-M Wer Webermelfter MÄnken DürgernuiM^ Aneschke. von früh 6 Schock hartes ig. ... 183z - weichesjRtlß'g, 8 13 2 57 wiewohl unter Vorbehalt drS Angebotes, an den Meistbietenden gegen die, längstens binnen 8 Ta tzen und jedenfalls noch vor der Abfuhr« zu leistende Baarzahlung in Münzsorten des 30-LhalerfckßeS, wie unter derl sonst noch an Ort und Stellt zu eröffnenden weiteren Bedingungen versteigem zu las sen, waS andurch zur öffentlichen Ktmttniß gedracht wird. _ tfchneider von hier. Schock Möhren - 6— 7 - - - Stangen - 3— 6 - - Klaftern hartes i — . .. . , - weicheSjSchttt- und Rollholz, Die unterzeichnete Behörde hat kraft der ihr gewordenen hohen Ermächtigung , beschlossen, iN deen Niederwiesaer Pfarrwalde de» Lteu April 183S 9 Uhr an fernerweit - 392 Stück Stämme von 7 — 21 Zoll Stärke, 210 -- Klötzer - 8-19 - MMdermeMr^ert HesM Lew Ka^ bWS, aq^31. März IM. - LvkLQLtillLvLuLx, die B r and k a sse n b e i txä g.^ betreffend. Die auf den Ostertermin gefälligen Grandkaffenbeiträge find mit --5 Ngr. 6 Pf. von jedem driVermeidung sofortiger Cxecutionsmaßrcgeln an Hrn. Einnehmer Höppner hier abzuführen. . MW »Mn berg, am 28. März 1859. Der Stadt» a t h.^ , Meltzer,. Bürgermeisters . Bekanntmachung. M'Mtteter Anzeige zu Folge ist von ungefähr Mitte Marz l. I. bis zum 21sten desselben Monats dtr zum Kammergute Sachsenburg gehörige sogenannte Schrlsteich durch nach und nach erfolgtes Oeff- nen -eS'StänderS von unbekannter Hand dergestalt, daß am letzterwähnten Lage das Wasser deS K^cheS bis auf einen kleinen Theil aus selbigem abgrlaufen gewesen , gbgelaffen und während dieser Zat allem Bermuthen nach eine Quantität der darin befindlichen Fische entwendet worden. ; - Wenn nun auch der verursachte Schaden, abgesehen von einer Partbie gestohlener Brrter, vor der Hand nicht zu bemessen ist, so wird dies dennoch zur Ermittelung des ThäterS mit dem Bemerkeni Haß Derjenige, her denselben zur Anzeige und Bestrafung bringt, eine Belohnung von , Zehn Thalern Hv erwarten hat, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. " Frankenberg, am 31. März 1859. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Für den beurlaubten Beamten: Naupert, Act.