Volltext Seite (XML)
Intelligenz- und Wochenblatt für Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. A2. Sonnabends, den 22. April. 1854. Bekanntmachung. In Folge unserer Bekanntmachung vom 18. lauf. Monats, die Dermiethung von Beeten zum Legen von Kartoffeln betreffend, haben bis jetzt schon so viel Anmeldungen stattgefnn- den, daß sie die Zahl der Beete, über welche wir verfügen können — circa 150 —160 — bei weitem übersteigen. Wir sind daher nicht im Staude, jedem der Angemcldeten ein Beet zuzusichcrn, noch weniger aber, den Wünschen Mehrerer ans Ablaffung von 2 oder 3 Beeten zu entsprechen, vielmehr haben wir eine Auswahl der Bedürftigeren stattfiudcn lassen müssen.. Die Anweisung der Beete soll nun heute Sonnabend, den 22. April l. I., -— Nachmittags 4 Uhr an Ort nnd Stelle auf dem sogcnauuteu Crercirplatze, aber nur gegen sofortige baare Zahlung des Miethschillings an 15 Ngr. stattfiudeu und cs werveu Diejenigen, welche ans Berücksichtigung rechnen zu können meinen, veranlaßt, sich pünktlich cinzufinden und oer Anweisung sich zu gewärtigen. - . Frankenberg, den 20. April 1854. Der S t a d t r a t h. 8töckel, Bürgermeister. - Bekanntmachung. Die Königliche Kreisdirection zu Zwicknu hat, was den Besuch öffentlicher Tanzstatten anlangt, zweckmäßig befunden, im Weg localpolizeilicker Anordnung sestgestellt, um durchgeführt zu sehen, „daß jede männliche Perfon vor erreichtem 18. Lebensjahr von dem Besuch öffentlich» Tanzstälten ausgeschlossen bleibe," die Königliche Bezlrksamishauplmannschaft aber hat die Handhabung dieses Grundsatzes auch dem unterzeichneten Justizaml nahe gelegt. Ist nun auch in die, durch das vorjährige Intelligenz- und Wochenblatt für Frankenberg, Seit» 584, veröffentlichte Bekanntmachung, das Tanzmusikdalten in den Dorfschaften des Amtsbezirks che- treffend, unter andern den h 139 der Armenordnung vom 12. Ociober 1840 gemäs, die Bestimmung eingcfloffen: , Kindern und Lehrlingen ist der Zutritt zu den öffentlichen TanzverLnüglzngen, selbst in Begleitung der Aellern und Lehryerren, nickt zu gestalten, ° ' ' so wird dieß Berbot rückstcktlick der Dorfsckasten des Amtsbezirks mit dem Zusatz wiederholt: daß jeder männlichen Person, ohne Unterschied des Standes und Gewerbes, vor er-