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6U -< n- » » »Z . > Hausbesitzer^od«r dessen Stellversreseil/ d>r ssch dabei als ÄömWsttÄor ar, ober der^trwHMdÄ Vehötdt zu unterzeichnen und uchk Yen kämmt- OrtSobrigktkk zutstckzugrtzttll ^S'-' z.r. - ^5 MM A Md Umgegend. Mittwochs, den 13. Octo-er. . . öitzoLf'^i^L^HÄ SachstMrK .t". '-'S :-r. . / die Volks- und Viehzählung im Zähre L6L8 betreffend, vom 1. O«<M er '1'858. In. Gemäßheit der im Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 3H März 183Z 1853 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den ZollvereinSstaattü za AuSfi tro^cnen Verabredungen ist im Jahr 1858 wiederum eine Volkszählung zu vrran den kost auch die regelmäßige Viehzählung verbunden werden. " - Au diesem Ende wird verordnet, wie folgt: § 1. Als Normältermin für die Volkszählung ist > ' der 3. Deeem-er 18S8 dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu heainnen hat ußd wo möglich zu beendigen ist. Zu'zahlen find alle Personen, welche ach 3. DiceMbtr ^8^ 1Ü. MW einem Orte deS Königreichs betroffen werden, gleichviel -d Zn- oder -Ausländer. Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient dir Anfang deS bürgerlichen M^s zum W1M- ten und find daher alle in der Nackt vom 2. zum 3. Deeember erst nach Mitternacht Gebornen reicht mitzuzählen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen. Durchreisende werden da zählt, wo sie die Nacht vom 2. zum 3. December zugebracht haben. , - §2. Die Ausführung der Volkszählung erfolÄ durch die Bewohner selbst dergestalt, hqsttMch di« Drtsobrigkeit an jedesHauSdic erforderliche Zahl von HauShaltungslisten Meben chixd- Msch« durch den Hausbesitzer oder Administrator spätestens dis 2. Decemder 1858 an MHauschäftstugin^— d. h. an alle Miethparteien, welche direkt ermiethttr Wohnungen inne haben >—zu v«Witzen, find vom Vorstande der Haushaltung in Gemäßheiv der auf der Liste übgedruckten Erläuterung December gewissenhaft auszufüllen find. Dabei sind die Nachweise über Personen oder 'Haushaltun gen, welche, in Aslermiethe wohnen, von den Vorständen derjenigen .Houshaltustge^ zu geben, voy deren Wohnung jene einen Theil eistiiethit haben. Wohnt der HauSbefitzer oder Ldmimstrator im Haus«, so ha» er auch für seine Haushaltung eine Haushaltungsliste in gleicher Weife auszüfüllE x- H 3. Jeder HauSbefitzer oder an Stelle des letzteren jeder Administrator oder Pächter, bei SMM. Gemeinde-, Kirchen- und StiftaagSgrbLuden di« verwaltende Vehörde, erhält für ledes mit -tsostdDSer Brandcalasternummer versehene Gebäude durch die Obrigkeit ein? HauSliste.^ . ' Spätesten» bis 5/ Derember find die HaUSHalrungSlisteu von säwmtlicheü im Gebaudr chiLntz Haushaltungen durch den Hausbesitzer oder AdminchratorWstchter), olber die befteffer^ Miln, durchzusehen und auffallend« Jrrthümer darist 'zu birichtignp .Do^auf ist' der auf die Gebäude bezüglichen Fragen dir auf der Hausliste MH'etzHachli CsotMA Di« HauSlisten sind vom Hausbesitzer^od«r dessen Stellvertrete^ .stir stch dabei ' älS ^bLr oder Pächter zu bezeichnen hak, oder lichest HauShaltungSlisten an die l