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454 Meltzer, Bürgermeister. Bekanntmachung. Meyn in neuerer Zeit sowohl von Schulkindern und Lehrlingen,OqlS von Erwachsenen Beschädi gungen an fremden Gärten und Feldern, sowie Entwendungen von Obst und anderen Früchten ver übt worden sind, so finden wir uns veranlaßt, zur Warnung «vd insbesondere auch zur Berstäudigung der betreffenden Aeltern, auf die Bestiruurungen in Art. 1, 2 und S deS Gesetzes von» LL August L8SS zu »erweisen, welche wie folgt, lauten: a. in Art. 9. Es wird bestraft: ^»rL) »Brr ohne Befngniß über fremde Grundstücke reitet oder fahrt oder den Pflug daselbst wendet, K: Mit-st.bi». 24 Ngr. 4- Ist durch Handlungen der vorstehenden Art oder durch unbefugtes Betreten solcher Grundstücke 7 . D« Schaden angerichtet worden, so kann die Strafe ansteigen biS LV Lhlr. - Ferner wird bestraft: w« unbefugt auf fremden Grundstücken Schutt, Steine, Unkraut oder Abfälle anderer Art ab- wirft oder ausschüttet, mit 6 Ngr. bis 3 Lhlr.; - ' - 4>wer eine Anweisung zum Aehrenlesen erhalten hat und solche an Andere abtritt, mit 12 Ngr.; -L unbefugter Weise auf landwirthschaftlichin Grundstücken ober im Walde oder in gefahrbringen der Nähe des letzteren Feuer anzündet oder »in befugter Weise angrmachtrS beim Weggehen nicht auslöscht, mit L Thaler bis 5 Thalern; wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von Feld- oder Garten- Erzeugnissen, von Obst oder GraS geeignet sind , auf fremden Feld, oder Gartengrund stücken betreffen, läßt, ohne einen erlaubte« Zweck Nachweisen zu können, mit Grfängmß diS zwei Lügen. - . ? .. .. . 5 b. m Art. L. Wer Holz, Moos oder Streu irgend einer Art in fremden Waldungen oder Gehölzen« entwendet, . oder einer Holzentwendung an einzeln stehenden Bäumen, Sträuchern oder GrEschen sich schuldig macht, wird bei einem WerthSbelrage bis mit drei Groschen: zwei Tage, über drei Groschen diS mit fünf Gräschen: «er Lage, über fünf Groschen bis mis zehn Groschen: sechs Lage, , übe? zehn Groschen bi- mit fünfzehn Groschen : acht Lage, über fünfzehn Groschen bis mit einem Thaler: vierzehn Lage,- über einen Thaler bis mit einem Thaler fünfzehn Groschen: drei Wochen lang mit Sefängniß bestraft. W-rThkere muthwiAig esualt, vderVurch tohe G «Handlung derselben öffent liches Aergerniß giebt, ist wtt Gefangnitz bis za drei Monate« z« bestrafe«. Z« Fällen, wo die Strafe nicht 8 Wochen übersteigt, kann statGdes Ge- süngniffeS auf Geldstrafe bis zu LS« Thlr. erkaynt werden. M^d-w^Hkn hierbei, haß wir alle unS berannt.Werdenden strafdNreu Fälle von LhierquLlnrien AMWE Art bei der detrDindkN Enminolbehtrhorzur Anzeige-briagen werden. OrGnikenberg, am 21. AügustWL7. r e D e r S t a d t r a U h. Nest anM ma Dun n. Nächsten Sonnabend, > -- . . de« 2S. August 18S7, BormittagS LL Uhr soll die GraSnutzung auf einem zwölf Metzen hallende», zeither vom Fleischer, Meister Kobold erpachteten Commuyfetde am vormaligen Exercirplatz auf die Zeit vom >6. Septbr. d. A bis zum 3L. August I8nHL«'vir Meistbietenden an RathSstelle verpachtet werden. Fraukonberg, am 2L. August 1857. Kor S t ad tra t h. . " ' ' . . ^7 . Meltzer, Bürgermeister.