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Intelligenz- und Wochenblatt für Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. 38. . Sonnabends, den 13. Mai. 1854. Bekanntmachung. Um der Bestimmung im § 7 des neuen Kirchenstuhlregulativs vom 22. Mürz 1854 zu genügen, daß die Kirchenstühlc in hiesiger Kirche künftig nach der Reihenfolge der Anmeldung verschrieben werden sollen, ist es zunächst erforderlich, eine Anwartschaftsliste autzustellen. Nachdem nun hierzu Herr Bürgermeister Stöckel allhier seine Mitwirkung gütigst zugcsagl; auch zur Expedition VaS Rathslocal eingeräumt Hal: so werden Alle, welche noch keine Kircbenstühle besitzen, aber solche wün schen und sie doch von Anverwandten zu ererben nicht hoffen dürfen, hiermit aufgefordert, ' Mittwoch, den 17. d. M, von Bormittags 9 Uhr an, , auf hiesigem Rathhause sich einzufinden und ihre Meldung kundzugeben. Wie nun spätere Meldungen bei mir, dem Pfarrer, zu bewerkstelligen sind und wir nicht untkr» lassen werden, jeden nicht an Verwandte des frühem Besitzers fallenden Stuhl Dem anzutragen, der in der Reihe der Meldungen obenan steht, so wird die Nichtannahme eines angebolenen Stuhles zur Folge haben müssen, daß der Betreffende nach seiner Wahl entweder gänzlich Abstriche«'vde^ ^g. VS Reihe untenan gestellt werde. ' Indem dieses Alles andurch bekannt gemacht wird, mit dem Beifügen, daß das Vermiethen de» Kirchenstühle nur zum Besten des Kirchenärars durch die Localkirchenverwaltung geschehen darf, sonst aber Jedermann verboten ist, ergebet gleichzeitig an Diejenigen, welche Begräbnisse zu bestellen haben, Veranlassung, von heule an zugleich genau und sicher anzugeben, ob der oder die Verstorbene einen Kirchenstuyl gehabt habe und welche Nummer dieser Stuhl führe und wird die Bestellung ohne zu verlässige Auskunft darüber nicht angenommen werden können. Frankenberg, am 4. Mai 1854. bl. Körner, k. u 8. F A. Thum, K -B. Vie Union, assgemeine deutsche Haget-Wr8icherung8-Gesellschaft in Weimar. LrunlleLpita! 3 i11iuurn Unter, ««von 2> Milian«» io Aktien ewittirt si»ä- Diese Gesellschaft versichert gegen .Hagelschaden Bovenerzeugnisse aller Art, wie: Halmfrüchte, Hülsenfrüchte, Oelgewachse, Handelsgewächs-u. s. w. Dem Versicherten steht es frei, seine Bovenerzeugnisse ganz oder thcilweise versichern zu lassen. Die Prämien sind fest, so daß unter keinen Umständen Nachzahlungen zu leisten sind.) Die Versicherungen können sowohl auf ein als auf mehrere Jahre geschlossen werden. Bei Versicherungen aus fünf Jahre ist den Versicherten ein Antheil von Zwanzig Pr»- rent an der für diese Periode verbleibenden Dividende zugesichert, ohne Vast sie darum zu dem elwat^ gen Verluste beizutragen haben. Die Schäden werden schnell und loyal regulirt.