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M 135 Sog,--/ Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Flöha, des Königl. Amtsgerichts und -es Stadtraths M Frankenberg. Freitag, den H. Juni. ^1880. Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, Abends für den folgenden Tag, — Jnseraten-Anuahme für die jeweilige Abend-Numm-r bis Vormittags 10 Uhr. Das Wuchergesetz, welches der letzte Reichstag genehmigt hat, ist nunmehr im Neichsgesetzblatt veröffentlicht wor den und geben wir bei dem allgemeinen Inter esse, welches die Wucherfrage in allen Schichten der Bevölkerung gefunden, seinen Wortlaut auch hier wieder: Art. 1. Hinter den 8 302 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich werden die folgenden neuen 88 302», 302b, 302°, 302ä eingestellt: 8 302». Wer unter Aus- beutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfah renheit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung sich oder einem Drit ten VermögenSvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend M. bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- kannt werden. — 8 302b. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen VermögenSvortheile (8 302») verschleiert oder wechsclmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gesängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend M. bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. — 8 302°. Die selben Strafen (8 302», 8 302b) treffen Denjenigen, wel cher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen VermögenSvortheile gel- tend macht. 8 302<l. Wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gesängniß nicht , un ter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von ein- hundertsünszig bis zu fünfzehntaufend M. bestraft. Auch ist aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Art. 2. Der 8 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuches in der durch das Gesetz vom 26. Febr. 1876 festgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 8 360 Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Verkaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch Lan- deSgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimm- ten Zinsfuß überschreitet (wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft). Zn beziehen durch alle Postanstalten. Preis vicrteljährl. 1 Jil 50 H. Einzelne Nummern 5 H. Art. 3. Verträge, welche gegen die Vorschriften der 88 302», 302b des Strafgesetzbuches verstoßen, sind un- gütig. Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn ge leisteten VermögenSvortheile (8 302») müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. Hier- für sind Diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig ge macht haben, solidarisch verhaftet, der nach 8 302° des Strafgesetzbuches Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den Vor- schriften des bürgerlichen Rechts. Das Recht der Rück forderung verjährt in fünf Jahren, seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist. Der Gläubiger ist be rechtigt, das aus dem ungiltigen Vertrage Geleistete zurück zu fordern; für diesen Anspruch haftet die für die Vertrags- mäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehen den Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestim- mungen des bürgerlichen Rechtes die Ungiltigkeit des Ver- träges nicht entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt. > 1 OertlicheS und Sächsisches. Frankenberg, 10. Juni 1880. ff Am 14. d. M. und folgende Tage findet abermals eine Ausloosung Königlich Sächsischer Staatspapiere statt, von welcher die 4 K Staats schulden-Kassenscheine von den Jahren 1852^55 58^59162^66 und 68, die auf 4 K herabgesetzten, vormals 5H dergleichen vom Jahres 1867, die 4K dergleichen vom Jahre 1869, die 4K der gleichen vom Jahre 1870 und die im Jahre 1871 durch Abstempelung in 3z F und bez. 4H Staatspapiere umgewandelten Löbau-Zit tauer Eisenbahn-Actien lut. und L, ingleichen die den 1. Decbr. 1880 und bez. den 2. Januar 1881 zurückzuzahlenden, auf den Staat über nommenen 34 Z Partialobligationen von den Jahren 1839,41, 4K Schuldscheine vom Jahre 1854, 4 K dergleichen vom Jahre 1860 und 4 K und bez. auf 4 H wieder herabgesetzten, vor mals 5 K dergleichen vom Jahre 1866 der Leip- ^nserate werden mit s Pf. für die gespaltene CorpuSzeile oder deren Raum berechnet. Geringster Jnieratenbetrag 20 Ps. Com- plictrte oder tabellarische Inserate nach Ueberemkommen. zig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie betroffen werden. Die Inhaber von den genannten Staats papieren werden hierauf noch ganz besonders mit dem Hinzufügen aufmerksam gemacht, daß die Listen der gezogenen Nummern in der Lerpz. Ztg., dem Dresdn. Journ. und dem Dresdn. Anz. veröffentlicht, auch bei sämmtlichen Bezirks steuer-Einnahmen und Gemeindevorständen des Landes zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Mit diesen Listen werden zugleich die in früheren Terminen ausgeloosten, aber noch nicht abgehobenen Nummern wieder aufgerufen, deren große Zahl leider beweist, wie viele In teressenten zu ihrem Schaden die Ausloofungen übersehen. Es können dieselben nicht genug davor gewarnt werden, sich dem Jrrthum hinzugeben, daß, so lange sie Coupons haben und diese unbeanstandet eingelöst werden, ihr Kapital ungekündigt sei. Die Staatskassen kön- - nen eine Prüfung der ihnen zur Zahlung prä- sentirten Coupons nicht vornehmen und lösen jeden echten Coupon ein. Da nun aber eine Verzinsung ausgelooster Kapitale über deren Fälligkeitstermin hinaus in keinem Falle statt findet, so werden die von den Betheiligten in folge Unkennlniß der Ausloosung zuviel erhobe nen Coupons seiner Zeit am Kapitale gekürzt, öor welchem oft empfindlichen Nachtheile sich die Inhaber von Staatspapieren nur durch regel mäßige Einsicht der Ziehungslisten (der gezoge nen wie der restirenden Nummern) schützen können. — In der Fabrik von Bärensprung u. Starcke zu Frankenau bei Mittweida wurde am Sonn tag das Fest des 25jährigen Bestehens, sowie die Einweihung des neuerbauten Fabrik-Gebäu des in feierlicher Weise begangen. Das Fest war ein sprechender Beweis für das vortreffliche Einvernehmen, das zwischen dem Fabrikherrn Vom Wetter. Der heurige sogenannte Frühling veranlaßt un willkürlich die Frage: Wo mag wohl die Ursache dieser ganz abnormen Witterungsverhältniffe liegen? Damit berührt daS Berl. Tgbl. eine Hypothese (auf gewißen wissenschaftlichen Voraussetzungen be ruhende Annahme), welche die düsteren Wetterlau nen auf Ereignisse in unserem Planetensysteme zu rückführen will. Der deutsche Forscher »r. Knapp meint nämlich, daß wir nicht nur die heurigen Witterungsconlraste, sondern auch viele ganz ähn liche Kalamitäten, welche voraussichtlich vom Jahre 1880 bis 1885 herrschen werden, daraus her zuleiten haben, daß die vier größten Planeten un seres Sonnensystems: Jupiter, Saturnus, Uranus und NeptunuS, während der obenerwähnten fünf Jahre in geringer Entfernung von ihrem Perihe- Uum (Sonnennähe) zugleich verweilen werden. Diese Constellation (Stellung) hat seit der christ lichen Zeitrechnung nur zweimal stattgefunden, wo bei aber in Betracht zu ziehen ist, daß der vierte größte Planet, NeptunuS, erst im Jahre 1846 von dem berühmten Leverrier durch bloße Rechnung ent deckt und auf Grund derselben bald darauf von vr. Galle in Berlin teleskopisch aufgefunden wurde. Auch Uranus ist erst vor hundert Jahren (13 März 1781) von Herschel entdeckt worden; bis dahin waren also nur die Perthelien der zwei größ ten Planeten bekannt, vr Knapp findet nun in der Thatsache, daß die vier unserer Generation be kannten größten Planeten während der Jahre 1880 bis 1885 in der Nähe ihrer Perihelien zugleich verweilen werden, die Ursache ganz außerordentlicher Störungen in der Atmosphäre unseres Planeten. ES ist allerdings wahr, daß die Stellung eines Planeten im Perihelium auf die Sonne selbst keine Wirkung haben könne, da nach den unabänderlichen, von Newton formulirten Gesetzen oer Gravitation (Schwere) nur der an Masse größere Körper den kleineren beeinflussen kann und nicht umgekehrt; allein das Perihelium dieser Planeten bedeutet auch ihre Annäherung zur Erde, mithin ist auch ihre Wirkung auf diesen kleineren Himmelskörper nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich, 1)r Knapp hat eine Masse statistischer Daten zusammengestellt, um seine Behauptung zu bekräftigen; er erwähnt namentlich, daß die größten Planeten im sechsten und sechzehnten Jahrhunderte zugleich in der Nähe ihrer Perihelien verweilt haben, und daß diese Zeit- perioden ganz außerordentliche Erscheinungen der Atmosphäre aufzuweisen hatten: im Winter die fürchterlichsten Fröste, im Frühjahre gewaltige Nie derschläge und Ueberschwemmungen, im Sommer unausstehliche Hitze mit starken Gewittern, Hagel schlägen und Stürmen, daS ganze Jahr aber zahl reiche und heftige Wetterstürze: das waren nach vr. Knapp di« Wirkungen der Perihelien auf un sere Erde im sechsten um, sechzehnten Jahrhundert; ja selbst die damaligen epidemischen Krankheiten bei Mensch und Vieh werden als natürliche, un ausbleibliche Folgen der gewaltigen Störungen un serer Atmosphäre dargestellt. Diese Annehmlichkei ten sollen wir nun in den nächsten fünf Jahren zu gewärtigen haben! „Bange machen gilt nicht!" Demgemäß wollen wir auch diese Mittheilung al« bloße scharfsinnige Hypothese aufgefaßt wissen. Je denfalls aber sind die heurigen abnormen Witte- rungSverhältnisse ganz danach angethan, um die Knapp'sche Hypothese nicht ganz zu tgnoriren.