zu gewähren, wenn sie infolge eines in der Ausübung ihrer Dienflverrichtungen her beigeführten Unfalls verletzt oder getödtet wer den. Auf Invalidität, welche nicht durch der artige Unfälle, sondern z. B. durch Alter oder Krankheit hervorgerufen ist, sollen sich indessen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erstrecken. Alle in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter sollen verpflichtet sein, der Kaffe beizutreten. Bon dieser Verpflichtung sei nur dann abzusehen, wenn die Versorgung im Sinne dieses Gesetzes bereits durch anderweitige Ein ¬ richtungen gesichert ist; solche Einrichtungen kön nen z. B. von einzelnen Unternehmern oder von Verbänden derselben selbst in die Hand ge nommen oder die Arbeiter können bei einer Un fall-Versicherungs-Gesellschaft versichert sein. Für Unfälle, welche durch eigene Absicht oder durch grobes Verschulden des Betroffenen her- beigeführt wurden, habe die Kaffe dem letzteren gegenüber nicht zu haften. Einem groben Ver schulden des Betroffenen, wenn dadurch ein Un fall herbeigeführt worden ist, soll in der Regel gleich erachtet werden: 1) Trunkenheit während der Arbeit; 2) Anstiftung von Prügelei in der Arbeitsstätte; 3) eigenmächtige Veränderung in dem Gang einer Maschine; 4) eigenmächtige Veränderung derjenigen Vorrichtungen, welche zum Schutz der Arbeiter gegen Unfälle angebracht sind; 5) Aufenthalt an einer Stelle, welche zu betreten dem Verletzten untersagt war ; 6)Unter- laffung der Anzeige ihm bekannt gewordener Mängel bez. Gefahren, ohne welche er nicht von dem Unfall betroffen sein würde, außer wenn der Arbeitgeber oder eine zuständige Auf sichtsperson von diesem mangelhaften oder Ge fahr drohenden Zustand bereits unterrichtet war. Die Leistungen, welche die Unfall-Versiche- rungskaffe dem Versicherten resp. seinen Hinter bliebenen zu gewähren hat, sind unter Berück sichtigung des von demselben ev. von gleichar tigen Arbeitern in den letzten drei Jahren vor dem Unfall durchschnittlich jährlich verdienten Lohnes mit folgender Maßgabe festzusetzen: I. Die jährliche Rente soll betragen: u) für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit bis zu zwei Drit teln des in den letzten drei Jahren durchschnitt lich verdienten Lohnes, jedoch nicht über 500 M.; d) für die Dauer verminderter Erwerbsfä higkeit bis zur Hälfte des in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Lohnes, jedoch nicht über 400 M. II. Bei dem infolge Un falls herbeigeführten Tod des Versicherten be trägt die jährliche Unterstützung: a) für die Wittwe bis zum Ende ihres Wittwenstandes 200 M., wovon im Falle der Wiederverheirathung die Hälfte noch zwei Jahre hindurch fortgezahlt werden kann; b) für jedes Klnd bis zum zu rückgelegten 14. Lebensjahr bis zu 72 M. und wenn es ganz verwaist ist, bis zu 108 M. Die Summe der an eine Familie zu gewähren den Wiltwen- und Kinderunterstützungen darf jedoch 400 M. nicht übersteigen. Zu den Ver- sicherungsprämien haben beizusteuern: 1. die Hälfte der Unternehmer, in des sen Lohn der Arbeiter steht; 2. ein Viertel der Arbeiter; 3. ein Viertel die Gemeinde, in welcher der Versi cherte seinen Wohnsitz hat. Die Prämie wird bemessen und erhoben nach dem Lohnver dienst der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Gewerbes, welches sie betrei ben. Bei Aufstellung der Prämientabelle ist da von auszugehen, daß die Prämie bei Gewerbe betrieben von der Gefährlichkeit des Steinkohlen bergbaues nicht mehr als 1§ Proc. des Lohn verdienstes betragen soll. Der Sc-sls. Erzählung von I. B. Jacobi. (Fortsetzung.) In Skarewo ging es sehr lebhaft zu, Wagen auf Wagen fuhr durch da» weitgeöffnete Hofthor, Graf Skalski aber stand an der Schwell« de» Hause« und begrüßte seine Gäste, welche alsbald von dem Diener in den Epeisesaal geführt wurden, woselbst «ine reichbesetzt, Tafel ihnen die nach der Fahrt nöthigen Erfrischunge» bot. Auf die Leute und auf di« Pferd, jedoch erstreckte sich nicht die Freigebig keit de« Hausherrn; nur ein Gla« Branntwein wurde einem jeden Roffelenk«» verabreicht, im Uebrigen versorgten sie sich und die Thiere au« den mitge- brachten Fnttersäcken und Kobern. Etwa« Häcksel und einBund Htu, da» genügt einem polnischen Pferde, sogar nach einer Tour von mehreren Meilen; au» Kleienbrod und Kuhkäst aber besteht unterweg« die gewöhnliche Kost «ine» Kutscher». Nach und nach stellten sich noch ander» Gäste auf dem Herrenhose rin; sie kamen einzeln oder auch mehrer« zusammen. E» waren einfache Landleute in ihrer WerktagSkleidung und mit dem Knotenstock in der Hand. Die Unterihanrn de» Grafen wie auch die Bauern au» den umliegenden Dörfern waren von ihren in Skarewo anwesenden Herren hierher entboten worden, um, wie man ihnen ge sagt hatte, etwa« Wichtige» zu erfahren. Obgleich die Gesichter der Leute — e» hatten sich wohl an dreihundert eingefunden — sehr verschieden waren, so trugen sie »och alle den polnischen Typu«. Blaue Augen, meist blonde« Haar, kleine Nasen und den großen Mund mit den schönsten Zähnen hatten sie sammt und sonder« mit einander gemein, ebenso auch den listigen und lauernden Blick und den halb verschlossenen, halb verdrossenen «»«druck im Gesicht. St« vereinigten sich auf dem Hofe, während drinnen im Saal« di« Herren tafelten, zu kleineren und größeren Gruppen und besprachen sich in halb lauten Worten. „Wt-t Zhr, warum dl» Herren Euch herbeschieden haben?" fragte zu einer der größten herzutretend ein Mann, der an der Livree, welche er trug, al» »in Herrendiener zu erkennen war. „Woher sollten wir denn da« wissen? Man hat un» ja nicht» davon gesagt", so klang e« im Kreis«. „Wohlan denn, so will ich «»Euch sagens sprach jener sich in die Brust werfend, ,,e» gilt unser Vaterland, unsere Freiheit.^ Ein laute», unwillige» Murren unterbrach den Redner. ,,Wa» Freiheit, wa» Vaterland!" schrien mehrere Bauern, „der Kerl schwatzt Unsinn, betrunken ist er, oder «in Narr!" D«r Tumult im Hof« hatte die Aufmerksamkeit der tafelnden Henen erregt, mehrere derselben kamen herau» auf den Hof. Nachdem sie die Veranlassung de» Lärm» erkundet, trat einer von ihnen zu den Bauern und hob folgendermaßen zu reden an: „Unsere Brüder jenseit« der Weichsel können da» Zoch, da» der Russe ihnen auferlegt, nicht lättger ertragen; sie sind jedoch nicht im Stande, ohne Hilf« die fremden Bedrücker zsi vertreiben, sie habe»