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Sonnabends, den 4. September. 72 - und e mit mung »er. a-iso !oggen, e (I4Ü ., Ha lle. LS i: reis- rticher »Land > vom uob 3 »lauer >» uaä Sj -- »« am ovo 8 Thlr. Thlr., 5 Pf., 3 Thlr ! Thlr. o ohne andelr. Nr. 48 -vindig. hlr. G. l2 Ggr. Frankenberg mit Sachsenburg Md Umgegend. Amlsblntt ües Komgl. GeMlssmIes Mä Les ItsätrEes M «MnkrvLM Bekanntmachung, das neue Maß- und Gewichtsweseu betreffend. Um Strafen und anderen Nachtheilen vorzubeugen, erinnern wir unsere Mitbürger, insbesondere^ die Geschäfts- und Handelsleute daran, daß vom 1. November d. I. an das durch daS Gesetz vom 12 März d. I. geordnete neue Maß- und Gewichtssystem ins Leben tritt. Vom 1. November d. I. an dürfen andere, als in dem erwähnten Gesetze »oege- schriebe«- oder nachgelassene Gewichte und Maße im inländischen Verkehre nicht ge braucht werden. Zuwiderhandlungen 'sind mit Coufiscation der gebrauchten verbotenen Gchücht». stücke oder Maße und überdies das erste Mal mit 10 Ngr. bis 5 Thlr. Geld, in Wiederholungsfäl len mit Geld bis zu 20 Thlr. oder Gefängniß bis zu 14 Tagen zu bestrafen. ? Vom 1. November d. I. an dürfen vielmehr im inländischen öffentlichen und ß<- Werblichen Verkehre nur solche Gewichtsstücke, Maße und gleicharmige Balkeuwä» gen gebraucht werden, welche mit demStempel einer zumAicheu berechtig ten inländische« Behörde versehen sind. Zuwiderhandlungen find das erste Mat mit 10 Ngr. bis 5 Thlr. Geld, in WiederhKlungsfällen mit Geld bis zu 10 Thlr. oder Gefängnis bis zu 8 Tagen zu bestrafen. < 7 ^ Der Gebrauch unrichtiger Gewichte und Maße im öffentlichen, gewerblichen Verkehre wird, auch wenn dieselben nach Benennung und Eintheilung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, daS erste Mal mit 1 — 50 Thlr. Geldbuße, in Wiederholungsfällen mit 8 Lagen bis 4 Wochen Gefämg- niß bestraft. - Dir CoofiScation unrichtiger Maße und Gewichte tritt neben der gedachten Strafe und zwar auch dann eia, wenn ein Fall wirklichen Gebrauch- sich nicht Nachweisen läßt. Ist die Unrichtigkeit nur als Folge zu weit vorgeschrittener Abnutzung sonst richtig gestempelter und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Gewichte oder Maße zu erkennen, so tritt die Confisca- tion nur dann ein, wena die Unrichtigkeit sich nicht sofort durch daS AichaMt beseitigen läßt; der Ei- genthümer ist solchenfalls daS erst« Mal ganz straflos zu lassen, in Wiederholungsfällen aber mit Geld bis zu 10 Thlr. oder Gefängniß bis zu 14 Tagen zu bestrafen. b Vorstehende Bestimmungen leiden auch auf den Gebrauch, beziehentlich Besitz unrichtiger Wage«, dergestalt Anwendung, daß die Coufiscation in allen Fällen, wo die Unrichtigkeit nicht sofort Verdes sert werden kann, einzutreten hat, die Strafe aber nur dann zu verhängen ist, wenn die Uarichtijffeit dem Besitzer bekannt war. , Der Gebrauch unrichtiger Gewichte, Maße oder Wagen in gewinnsüchtiger Absicht, oder die Fälschung gestempelter Gewichte, Maße und Wagen iß nach den Bestimmungen deS Strafgesetzbuches zu brurtheilea. Die eben erwähnten Strafen find diesfalls neben der Criminalstrafe M>erkeM«r. Hierüber verweisen wir noch auf die im Rathhause au-hängende Bekanntmachung de* — unserer Stadt am nächsten seltenen — AichamteS z« Ehenmitz und heben daraus FolgeädeS hetdor : 8- > Stile . Aabr. >. R.