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InlMgmz- und Wochenblatt '» für Frankenberg mit Sachsenburg imd Umgegend. 2. Sonnabends, den 7. Januar. 1854» Bekanntmachung, die Verhütung der Ausbreitung der hitzigen Maul- und Klauenseuche betreffend. Mehrfach unter den im Jnlanbe getriebenen und eingestellten Schweineheerden zum Ausbruch ge» kominene Fälle der Maut- und Klauenseuche haben zu der wiederholten Bemerkung Beranlafsung ge geben, daß die Verbreitung der gedachten Krankheit am häufigsten den eingeführtcn Handelsschweinen zugeschrieben werden müsse, weshalb denn auch seit der Verordnung vom 14 Juli 1847 — Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 129 — die Verhütung der Ausbreitung der hitzigen Maul- und Klauenseuche betreffend, mehrfache Bestimmungen über die Einbringung von Schweine vieh und selbst besondere Veranstaltungen deshalb an der Grenze nothwendig geworden sind. Ist jedoch die Einbringung kranker Schweine über die verschiedenen gleichmäßig dabei zu berück sichtigenden Grenztracte des Landes an sich schon schwer zu verhüten, und ist hierdurch die Ansteckung des inländischen Viehstandes dieser Gattung immer zu fürchten, so wird die, wenn auch sorgfältig gehandhabte Aufsicht an den Grenzen auch noch dadurch in ihren wohlthätigen Folgen beschränkt, daß erscheinend ganz gesund an der Grenze ankommende Schweine, nachdem dieselben weiter getrieben und eingestallt sind, nach einem Zeiträume von fünf bis eilf Tagen noch von der Klauenseuche be fallen werden und solche weiter verbreiten. Es wird somit außer der Aufsicht, welche an den Grenzen fortwährend und sorgsam geführt wird, ganz besonders noch die Beaufsichtigung derjenigen Schweineheerden nothwendig, welche im Lande selbst getrieben werden. Hierfür enthält zwar die angezogsne Verordnung in K 3 —6 die nöthigen Vorschriften über die deshalb zu ergreifenden Maßregeln; da jedoch zu bemerken gewesen, daß dieselben nicht überall aus reichend durchgefuhrt werden und in Folge dessen auch der zu erwarten gewesene Schutz nicht allent halben gewahrt worden ist, so werden auf Anordnung des Königlichen Ministeriums veS Innern die bezüglichen Vorschriften andurch in Erinnerung gebracht und zugleich fämmtliche Polizeibehörden an» gewiesen, deren genaueste Befolgung sorgfältig zu überwachen und durch ihre Ofsicianten überwachen zu lassen. Die Behörden, in deren Bezirken Localblätter erscheinen, haben auch dafür, dsß in solchen gegen wärtige Bekanntmachung zum Abdrucke gelange, zu sorgen. Zwickau, den 3. December 1843. Königliche Kreis-Direction. v. Friesen. ,Vogel, S. Bekanntmachung. Da nach tz 22. der Verordnung vom 7. November 1838 alle Gemeinderechnungm mit dem 31. December jeden Jahres zu schließe» und am den Genreinvarath des Orts, welcher dem § 61 der Landgemeinde-Ordnung vom 7. November 1838 gemäß daS Weitere einzuleikn hat, innerhalb der