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Sächsische Staatszeitung : 24.03.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924-03-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-192403240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19240324
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19240324
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1924
-
Monat
1924-03
- Tag 1924-03-24
-
Monat
1924-03
-
Jahr
1924
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 24.03.1924
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Seite 4 zu Nr. 71 — GLchftfche Siaat-zeit««g — soweit es sich nicht um die Verletzung von Rechts» normen des Landesrechts handelte, zu einer Nach» Prüfung des Verfahrens und der Entscheidung durch das Reichsgericht führte. Nachdem die Ver ordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechts pflege vom 4. Januar 1924 die Zuständigkeit der Schwurgerichte erheblich eingeschränkt hat und die Revision gegen die Berufungsurle'le der Straf- kümmern nur unter der Voraussetzung an das Reichsgericht gelangt, das; in erster Instanz das Schöffengericht unter Teilnahme von zwei Juristen richtern entschieden hat, wird die Zahl der an de» höchsten deutschen Gerichtshof gehenden Straf sachen erheblich geringer werden. Tas war aller dings die Absicht der Rcichsregierung. Tie finanzielle Lage des Reichs gebot auch eine Entlastung des Reichsgericht». Es sind aber gegen die Neuordnung so gewichtige Bedenken gellend gemacht worden, das; es an» gezeigt ist, ihre Berechtigung und die Vorschläge für eine Abhilfe zu prüfen. Es ist darauf hingewiesen worden, daß die Enlscl eidung darüber, ob das Reichsgerül t oder ein Oberlandesgerickt über die Revision zu be finden hat, nach der Strasgerichieverordnung bei der Staatsanwaltschaft liegt. Tenn diese bestimmt mit verbindlicher .straft darüber, ob ein oder zwei Juristcnrickter an der Hauptvcrhandlung teil- uehmen. Tas wird als nicht angängig bezeichnet, zumal auf diese Weise die der Ztaalsanwallschaft vorgesetzte Landesjustizverwa.^ ng Einflug darauf gewinnen kann, welches Gericht die letzte Instanz bildet. Ticses Bedenken ist, vom theoretischen Standpunkt au», gewiß nicht unbeachtlich. Tie Justizministerien sind allerdings imstande, durch allgemeine Anweisungen die Zusammensetzung der Schöffengerichte so zu regeln, das; die Revision an das Reicksgericht in ihrem Lande so gut wie aus geschlossen wird. Praktische Bedeutung wird das kaum haben. Tie Gründe für die Zuziehung eines -weiten JurlstenrichterS sind anderer Art. Sie liegen in dem Umfang und der Bedeutung der einzelnen Sachen, die zu leiten und zugleich zu bearbeiten, dem Vorsitzenden kaum möglich sein wird. Überdies hat das Reich, nach Artikel 15 der Reicks-Verfassung, in den Angelegenheiten des Strafrechts und des gerichtlichen Verfahren? ein schließlich des Strafvollzugs das Recht der Aufsicht und die Befugnis zu allgemeinen Anweisungen. Es besitz! also eine hinlängliche Handhabe, der Bildung eines Privilegium äo non uppeNamlo vorzubeugcn. Tie Neuerung ist in Wahrheit nichts anderes als eine Verallgemeinerung des bisherigen RechlSzustandes. Schon nach dem Gesetze zur Entlastung der Gerichte vom 11. Mürz 1921 konnte die Staatsanwaltschaft bei Vergeben und bei den Verbrechen des schweren Tiebstahls, des RücksaUdiebstahlS und des Rükkfallbelrugs die Zuständigkeit des Schöffengerichts an Stelle der Strafkammer begründen und damit die Sache der Emschcidung de-S Reichsgerichts entziehen. Tas Gesetz zur Vereinfachung der Strafrechts- pflege vom 21. Oktober 1917 hatte den ersten Schritt auf diesen! Wege getan. Unzuträglich- leiten der befürchteten Art sind dabei niemals hervvrgetreten. Gewichtiger ist das Bedenken, daß sich aus der erweiterten Zuständigkeit der Obcrlandes- gerichte landesrechiliche Besonderheiten - auf dem Gebiete des Strafverfahrens und insbesondere in der Handhabung der rcichsgesetzlichen Strafreckts- uormcn entwickeln können. Die Rcchtscinheit im Strafrecht gilt als gefährdet, wenn die Tätigkeit des Reichs gerichts in Strafsachen in erheblichem Maße zufammenscurumpft. Insonderheit der erste staa'.S- anwallschaftliche Beamte des Reiches, Obcrreicks- nuwalt vc. Ebcrmaher, hat die Gefahren ge schildert, die sich bei einer so weitgehenden Ausschaltung des Reichsgerichts aus der Straf rechtspflege ergeben können. Sie weiden mit jeder Neuerung auf strafrechtlichem Gebiete, vor allem aber bei der schon lange be- absichtigten Schaffung eines neuen Strafgesetzbuchs, zunehmen. Für das gegenwärtig geltende Straf- gcsetzbuch vom 15. Mai 1871 Hal sich, auf Grund der umfangreichen reichsgerichtlichcn Rechtsprechung, eine so einheitliche Auffassung der deutschen Ge richte in allen wesentlichen Fragen gebildet, daß kaum zu erwarten ist, sie werde erschüttert werden, wenn das Reichsgericht nicht in demselben Maße wie bisher die letzte Kontrolle behält. In An sehung der Formen des Rechtsganges gilt dasselbe. Es sind verschiedene Vorschläge darüber gemacht worden, wie den Bedenken gegen die neue Ordnung «bgeholfen werden kann. Lberreichsauwalt l)r. Eber- mayer hält eine Umgrenzung der zur Zuständig- keit der erweiterten Schöffengerichte gehörigen Sachen durch eine Novelle zum Gerichtsverfasmngs- gcsetz für geraten. ES läßt sich dagegen einwenden, daß darunter der (Grundsatz der Individualisierung leiden wird, der als ein Vorzug der Strafgerichts verordnung zu begrüßen ist. Die Normen des Gcrichtsverfassnngsgesctzcs über die Zuständigkeit der Strafgerichte waren, wenn man von den durch das Gesetz vom 21. Oktober 1917 beseitigten sogenannten Uberweisungsvergehen absieht, zu starr und unbeweglich. Ein mit erheblicher Strafe bedrohtes Vergehen kann in tatsächlicher und recht licher Beziehung so einfach liegen, daß es sich nicht verlohnt, dafür ein umständliches Verfahren vor einem größeren Gericht oufzubieien. Von den landläufigen Verbreck enstatbcständen gilt dasselbe. Tie Einrichtung der verschiebbaren Zuständigkeit, an die sich die Bildung von Gerillten zur so fortigen Aburteilung anschließt, ist daber voll- kommen gerechtfertigt. Es kann sich nur darum handeln, wem die Entscheidung über die Besetzung des Gerichts zustehen soll. Nicht aus einem Miß trauen gegen die Staatsanwaltschaft heraus, son dern lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen läßt sich manches dafür sagen, dabei auch das Gericht selbst oder seinen Vorsitzenden ein Mort milsprechen zu lassen. Aus dem Richterkreise deS Reichsgerichts ist empfohlen worden, den Obcrreichsanwalt zum Hüter der Rechtseinheit in Strafsachen zu bestellen und ihn zu befugen, in streitigen Fragen des Strafrechts und des Strafverfahrens das Reichsgericht anzurusen. Tie Entscheidung des Reichsgerichts soll in solchem Fall, nach dem Vorbild des AussührungsgesetzcS zum Art kel 13 Absatz 2 der Reichsverfassung, mit Ge setzeskraft ausgestattet weiden. Tiefer Vorschlag deS RcichSgerichtSratS 19,-. David ist unannehm bar. Es geht nicht an, das Reichsgericht zum Gesetzgeber in Strafsachen zu machen. Ter Hin- weis darauf, daß es auf einem anderen Gebiet schon ReichSgerichtsbcschlüsse mit Gesetzeskraft gibt, geht fehl. Tie Entscheidungen, die das Reichs- geeicht bei Streitigkeiten über die Vereinbarkeit landesrcchtlicher Vorschriften mit dem Reichsrecht fällt, besitzen allerdings Gesetzeskraft. Tas Reichs- gericht wird dabei aber nicht als Gesetzgeber, sondern als Staatsgerichtshof tätig, dessen Spruch die beteiligten Parteien nickt anders als jedes rechtskräftige Urteil bindet. Die Verleihung der Gesetzeskraft Hal hier nur die Bedeutung, daß der Spruch, um allgemeine Wirkung zu erlangen, feiner Vollstreckung bedarf. Das Land, dessen Vorschrift, nach der Auffassung des Reichsgerichts, mit dem Reichsreckt unvereinbar ist, braucht also nicht erst im Wege der Reichscxelution zur Auf- Hebung seines Rechtssatzes ongehalten zu weiden. Tie ReichSgerichtscntschcidung ersetzt das eigentlich nölige Landesgesetz. Für den Fall der Anfrrchterhattung der 1ande»rcchNichen Vorschrift bedeutet die Gesetzeskraft deS Reicksgerichtsbeschlusses nickt mehr als die Bindung der übrigen dentscken Gerichte an die rechtliche Beurteilung, die der Streit beim Reichsgericht gefunden hat. Von einer gesetzgeberischen Funktion des Reichsgerichts in dein Sinne, wie sie ihm nach dem Tavidschen Vorschlag zukommcn soll, kann dabei nicht ge sprochen werden. Etwas anderes ist es, ob eS sich empfiehlt, einer zweiten Anregung des Oberrcicksanwalts Ift. Ebermaver Folge zu gebe», ^ie geht dahin, die Oberlandesgerickle zu verpfiicklcn, wenn sie im Revisionsverfabren bei der Auslegung einer rcicksreckllicken Vorschrift von der Recktsauf- fassung des Rcicksgerickts oder eines anderen Oberlandesgenchts abwcichen wollen, die Sacke § dem Reichsgericht rorzulegen. Entsprechende Vor- schrgten zur Wahrung der Recktseinhcit finden sich im Gesetz über die Ai gelcgenheiten der frei willigen Gerichts! arteit und in der Grüntbuch- ordnung. Sie dielen aber nur einen Notbehelf und gewähren auch nur eine sehr bedingte Sicherheit für c ve einheitliche Reckispreckung. Tenn cs fehlt an einer hinlänglichen Gewähr dafür, daß die Judikatur des Re ä sgerichts und aller Lberlandecgecil le dem zur Entscheidung be- rusenen Senat bekannt ist. Für Strafsachen einet sich die Vorlegungspflicht im Konsliktssall noch weniger. Tenn, bei ter Verschiedenartigkeit der einzelnen Slrasfälle in latsäcklicher Hinsicht, wird sich nickt leicht feflstellen lassen, ob eine Abmcichmlg von früheren Ent- fcheidnngcn in Frage kommt, zumal ihre Veröffentlichungen vielfach de i zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mit der zu einer Vcrgleickung erforderlichen Sicherheit erkennen lassen. Unter diesen Um ständen bcöeht d e Gefahr der Bildung partiku- lärer Ecrichtsgebräuch- und Rechtsgewohnheilen auch bei Einführung der Abgabcpflicht, wenn auch in geringerem Grade, fort. Tcr Vorschlag trägt endlich der Bcfür tuug einer „chronischen Blut leere" beim Rcicksgericht nicht Rechnung, das der Natur der Sache nach genügend Stoffzufuhr haben muß, um seine Auf abe al? höchstrichterliche In stanz zu erfüllen. Bei der Abwägung all dieser Bedenken und Vorschläge erscheint es am zweckmäßigsten, zunächst einmal die Regelung hinzunelmen, die die Ver ordnung getroffen hat, und abzuwarten, wie sich die Bildung erweiterter Schöffengerichte in der Praxis gestaltet. Machen die Staatsanwaltschaften, worauf man vertrauen kann, von ihrem Einfluß auf die Zusammcnsetzw g der Echöffengerichle be sonnen und sackgemäß, unter Würdigung aller Um- stände, Gebrauch, werden hinlänglich Strafsachen im letzten Rechtszuge an das Reichsgericht gelangen, sodaß der Gerichtshof die not ge Fühlung mit der Strafrechtspflege behält, um sein Gewicht geltend zu macken. Bei der Schaffung neuer Strafrechtsnormen für das Reick wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob und inwieweit es ratsam ist, im In teresse ihrer einheitlichen Handhabung anzuordnen, daß die Revision ohne Rücksicht auf die Besetzung des Gerickls erster Instanz an das Reichsgericht führen soll. Dieselbe Prüfung wird stattfinden müssen, wenn es gelingt, das neue Strafgesetzbuch zu schaffen. Ter Zeitpunkt dafür liegt freilich noch in ferner Zukunft, und es steht zu hoffen, daß das Reick bei seinem Inkrafttreten die finan zielle Notlage überwunden hat, die der Anlaß zu i der Regelung des RechtszugeS in der Strafgerichts- , Verordnung geworden ist. Was aber die Rechlseinheit anlangt, so beruht sie nicht so sehr auf gcsetzlicken Sickerungen wie auf dem Willen und der Überzeugung des überwiegenden Teils der deut cken Juristenschaft. Auch in den jenigen Perioden deutscher Rechtsgeschichte, in denen die Klammer der ReichSgewalt fehlte, um Stämme und Länder zusammenzuhalten, um schlang das Band gemeinsamen Rechtsempfindens und einheitlicher Rechtsentwicklung das deutsche Volk in allen seinen Gliedern. Es ist ein nicht zu unterschätzendes Verdienst der deutschen Rechts wissenschaft, daß sie, in den ärgsten Zeiten der Zersplitterung und Absonderung, an dem Gedanken der Rechlseinheit festgehalten und damit einen wichtigen Baustein beigetragen hat zur Wiederaus, rit tung des Reichs. Die zur Rechtspflege be rufenen Organe werden sich auch in der Zukunft den Ruhm nickt rauben lassen, Wahrer der Ein heit des Reicks und seines RecktS zu sein. in Vaduz niedergeschossen und ihm 599 Schweizer Franken gerankt zu haben. Absturz eines Klieger». Cassel, 23. März. Der Flieger Linnekogl, der am Sonn abend nackmittag bei seinem ersten Alleinfluge, den er nach sechsjähriger Unterbrechung unter nommen hatte, bei Cassel aus geringer Höhe ab stürzte, war sofort tot. Linnekogl ist vor dem Kriege besonders durch seine Erfolge im Höhenflug bekanntgeworden. Zwei Wellhöhen rekorde mit und ohne Passagier hatte er seinerzeit den Franzosen entrissen. Dresden. Werbewvche des Zentratverbandes der Angestellten. Im Landtage ging gestern vormittag die Er- öfsnungsseier der i. Werbewoche des Z d. A. vor sich, an der n. a. auch Vertreter des ArbeitS- und Wirtschaftsministeriums, der staatlichen und städtischen Behörden sowie verwandter Organi sationen teitnahmc». Ter Verbandsvorsitzende Ha unschild sührte in seinen Begrnßungswvrten ans, welch machtvoller Faktor der Z.d.A. im ge- >57lkjchastlichen Leben geworden sei und wies den Vorwurf zurück, den Arbeitgeberkreise machten, daß der Verband nicht genügend Rücksicht ans die wirtschaftlichen Interessen n hme. Dem fest gefügten Ring der Unternehmer müsse eine ebenso starke Organisation entgegengestellt wer den. Dann erläuterte der Redner die Ziele der Werbewoche, durch die - abgesehen von der Wer bung neuer Mitglieder insbesondere von der Organisation den Angestellten vorgelegt werden solle, daß für sie der Verband nicht nur als wirt schaftliche Lrganisalion da sei, sondern daß er im Interesse des Volksganzen wirke. Dann sprach RegierungSrat Richard Woldt- Bcrlin über das Tüema: Ter kaufmännische Angestellte in Wirtschaft und Staat. Ter Redner begann damit, daß er die Bedeu tung der Gewerkschaftsbewegung gegenüber Staat und Wirtschaft darlegte. Er schilderte die sozi al- ethischen und real-wirtschaftlichen Grunde der Gewerkschaften, dieser Reflexerscheinungen der Wirtschaft und belvnle, daß man alle Hoffnung schwinden lassen müße, in der nächsten Zu kunft könne ein leickieres Arbeiten beschieden sein. Im Gegenteil, der Existenzkampf werde sich ver schärfen und nie gekannte Formen annehmen. Aus dieser Erkenntnis heraus erwüchsen die großen Gegcnwartsaufgaben für die Gewerkschaften. Letz tere seien der Lchutzwall für die soziale Sicherung der Arbeiterichaft Ter Redner führte aus, wir „alle gehen zugrunde, wenn unsere Massen zugrunde gehen". Hieraus aber ergebe sich die große Mission der Gewerk schaften, ohne d.c ein wirtschaftlicher Wiederaufbau TeutschlandS überhaupt unmöglich sei. AnfArbeit- geberscite besteht aber immer noch der grundlegende Irrtum, daß die Wirtschaft nur aus Unternehmern bestelle Eine eigenartige Stellung in der wirtschaft licken Entwicklung sei dem kaufmänniichen Angestellten Vorbehalten. Tas patriarchalische Verhältnis, das früher zwischen Prinzipal und Angestelllen häufig herrschte, mußte bei der wirtschaftlichen Entwicklung verschwinden, der Angestellte wurde immer mehr zum mechanisierten Arbeitsobjekt und verlor mehr und mehr die innere Verbindung mit der Arbeit. Dieses veränderte Berufsschicksal des Ange stelllen habe ihn in die Lrganisalion luneinge- drängt und zwinge ihn zur gewerkschaftlichen Orientierung, zur gewerkschaftlichen Selbst verteidigung. Hinzu komme, daß die wenigsten Menschen heute einem Reigungsbcrus nackgehen könnten, sonüenl nur einen Erwerbsberus haben. Deshalb suche der Angestellte in der Organisation die geistige Regsamkeit und Arbeit, die ihm oft das Leben versage, deswegen verankere er sich in der Gewerkschaft. Dieser Auftakt der Werbewoche wurde umrahmt von musikalischen Gaben des Striegler-Quartetts. Zum Morl» in der Marschaltstratze wird weiter berichtet: Ju den Mittagsstunden des Mordiages (16. März) ist im Gumdstück Marschall straße 18 auch noch eine Person in dunkel blauem Anzug gesehen worden, die über den Hof nach dem Hof des Nachbargrundstückes Marschall- streße 20 gegangen und sofort aus demselben Wege wieder in das Grundstück Marschallstraße 18 zurück- gekehrt ist. Weiter soll zur genannten Zeit auch eine Person >m Manchestc ranzug iu der Haus- flur des Grundstückes Marschallsträße 18 gesehen worden jein. Tie Kriminalpolizei bittet auch hierzu um sofort ge Angaben an das Kriminalamt Schießgasse 7, oder die nächste Polizeiwache. Au die ausgclvbte Belohnung von 500 Goldmark wird nochmals hingcwiesen. Taqeschronik. Der Lchnellzug Lsteude—Basel veriln glückt. 8 Lote, 11 Verwundete. Metz, 24. März. Ler Schnellzug L st ende —Basel ist au dem Bahnhofe Bensdorf mit einem Güter« zuge z «jammen gestoßen. 8 Personen sind getütet nnd 11 verletzt worden. Der Naubmord in Vaduz vor (bericht. Vaduz, 23. März. Unter großem Andrang des Publikums begann heute früh im Schwüre,erichlssaal des Landgerichts II vor der 6. Strafkammer die Verhandlung gegen den Raubmörder von Vaduz, der Hauptstadt deS Fürstentums Liechtenstein, gegen den Berliner KaufmannSlehrling Kurt Weiß. Der Angeklagte, der jetzt erst 20 Jahre alt ist, wird beschuldigt, am 4. Mär; 1923 den Schlächtermeister Wachter Volkswirtschaft und Handel. Wie der Ausweis der Reichsbank vom 15.d.M. zeigt, war die Nenbelastung der Bank in der weiten Märzwvche wesentlich geringer, als in der Vorwoche. Für die gesamte Kapitalanlage der Bank, die sich in der ersten Monatswvche noch nm 119,1 Trillionen Mark erhöht hatte, er- gab sich in der Berichtswoche eine Zunahme um >6,5 auf 1647,9 Tritt. M. Die Vermehrung ent- ällt ausschließlich aus Rentenmarkkredite. Die li e n t c n m a rk - Wechselbestände allein sind nämlich nur 108,7 auf 867,8 Mill. Rentenmark gewachsen. Die Re ntennrark-Lombard order ungen ermäßigten sich demgegenüber um 15,6 auf 171,2 Mill. RM. Das Papiermark- Lombardkonto ging noch beträchtlicher zurück, nämlich um 74,9 auf 45 Trill. M, während daS Portefeuille an Papiermark - Wechseln und -Schecks sich um 38,3 auf 563,4 Trill. M. ausdehnte. Auf der Passivseite waren diesmal die Ver änderungen im gauzen geringfügig. Der Bank- Notenumlauf weist eine kleine Vermehrung um 0,3 auf 613,2 Trill. M. auf. Die fremden Gelder hoben sich insgesamt um 9,6 auf 717,8 Trill. M. Dabei ist bemerkenswert, daß die Rentenmark-Einlagen um 41,9 auf 401,4 Mill. RM. 'liegen, die Papiermark-Guthaben dagegen um 32,3 auf 316,4 Trill. M. zurückgingen. Die Eingänge von Rentenmark im Giroverkehr der RcichSbaol wurden durch sonstige Zuflüsse aus dem Verkehr verstärkt, sodaß trotz der erwähnten ansehnlichen NcuanSleihungen von Rcntenmark die Bestünde der Reichs bank an Renten- bankscheinen um 2,7 auf 37,9 Mill. Renten- nark zunahmen. Das Darlehen der Reicks bank bei der Rentenbank wurde infolgedessen nicht erhöht. Die ausstehenden Darlehen der Darleh nskajsen des Reiches sanken weiter um 0,2 auf 9,1 Trill. M. Die Bestände der Bank an Tarlehnskassenscheinen ermäßigten sich dem- entsprechend. Devisenkurse, 24. März 1924. New -)ork si Dollar) «cld 4 M. 16 Pf. Brief 4 M. 21 Pf. (4 Bill. 19« Milld.) (4 Bill. 21« Milld.) Tugeskalender. Tienstag, 25. März. Staatstheater. Opernhaus. Eugen Lnegii. (Dr. V.-B. Nr. 3236—3295.) Anfang 7 Uhr. Ende gegen 44" Uhr. Mittwoch: Fidelio. (Dr. V.-B. Nr. 3296 bis 3385.) Anfang >s>8 Uhr. Lchaujpielhaus. (Anrecktsreihe ^): Tnrandot. (Dr. V.-B. Nr. 2751—2780.) An- fang Uhr. Ende nach 4410 Uhr. Mittwoch: (Anrechts- reihe ^): Tic verjnntene Glocke. (Dresdner V.-B- Nc. 2781—2825.) Anfang 44" Uhr. Neustädter Schau spielhaus. Gastspiel des Berliner Russisch-Deutschen Thea- ters: Der blaue Bogel. Anfang Uhr. Mittwoch: Dieselbe Vorstellung. Neues Theater. Haus der Kaufmannschaft. Tas Nürubergisch Ei. (V.-B Nr. 11551 bis 11780.) Anfang 448 Uhr. Ende gegen LU Uhr. Mittwoch: Gejckloss. Vorstellung. Residenzthcater. Mädi. Ans. > 8 U r. Ende 1/2" Uhr. Mittwoch: Dieselbe Vorstellung. Zentraltheater. Täglich: Tas große internationale Variete. Programm. Ans. 4,8 Uhr Kamiliennachrichten. Verlobt: Hr. Studienassessor Richard Schöne mit Frl. Lotte Mannewitz in Dresden; Hr. Apotheker Martin Ebert mit Frau Johanna Gerber geb. Kern in Dresden; Hr. Arndt Müller auf Rittergut Gödelitz mit Frl. Hanna Welde in Vor werk Oberhäslich. — Vermählt: Hr. vr. weck. Hermann Weber mit Frl. Erna Sturm in Dresden; Hr. Wilhard Frhr. v. Rochow auf Strauch mit Freifrau Gerta v. Cchmidlhals in Naundorf bei Struppen. — Gestorben: Hr. Major a. D. Julius Karl Rothlauf in Dresden; Hr. Privatus Adolf Beger (81 I.) in Dresden; Frau Margarete verw. Böhme geb. Herrmann in Dresden; Frau Con- eordia Theresia Hofmann geb. Arnold (45 I.) in Tresden-Äriesnip; Frl. Emma Kleinjung (64 I.) in Eoßmannsdorf; Hr. Arthur Tränkner (29 I ); in Dresden; Fran Anna verw. Fiebiger geb Gütz in Dresden; Frl. Flora Willsch (80 I.) in Dres den; Hr. Moritz Fährmann, Prokurist (67 I.) in Dresden; Frau MaMrcthe verw. Rarisch geb. Bischoff in Dreeden-Weißcr Hirsch; Hr. Sanitäts rat I)r. Paul Hänel (59 I.) in Bad Nauheim; Hr. Theodor Kurt Lorenz, Kaufmann in Dresden- Nenstadt (41 I.); Hr. Johann Richard Rumpel (69 I.); in Dresden; Hr. Bauinspcktor a. D. Karl Zinsmann in Dresden: Hr. Hugo Brent- mann (52 I.) in Dresden; Hr. Adolf Hübner, Steuer-Wachtmstr. in Leipzig-GohliS. Ter Nachdruck aus dem Inhalt der Sächsischen Etaatszeitung ist erlaubt. Für den Nachdruck der Originalaussätze ist Quellenangabe Bedingung. Für den Anzeigenteil verantwortlich: Verwaltungsdirektor RcchnungSrat Müller in Dresden. Tie heutige Nummer umfaßt « Setkeu. HerauSgegcben von der Geschäftsstelle der Sächsischen StaatSzeitung, Gr. Zwingerstr. 16. — Druck von B. G. Teubner. — Hierzu eine Beilage und Landtagsbeilage Nr. 143,
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