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»ttmosch »» Z»bqüh«lmrchav<vachh<urdlL«>r» OieErüK 7'/, «gL UkUNkkUVk^ü^V mrd P-K.«rpedis»»». ' '' EBM MMrG MachnHSsUait und AezrrksaHttM. ' <'kE Hp»^» . Auüsblatt des Königl. GenchLsamtes und des Stadtrathes zu Fray^Oerx.' ^kS44. Mittwochs, den 3. Juni. WekanntmachunA. Väterliche Selbstopferung. r 1 erwartete; bunt untereinander geworfen parben-ste auch bunt unter einander. ' Üm diese Zeit erschien ein jünger Mitirn, Na mens LoizerolleS, vor dem RevolutionStribunal; Nachdem auf dießfallsigen Antrag des hiesigen SladtrathS, zur Verminderung der in defl U gen der Stahl in großer Anzahl ausgetretenen, den Singvögeln und bisweilen selbst jungens ren gefährlichen Elstern, die Herren Stadtratl) Fischer und Fabrikant Karl Eduard Hüllt ermächtigt worden sind, in hiesiger Stadtflur die Elstern und beziehendlich deren Nester wegz, sy wirb solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Frankenberg, am 29. Mai 1863. , - , D a ö*K ö n i g l i ch e GerichtSamt daselh st. Wiegand. das ist natürlich gleichbedeutend damit, daß er zum Tove verurtheilt wurde, und daß die Pforten. deS Kerkers sich hinter ihm schlossen. Sein Vater folgte ihm dahin, denn er wollte sich nicht von ihm trennen. Der Vater war ein GreiS mit weißem H ackt, Md er wünschte den jungen Mann bei der letztest PH- fung aufrecht zu erhalten. Noch an demselberrstMe sollte das Todesurtheil vollstreckt werbtne nHff lWpe in jener Zeit den Henker nicht kaW^ÜÜs Me Renke Mart-— ' . l 2- , Als Frankreich unter her blü tigen Tyrannei Ro« beSpierre's seufzte, wurden bekanntlich Tausende Unschuldiger in die Kerker geworfen. Hier wurden sie ohne Unterschieb des Alters, deS Geschlechtes, der Lage zum Tode verurtheilt und zu Opfern des HenkerS bestimmt, und sie hatten weiter nichts ru thun, als dem Rufe des Kerkermeisters zu folgen, der sie äufforderte, den verhängnißvollen Karren zu besteigen. Bei der reichen Nahrung, die man täglich dem Blutgerüste zuführte, war kaum noch die Muße und der Wille übrig geblieben, sich De- rer zu versichern, welche da- Messer des Henkers Bente warten lassen RMmümachung, das Ausweichen auf den Chausseen betreffend. Die Königliche AmtShauptmannschaft findet sich veranlaßt, nachstehende StrafbrMmmwM M W» Gesetze vom 9. November 1833 die Erhebung des Chausseegeldes betr. und auS dem Struerstrafgesphe vom 4. April 1838 hierdurch einzuschärfen. t) Jedes Fuhrwerk ohne Unterschied der Ladung und Bespannung ist Zeichen mit dreimaligem Peitschenknall oder mit dem Posthorne, dem entqrne«komm<»de« Wa gen auf die Hälfte des GleiseS zur rechten — dem hinter ihm herkommende« dagegen <Gf die Hälfte des Gleises zur linken Hand auszuweichen, bei Einem bis Fünf Theiler < Strafe. >. . 2) Derjenige Fuhrmann, welcher seine Zugthiere nicht fortwährend leitet- und beaufsichtigt, ssndern ste sich seBst überläßt, sich, ohne sie abgesträngt und festgebunden zu haben, van ssinewjKuhiMrkCem- fernt-, oder während des Fahrens auf dem Wagen schläft , verfällt in Eine« ThalerStrafe. Ist aber Unglück aus seiner Nachlässigkeit entstanden, so wird, nach Befinden, mir der Untersuchung gegen ihn verfahren. i Das ChauffeeauffichtSpersonal und die Gendannerie sind angewiesen worbeü/iaflfZrlwidachavddM gegen obige Bestimmungen aufmerksam zu sein, die Contravenienlen anzuzeigen, sowie an sie VS0i Es ten des Publikums gelangende Anzeigen anzunehmen und zu verfolgen. ist - 1,7 srr^)L' Chemnitz, den 22. Mai 1863. Königliche Awtöhawptma«nfch«ft. In JnterimSverwMusg. v. Ei«stede1.