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Sächsische Staatszeitung : 18.12.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-12-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191512181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19151218
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19151218
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1915
-
Monat
1915-12
- Tag 1915-12-18
-
Monat
1915-12
-
Jahr
1915
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 18.12.1915
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Landtags-Beilage zur Sächsischen Staatszeitung. Nr. 14. veauftragt mit der Herausgabe: Hofrat DoengeS in Dresden. 1915. Landtagsverhandlungen. II. Kammer. 12. öffentliche Sitzung am 17. Dezember. Ain Negierungstifche: Ihre Exzellenzen die Staats- Minister Dvr. vr. In« Bech Graf Vitzthum v. Eckstadt, sowie die Regi rungskommissare Ministerialdirektoren Geh. Räte vr. Cchelch.r und vr. Inx. Schmaltz, ferner Geh Justizrat vr. Mannsfeld, Geh. Reg.-Rat Threle, Reg.-Rat vr. Schmitt, Rcg.-Rat vr. Kuppert und Reg.- Asscssor vr. v. Haebler. Präsident vr. Vogel eröffnet die Sitzung um 11 Uhr 6 Min. und teilt beim Vortrag der Registrande mit, daß auf Wunsch der Staatsregierung die Kapitel 44 "nd 44» des StaatöhaushaltsetatS heute noch erledigt werden sollen. Es handle sich daruni, daß dabei eine Bewilligung für Unterstützung der unter den Kriegsverhältnissen notleidenden Künstler vorgesehen werde. Die Summe sei von der Deputation bewilligt worden, und es sei dringend wünschenswert, nachdem auch gestern abend die Stadt Dresden den gleichen Betrag bewilligt habe, daß der Betrag flüssig gemacht werde, weil die Not tatsächlich in diesen Kreisen eine große fei. D:e Kammer ist damit einverstanden. Ter Präsident macht weiter darauf aufmerksam, daß die heutigen Gegenstände, namentlich Punkt 5 der Tagesordnung, unbedingt erledigt werden müßten. Er bitte deshalb die Herren, unter allen Umständen hier zu bleiben, damit das Haus beschlußfähig bleibe. Außerdem sei von einer Seite eventuell die namentliche Abstimmung in Aussicht gestellt worden. Die Kammer tritt nunmehr in die Tagesordnung ein. Punkt 1: Allgemeine Vorberatung über den Antrag der Abgg. Hettner, vr. Niethammer, Nitzschke- Leutzsch u. Gen., die Vorlegung eines Gesetzentwurfs wegen Abänderung der Landtagsordnung betreffend. (Drucksache Nr. 60.) Dieser Antrag lautet: Die Antragsteller unterrichten die Zweite Kammer, daß sie gemäß § 1 des Gesetzes von, 31. März 1849 beabsichtigen, der Kammer einen Gesetzentwurf vorzulegen, der zum Gegenstand und Zweck haben soll, die jetzt gültige Landtagsordnung gemäß den Erfordernissen der Gegenwart abzuändern, und beantragen, die Kammer »volle beschließen: die Borlegnng des Entwurfs zu genehmigen. Hierzu erhält zunächst das Wort zur Geschäftsordnung Abg. vr. Böhme (kons.): ES sei bekannt, daß dieser Antrag schon früher einmal den, Landtage vorgelegt worden sei. Es sei aber auch dem Hrn. Präsi- deuten bekannt, daß die Konservativen in diesem Anträge eine Verfassungsänderung erblickten. Der Antrag sei also für sie eine Sache, die von schwerwiegendster Bedeutung sei. Es wundere ihn deshalb, daß der Antrag, obwohl er erst vorgestern abend zur Verteilung gekommen sei, schon heute auf der Tagesordnung stehe, so daß es unmöglich gewesen sei, sich in einer Fraktions- sitzung über diese wichtige Sache zu verständigen. Er bitte daher den Hrn. Präsidenten, diesen Punkt heute von der Tagesordnung abzusetzen, damit sich seine Fraktion erst darüber verständigen könne. Präsident: Das enthalte einen Angriff gegen seine Geschäftsführung. Er sei ermächtigt worden, inzwischen noch eingehende Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, und er habe deshalb kein Be denken getragen, das auch in diesem Falle zu tun, weil es sich ja nur um die Ermächtigung zur Vorlegung des Gesetzentwurfes handle (Sehr richtig! in der Mitte), nicht etwa um eine materielle Sache, sondern nur um einen formellen Weg. (Abg. vr. Böhme: Das ist mir bekannt!) Da die Sache schon im vergangenen Jahre nicht zur Ausführung gekommen sei, sondern nur ein Wunsch an die Regierung gestellt worden sei, so habe er, da ein großer Teil der Kammer den Wunsch habe, daß diese Frage zur Erledigung komme, diesem Wunsche Rechnung getragen, und er glaube, daß er in der Hinsicht den Pflichten des Präsidenten ohne eine Ver letzung einer Seite tatsächlich genügt habe. (Lebhaftes Sehr richtig! in der Mitte.) Abg. vr. Böhme (kons.): Er enthalte sich einer Kritik der Geschäftsführung des Hrn. Präsidenten. Aber er müsse auf die sachgemäße und eingehende Begründung des Antrages Wert legen. Er sehe in diesem An träge die Möglichkeit einer Gefährdung des Burgfriedens, wenn man auf eine so tiefgreifende Differenz in der Auffassung wäh- rend dieses Landtages zu sprechen komme. Wenn die national liberale Partei so großes Interesse an der raschen Erledigung des Antrages hätte, hätte sie ihn rechtzeitig einbringen follen. Abg. vr. Spieß (kons.) unterstützt den Antrag vr. Böhme und weist darauf hin, daß es sich nicht bloß um eine formelle Zustimmung handele, sondern daß man im Prinzip bereits dem im Anträge enthaltenen Haupt grundsatz zustimme. (Sehr richtig! rechts.) Der Präsident stellt nochmals fest, daß eS nicht an ihm gelegen habe, wenn die konservative Fraktion nicht über den Antrag habe beraten können. Abg. Hettner (nl.): Er könne weder der Begründung deS Hrn. Abg. vr. Böhme noch der deS Hrn. Abg. vr. Spieß beistimmen. Daß die Sonser- vativen in dem Anträge eine Verfassungsänderung erblickten, sei ihm neu und stehe mit der Haltung des Direktoriums einschließ lich der konservativen Mitglieder des Direktoriums im vorigen Landtage im Widerspruch, wo das Direktorium selbst diesen An trag eingebracht habe (Abg. Kleinhempel: Sehr richtig!), ohne irgendwie bei der ganzen Frage auch nur andeutend zu bemerken, daß e» sich hier um eine Verfassungsänderung handeln könne. Im übrigen sei die Landtagsordnung ein Gesetz, das keinen inte- grierenden Bestandteil der Verfassung bilde. Infolgedessen falle der Grund, daß eS sich um eine Verfassungsänderung handeln könnte, ohne weiteres fort. In der Zustimmung zu diesem An- trage sei noch keine materielle oder sachliche Bindung enthalten. Es se, vielmehr lediglich die Genehmigung, daß überhaupt die Frage in der Kammer zur Erörterung gelange. Er müßte eS allerdings als eine große Unfreundlichkeit gegen seine Partei auf- fasten, wenn Widerspruch dagegen erhoben würde, daß diese den Wunsch habe, die Sache überhaupt auf die Tagesordnung zu bringen. Er bitte im Interesse deS Burgfriedens, hier den er hobenen Widerspruch zurückzuziehen. (Bravo! in der Mitte und link».) Vizepräsident Kräßdors (soz.): Seine Fraktion sei von dein Antrag der nationalen Fraktion ebenso wenig unterrichtet gewesen, wie die konservative Fraktion, sie habe aber daran keinen Anstoß genommen, sondern es als das gute Recht der Fraktion angesehen, einen solchen An- trag einzubringcn. Sie habe also keine Bedenken, den Gegen stand HSUte zu behandeln und gegebenenfalls gleich zur Schluß beratung zu nehmen. Eine Störung des Burgfriedens komme dabei nicht in Frage. Vizepräsident Vpitz (kons.): Es sei nicht richtig, wenn der Hr. Abg. Hettner behaupte, daß eine Verfassungsänderung schlechterdings nicht in Frage kommen könnte. Auch dies habe bei der Behandlung dieser Frage im letzten Landtage eine ziemlich bedeutende Rolle ge spielt, wie er des Näheren ausführt. Er schließt sich dem Wunsche auf Absetzung dieses Punktes von der Tagesord nung an. Abg. «ünther (fortschr. Vp.): Seine Fraktion habe auch keine Mitteilung erhalten, nehme aber daran keinen Anstoß, weil schon im letzten Landtage diese Frage hier in der Kammer zur Erörterung gestanden habe. Er könne nicht zugeben, daß es sich um eine Verfassungsänderung handle, wenn die Landtagsordnung in moderner Weise umgeformt werde, und meine, daß der Antrag Hettner niemanden materiell verpflichte. Abg. vr. Böhme (kons.): legt gegenüber den Ausführungen der Vorredner nochmals seinen und seiner Fraktion Standpunkt dar. Es sei üblich, daß in der Fraktion über so wichtige Fragen eingehend beraten werde. Es ei durchaus nicht die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß eine Fraktion sich zu einer andern Auffassung bekenne; sie aber >eute festzulegen, könne man ihr nicht zumuten. Dadurch werde Unfreundlichkeit in die Verhandlung hineingetragen. Abg. vr. Zöphel (nl.): Die Unfreundlichkeit könne nur hereingetragen werden, wenn auf der Seite der konservativen Fraktion prinzipiell die Abneigung bestehe, die Landtagsordnung zu modernisieren. Der Hr. Kollege Böhme hätte mit seinen ganzen Ausführungen recht, wenn ihm heute schon ein bestimmter Vorschlag unterbreitet würde, in den» Änderungen der Verfassung gefordert würden; er wisse aber noch nicht, wie der Gesetzentwurf, der eingebracht werden solle, aussehe. Es handle sich nur um ein geringes Opfer, um das Entgegen kommen gegenüber einer Fraktion, die um die Erlaubnis bitte, einen Gesetzesvorschlag zu machen, und es wäre dabei ein starkes Stück Unfreundlichkeit, diese Erlaubnis nicht gewähren zu wollen. (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen.) Nachdem die Abgg. vr. Spieß (kons.), Vizepräsident Opitz (kons.) und Abg. Hettner (nl.) nochmals ihren Standpunkt im Sinne ihrer früheren Attsführungen dar gelegt haben, beantragt Abg. Hettner (nl.), den Antrag sofort in Schlußberatung zu nehmen unter Abstand nahme von Berichterstattern und Mitberichterstattern. Vizepräsident Aräßdorf (soz.) schließt sich namens der sozialdemokratischen Fraktion dem Anträge des Vorredners an. Abg. vr. Böhme (kons.): widerspricht dem Anträge Hettner auf Grund von § 11 der Ge schäftsordnung. Präsident: Er verstehe nicht, »vorauf sich das gründen solle, denn eine Abweichung von der Geschäftsordnung finde nicht statt. Vizepräsident Opitz (kons.) nimmt unter Aufrechterhaltung seiner gegenteiligen Auffassung gegenüber dem vom Abg. Hettner vertretenen Standpunkt Bezux auf § 43 der Geschäftsordnung, der in einzelnen Fällen Ab weichungen von einzelnen Vorschriften dieser Geschäftsordnung, insbesondere Abkürzung der Fristen, vorsehe. Hiernach aber stehe seine Fraktion auf dem Standpunkte, daß, wenn heute ein Beschluß gefaßt werde, bei dem 10 Mitglieder widersprächen, dieser Antrag tatsächlich als abgelehnt angesehen werden dürfte. (Bravo!) Abg. vr. Zöphel (nl.), zur Geschäftsordnung: Er möchte nur feststellen, daß in dem § 43 aufbeführt werde: die zwei Worte: „Allgemeine Vorberatung". Es sei hier eine all gemeine Vorberatung vollzogen worden, das übrige Verfahren vollziehe sich nach § 11, also sei keinerlei Widerspruch nach § 43 gegeben. Abg. vr. Böhme (kons.), zur Geschäftsordnung bittet die Unterstützungsfrage für seinen Antrag zu stellen. Hierauf nimmt die Kammer mit 54 gegen 26 Stimmen den Antrag Hettner u. Gen. in sofortige Schlußberatung. Präsident: Er könne jetzt nicht anders in der Frage verfahren, als wie er einmal seine Ansicht ausgesprochen habe. Er sehe zunächst das nicht als eine Abweichung von der Geschäftsordnung an, im übrigen schlage er vor, daß diese Frage zur weiteren Klärung einer Deputation, etwa der Gesetzgebungsdeputation, zur Nach prüfung überwiesen werde. Abg. vr. Zöphel (nl.): Die Landtagsordnung sei seiner Ansicht nach sehr eindeutig ß 43 gebe die Möglichkeit, von dem abzuweichen, was im § 1i vorgeschrieben sei. Das seien die normalen Wege. Zu diesem normalen Wege gehöre aber auch, das man einen Antrag gleich in Vor- und Schlußberatung nehme. Infolgedessen erwähne 8 43 nichts von diesen normalen Wegen, sondern nur von den Um ständen, die nicht normale Wege seien. Das sei der Wegfall der allgemeinen Vorberatung. Es sei also ganz klar, daß hier ein ge- schäftsordnungsmäßiger Vorgang vorliege, wenn jetzt gleich über die Sache abgestimmt werde. Dem aber möchte er widersprechen, daß diese Frage erst nachträglich von der Gesetzgebungsdeputation geprüft werde. Er bitte also, sich in irgend einer Weise mit dem Vorfall abzufinden, aber keinesfalls ein solches Nachverfahren ein zuführen. Dem widerspreche er, weil das allerdings eine Ab weichung von der Geschäftsordnung wäre. Der Präsident entgegnet auf diese Ausführungen, daß er, um die Sache in Ordnung zu bringen, sie zu Ende führen und die Abstimmung vornehmen werde. Es fei doch wünschenswert, wenn solche Zweifel von immerhin einem wesentlichen Teile der Kammer ge- äußert würden, daß für die Zukunft die Frage im Interesse einer klaren Geschäftsordnung Nargelegt werde. Hierauf nimmt die Kammer den Antrag Hettner u. Gen. mit demselben Stimmenverhältnis in der Schluß- beratung an. Zu Punkt 2, Schlußberatung über den mündlichen Bericht der Gesetzgebungsdeputatton über da- Königliche Dekret Nr. 3, den Entwurf eines Provinzialstatutes über die katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz betreffend, erhält das Wort Berichterstatter Abg. vr. Löbner (nl.): Den Ständen ginge dieser Entwurf nur zur Erklärung darüber U, ob sie in Rücksicht auf die Verfassung und das Interesse des »esamten Staates ein Bedenken gegen den Erlaß dieses Pro vinzialstatutes hätten. Die Form und die verfassungsmäßige Be handlung der Vorlage gründe sich auf den § 7 der in der Be gründung zur Vorlage S. 11/12 angeführten Urkunde vom 17. No- »ember 1834. Die Vertretung der katholischen Kirchgemeinden in >er Oberlausitz sei seither als ein auf der provinziellen Verfassung der Oberlausitz beruhender Gegenstand angesehen und durch das ebenfalls der Begründung beigedruckte Provinzialstatut vom 26. Mai 1852 geregelt worden. In den letzten Jahren hätten sich, wenn es sich um gerichtliche Vertretung von katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz handelte, Lücken in den be stehenden Vorschriften ergeben. Das Gesetz vom 30. März 1844, auf welches das Provinzialstatut vom 26. Mai 1852 Bezug nehme, erwiese sich gegenüber der seitdem erfolgten Änderung der Gesetz gebung und des Jnstanzenzuges als unzureichend. Es fehle an Bestimmungen über die Vertretung der katholischen Kirchgemeinden der Oberlausitz in Streitigkeiten insbesondere auch des öffentlichen Rechtes, über eine Vertretung, wie sie die evangelisch-lutherische Kirche habe. Eine solche Vertretung zu schaffen, sei nun nötig, und zwar um so mehr, als ain 1. Januar 1916 das Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913 in Kraft treten solle. Kirchgemeinden im Sinne dieses Kirchensteuergesetzes seien die evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden des Landes und die römisch-katholischen Kirchgemeinden der Oberlausitz sowie von Schirgiswalde. Handle es sich bei Schaffung der Vertretung um ein Bedürfnis der Vertretung der Oberlausitz, so sei der Weg des Erlasses eines Provinzialstatutes gangbar, wie es i. I. 1852 geschehen sei. Der vorliegende Entwurf solle das seither gültige Provinzialstatut auf heben und wolle die als notwendig erkannte Regelung der Ver tretung der katholischen Kirchgemeinden für alle Rechtsstreitigkeiten treffen. Weiter sollen die Mitglieder der katholischen Kirch gemeinden der Oberlausitz bei der Wahrnehmung kirchengemeind licher Interessen ähnliche Rechte erhalten, wie sie auf Grund der Kirchenvorstandsordnung für die ev.-lutherischen Kirchgemeinden schon bestünden. Tatsächlich schließe sich denn auch der Entwurf mit gewissen Abweichungen der Kirchenvorstands- und Synodal ordnung für die ev.-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen fast wörtlich an. Die Gründe zu einzelnen Abweichungen seien nicht allemal klar. Nach der kurzen Bemerkung, daß nach Ansicht der Staatsregierung gegen den Erlaß des neuen Provinzialstatutes keinerlei Bedenken bestünden, dürfe man meinen, daß alles voll ständig klar sei. Das sei jedoch nicht vollständig der Fall, »vie von selten des Hrn. Berichterstatters schon in der Ersten Kammer hervorgchoben worden sei. Es bestehe ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen der Verordnung des Kultusministeriums voin 28. Mai 1902, die Regelung der kirchlichen Lehen und sonstige»» geistlichen Lehen der katholischen Kirche betreffend, und den Bestimmungen des Provinzialstatutes in § 18 Ziffer 8 und in § 26. Selbstverständlich könne das Provinzialstatut nicht landes behördliche Verordnungen abändern. Da die Regierung nun trotz der Feststellung des bestehende»» Widerspruches eine Erklärung in der Ersten Kammer nicht abgegeben habe, habe sich für die Deputation der Zweiten Kammer eine Anfrage an die Regierung nötig gemacht, wie es sich mit dieser Unstimmigkeit verhalte und welche Erklärungen bei den Verhandlungen der Provinzialstände über das Provinzialstatut von der Regiemng oder in ihren» Namen abgegeben »vorden seien. Beigefügt sei zugleich unter Hinweis auf dei» Hrn. Berichterstatter der Ersten Kammer die Frage gewesen, ob außer den im Eingang zum Entwurf des neuen Prinzialstatutes genannte»» drei landesgesetzlichen oder landesrecht lichen Vorschriften noch tveitere Vorschriften bestünden, die weiter zu beachten oder außer Kraft zu setzen seien. Die Regierung habe durch ihren Hrn. Kommissar die letztere Frage ausdrücklich dahin beantwortet, außer den im Eingang des Provinzialstatutes genannten staatlichen Bestimmungen, hinsichtlich deren aus gesprochen sei, daß sie das Provinzialstatut nicht berühren würden, bestünden keine anderen landesrechtlichen Vorschriften, die hierbei noch Wege»» etwaiger Außerkraftsetzung in Betracht zu ziehen wären. Was aber der» Widerspruch zwischen der Kultusministerial- verordnung vom 28. Mai 1902 und dem Provinzialstatuteutwurf betreffe, so habe die Regierung eine längere schriftliche Erklärung abgegeben, die er wohl zur Verlesung bringen möchte, wenn nicht etwa seitens des Hrn. Kultusministers noch eine kurze Erklärung abgegeben werde. Der Hr. Kultusminister werde diese Erklärung selbst abgeben, er könne sich also bei seinem Bericht zunächst darauf beschränken, daß er feststelle, nach der schriftlichen Erklärung, die das Kultusministerium ab gegeben habe, beabsichtige die Regierung in der Tat, die Vorschriften des Jahres 1902 für die Oberlausitz mit Schirgis walde aufzuheben. Auf Grund dieser in der Begründung zum Dekret Nr. 3 nicht erwähnten besonderen Vorgänge, daß Verhand lungen mit dei» Provinzialständen stattgefunden hätten, daß diese ihrerseits ihre Zustimmung gegeben hätten, daß diese Kultus- ministerialverordnung, die erst mit Ihrer Genehmigung erteilt wordei» wäre, aufgehoben werde und nach der weiter ausdrücklich von den Provinzialständen abgegebenen Erklärung, daß sie durch die Genehmigung dieses neue»» Provinzialstatutes gleichzeitig mit der Aufhebung der ersteren Verordnung von 1902 einverstanden sei, habe die Gesetzgebungsdeputation die erhobenen Bedenken fallen gelassen. Ebenso habe sie Beruhigung gefaßt bei der Fassung des § 1 Absatz 2 des Provinzialstätutes. Dort sei gesagt: „Wenn die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter oder durch eine allgemeine kirchliche Bestimmung geordnet ist, be wendet es bei den getroffenen Bestimmungen." Ein Bedenken im Sinne von 8 7 der Urkunde vom 17. November 1834 zu er heben, habe die Gesetzgebungsdeputation keinen Anlaß gesehen, glaube auch nach der von der Regierung im Hinblick auf die Ver ordnung vom 28. Mai 1902 abgegebenen Erklärung und auf die von vornherein in der Verordnung vom 9. April 1914 an die Kreishauptmannschaft getroffene»» Verfügungen, über die der Hr. Minister sich zu äußern Vorbehalten habe, und auf das von den Oberlausitzer Provinzialständen darauf beobachtete Verfahren keine Modifikation zur Bedingung machen zu sollen, wie in der Urkunde vom 17. November 1834 eventuell Vorbehalten bleibe. Sie be antrage vielmehr: Die Kammer wolle in Übereinstimmung mit der Ersten Kammer beschließen: zu erklären, daß ihr in Rücksicht auf die Verfassung und das Interesse des gesamten Staates ein Bedenken gegen den Erlaß des vorgelegten Provinzialstatutes nicht beigeht. Zu bemerken habe er zu dem Anträge, daß das der sozial demokratischen Partei angehörige Mitglied der Gesetzgebungsdepu tation Abg. Lange erklärt habe, daß er und seine politischen Freunde grundsätzlich aegen eine gesetzliche Regelung der An- aelegenheit der Kirche seien, im übrigen in diesem Falle aber keinerlei Bedenken hätten. (Bravo!) Abg. vr. Zöphel (nl.): Vom Gesichtspunkte des Angehörigen der protestantischen Kirche au» könne e» nur willkommen geheißen werden, wenn in
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