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M 24V Dienstag, den !2 October. Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Flöha, -es Königl. Amtsgerichts und -es Sta-traths zu Frankenberg. Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, Abends für den folgenden Tag. — Jnseraten-Annahme für die jeioeilige Abend-Nummer bis Bormittags lo Uhr. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Preis Vierteljahr!. 1 50 ->). Einzelne Nummern 5 H. Inserate werden mit S Pf. für die gespaltene Corsmszeile °d« deren Raum berechnet. Geringster Jnseratenbetrag 20 Pf. Com- plicirte oder tabellarische Inserate nach Ueberemkommen. Donnerstag, den 1L October 1880, findet von Mittags 12 Uhr*) an öffentliche Bezirksausschußsitzung im hiesigen Verhandlungssaale statt; Tagesordnung ist im Canzleigebäude angeschlagen. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 7. October 1880. ' von Weiffenbach. Dch. *) Durch ein Versehen des Setzers war in der in Nr. 238 erfolgten ersten Ver- offentlichung fälschlich Sj Uhr gesagt. Die Expeo. -es TM. Bekanntmachung. Nachdem die Aufstellung eines Verzeichnisses aller derjenigen hier wohnhaften Personen erfolgt ist, welche nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsge setzes vom 27. Januar 1877 zu dem Amte eines Schöffen und Geschwo renen berufen werden können, so wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß diese Liste in der Zeit von Dienstag, den 12. dieses Monats, ab acht Tage lang während der gewöhnlichen Expeditionsstunden zu Je dermanns Einsicht an Polizeiexpeditionstelle (Rathhaus 1. Treppe) aus liegt. Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Verzeich nisses können innerhalb gleicher Frist schriftlich oder zu Protocoll bei uns angebracht werden. Frankenberg, den 7. October 1880. Der Stadtrat h. In Vertretung: Stephan. El. Gerichtsversafsungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Ver- urtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Ver brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öf fentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das drei- ! ßigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Gedenktage au8 großer Zeit. 10. October. General v. d. Tann in siegreichem Gefecht bei Artenay, durch welches die Franzosen in wilder Flucht auf Orleans zurückgeworfen werden. — Graf Bismarck erklärt in einer Note an die übrigen Mächte die derzeitigen Regierungs- mäuner von Frankreich für die unausbleiblichen traurigen Folgen der Belagerung von Paris verantwortlich. — Gambetta übernimmt in Tours die Leitung des Kriegs- Ministeriums und erläßt eine pomphafte Proclamation an das französische Volk, in welcher er unter Hinweis auf die großen Vcrtheidigungsvorbcreitungeu Paris für uneinnehmbar erklärt und zu einem Nationalkriege, zur Massenerhebung auffordert, die Herbstregen würden kom men und die Feinde vernichtet werden durch Frankreichs Waffen, durch Hunger und die Natur. — In Paris Tu multe. — Gefecht sächsischer Truppen bei Bondy vor Paris. 11. October. Erstürmung von Orleans unter v. d. Tann's Befehl. Die ganze Loire-Armee wird über die Loire zurückgewor fen. — Gefecht sächsischer Truppen bei Drancy vor Pa ri«. — Die französische Flotte zeigt sich wieder in der Nordsee. 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand ver setzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Mili tärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu deni Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöf fenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfafsungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abthsilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Mi nisterien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenom men sind. tages der Thierfchutzvereine herbeizuführen. Der Vortragende, welcher sich selbst als Laie be kannte, erklärte, sein Urtheil über die Vivisection mittheilen zu wollen, das er sich durch Lesen - verschiedener Schriften für und wider dieselbe gebildet, und stellte darauf — zumeist an der Hand der bekannten v. Weber'schen Broschüre über die namentlich an französischen, englischen und italienischen Instituten vorgekommenen Aus schreitungen — die Thesen: die Vivisection ist schändlich, nutzlos und gefährlich (weil sittliche Verwilderung herbeiführend). Gegen diese Aus führungen wandten sich die Herren Realschulober lehrer Clausing und Bezirksarzt vr. Fickert. Letzterer hielt die Behandlang der Frage in ei nem Thierschutzvereine überhaupt nicht am Platze- Quälereien, vor denen die Thiere zu schützen der edle Zweck solcher Vereine sei, kämen so viele vor, daß die Ausschreitungen in der Vivi-- seetion verschwindend seien; die Nothwendigkeit OertlicheS und Sächsisches. Frankenberg, 11. October 1880. ff In dem auf Gunnersdorfer Flur aufgefun denen Leichnam ist der Hausauszügler Carl Aug. Wolf aus Wiesa recognoscirt worden, welcher in geistiger Störung, die infolge eines vorher ihn betroffenen Schlaganfalls ihm überkommen war, Hand an sich gelegt hat. Der Leichnam, wel cher vom Gemeindevorstand gerichtlich aufgeho ben (nicht abgeschnitten, wie die Einsendung in letzter Nr. d. Bl. die Handlung der OrtKehörde bezeichnete) wurde,- ist nach Leipzig an die Ana tomie eingeliefert worden. ff In schwach besuchter Versammlung des hie sigen Thierschutzvereius sprach am Sonnabend Abend Hr. Bürgerschullehrer Wettstein aus Chemnitz über die Vivisection, um eine Stellung nahme des hiesigen Vereins zu derselben wegen des gestern in Dresden abgehaltenen Verbands-