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----- für? . . Frankenberg mit Sachsenburg E . . 7^-r u: I. mck vmsegmd. AM-M iles Mmgl. GertMswtks' mrä äes KtMMM WM«ÜW<- , EE. .^7 ^1^,. «W EK. Mittwochs, defi 20i Januar 18Ä8. BekalmtMschmm» W die UruvVsteuerbflkEge kefrefW Dir Grundsteuerbeitrage auf den ersten Termin t„ A Ad <mf den M veS Gesetzes vom 14. December 1857 mit drei Pfennigen . - von jeder Steuereinheit längstens bis zum 2. Febvaar l. A. . ^7' pünktlich abzuführen. Stach Ablauf dieses Termins wird gegoa dieGaamigeu ssforbmit der Execution verfahren werde». Frankenberg, am 18. Januar 1858. L e r S t s d trat h. Meltzer, Bürgermeister. ketzuWntiwwImM ES liegt ebensowohl im Interesse ein« geordneten. Polizrivorwaltung^ als in dem der eiozelnch Fabrikbesitzer, daß die Fabrikarbeit« nicht, am jedem beliebigen Tage,, sovderm nur. nach Verlauf eis« gewissen vorauögegangenen Kündigungsfrist ihre Arbeit verlassen. Während hierbei die näWen Be stimmungen über die Kündigungsfristen wrlchr die.Fabritarbriter vor ihrem Abgänge «ifizuMMy ha ben, den in den einzelnen Fabriken bestehenden HaaSorymMgev oder den in einzelnen-Fallen besonders abzuschließenden Verträgen überlasse« bleiben können, ist Seiten der PolizriberwAtsnK darauf M sehen, daß jn der einen Fabrik die aus anderen Fabriken abgegangenrn Arbeiter Nur dann angenommen wer- den, wenn sie gehörige EnNaffungszeugniffe ihrer letzten Arbeitsgeber beizubringen iin Stande- sind. Wenn nun auch bereits in dem landschaftlichen Theile des Königlichen GnichtSamtSbezirkS Franken- berg ein hierauf bezügliches Regulativ und vi»' Vorschrift besteht, daß ein Fabrikarbeiter, bevor er sein, Arbeit zu verlassen befugt ist, eine Istägige KündigungSfrist zu beobachten hat, während ihm sodann der Arbeitsgeber ein EntlaffungSzeugniß zu ertheilrnverpstichtetist!- so finden'wir uns in Folge eines neuerlich vorgckommeaemMiff^aMItS veranlaßt, andurch kundzugeben, daß sich diejenigen-Fabrikbesitzer", welche Arbeiter hiesiger oder auswärtiger Fabriken ohne eia von drrfm bej«drach«L SnttaffunGßwWiß i-jMUtzch» ArbeÜW iw ArbM NttzM«^ itt WMOtztWa« vnrtivns fälle eifier Geldstrafe vvm emem iWMir fünf Lhanttf zw gewärtitzrn^ habsm '7"" V Frankenberg, anr;125 Kmvar I8S8. D e^r S t a d t r a t h. MdGer, Bürgermeister. Umänderung einer angezeigtk» HolMuction. Eiagetretener Umstände halber kann die zum Donnerstag, alsdrtfLk7dies MlS) fiüfKönigl.