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97. 1853 Mittwochs, vcn ?. Deccinber. - voin I. December 1853. hn- iten Das Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15. Mai 1851 (Seit« 129 des Gesetz- und Verordnungsblattes), enthält h 23 die Bestimmung: . , ' Vom ersten Januar des Jahres Eintausend Achthundert und Vier und Fünfzig kommen, mit alleiniger Ausnahme der Ablösungsrenten und baaren Gelvgefälle, alle auf einseitigen Antrag ab lösbare Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung nicht bis dahin provocirt worden,iß, dergestalt in Wegfall, daß sie nur als persönliche Verbindlichkeiten des am 1. Januar 1854 yor- handenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere das Grundstück nicht veräußern, fortdauern. Von denjenigen, welche für die nach vorstehender Bestimmung in Wegfall kommenden Grundla sten oder Dienstbarkeiten eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen'haben, ist daher, bei Ver lust derselben, längstens bis mit 31. December Eintausend Achthundert und Drei und Fünfzig bei der Gcneralcommissivn für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen der.Antrag auf Ermittelung dieser Entschädigung anzubringen (auf Ablösung zu provociren). Unter diese gesetzliche Bestimmung fallen, da blos die darin ausdrücklich genannten baaren Grld- gefälle und Ablösungsrenten, zu welchen auch die Geldgefällsrenten gehören, davon ausgenommen sind, alle ' ' < l nach htz 51 und 101 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. Marz 1832 (Seite 163 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen), -^7 nach tzh 1 und 10 des Gesetzes ^., einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze de, treffend, vom 21. Juni 1846 (Seite 70 des Gesetz- und Verordnungsblattes) und nach h 1 des Gesetzes, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend, vom 10. Februar 1851 (Seite 45 des Gesetz- und Verordnungsblattes) auf einseitigen Antrag ablösbaren Berechtigungen, mithin beispielsweise auch Lehngelderberechtigungen, Frohnen und Dienste, Hutungsbefugnisse auf fremdem Grund und Boden, das Recht zum Erholen van Holz, Streu, Lehm, Tand und Rasen, Berechtigungen auf Naturalabentrichtungen aller Art mit Einschluß der Holzdeputate, das Recht auf Benutzung in fremdem Eigenthume befindlicher Bul len und Hauer, sowie auf Leistung von Mühlsteinfuhren, Leichenfuhren und dergleichen Und zwar allenthalben ohne Unterschied, ob mit diesen Befugnissen Verbindlichkeiten zu Gegenleistungen, sei es in baarem Gelde oder Naturalien oder Verrichtungen, verbunden sind oder nicht. . Hiernächst ist durch die obige gesetzliche Bestimmung nur einer bei der Generalcommission, und zwar längstens bis mit 31. December dieses Jahres angebrachten Provokation die. Wirkung beigelegt, den dadurch angedrohten Rechtsnachtheil des Verlustes der Ansprüche auf Entschä digung auszuschließen. Eine Sicherstellung dagegen gewähren daher weder vor andern öffentlichen Behörden (Gerichtsbehörden, Stadlräthew, Kirchen- und Schulinspectionen> angebrachte Provokationen, noch ' ) vor dergleichen Behörden eingeleitete gütliche Verhandlungen, Pf. W. W. M. na: c. 5 bis gr-, Pf. gen oche . und 259 lrb- s 7 - 5 hlr. gr.. Verordnung des Ministeriums des Innern, B den für Provokationen auf Ablösungen für ven 31. December 1833 anstehenden-» Praclustvtermin betreffend, ar- 10 s 8 r 2 7 -r S ide- ^Intelligenz und Wochenblatt-^ Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. /