Volltext Seite (XML)
Intelligenz «ich Wochenblatt " : E . / ' für " ' / Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. 39. Sonnabends, ocn 15. Mak. ' 1852' Verordnung. . .5 Durch das Gesetz vom 3. Mai 1851 ist der Minimalgehalt der Volksschullehrer von I2Ü Ehl?, auf 140 Thlr. erhöht und den Lehrern, welche ein Einkommen unter 220 Lhlr. Haben, untre gewis sen Bedingungen Anspruch auf Gehaltszulagen bis zu dieseyi Betrage gegeben worden. Seit Erlassung dieses Gesetzes ist ein ganzes Jahr verflossen und sicheren Vernehmen nach entbeh ren noch jetzt viele Lehrer der Vortheile, welche ihnen dasselbe zuspricht. . Das 'Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet daher an die Schulinfpectionen, das gedachte Gesetz in Gemäßheit der Verordnung vom 5. Mai 1851 nunmehr ohne Verzug in Ausführung zu bringen, mit der Bedeutung, daß Es die Behörden, welche sich hierbei säumig er weisen, unfehlbar mit Ordnungsstrafen belegen, den Gemeinden aber, welche nach § 2 des Gesetzes eine Unterstützung aus Staatskassen zu erwarten hätten, für die vergangene Zeit keine Unterstützung gewähren wird, wenn sie durch ihre Saumseligkeit die Ausführung des Gesetzes verzögert haben. Diese Verordnung ist nach tz 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 in alle Zeitschriften des Laiches; welche andere als literarische Anzeigen gegen Jnsertionsgebühren aufnehmcn, unentgeltlich aufzunehmen. Dresden, am 10. Mai 1852. . Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Freiherr v. Beust. Schreyer, S. Bekanntmachung und Aufforderung. Am 27. dies. Monats kurz nach 8 Uhr Abends ist in einem zu dem Wohnhause des Webermeisters Friedrich August Friedrich . zu Frankenberg gehörigen, im Hofe stehenden, Holzschuppen Feuer «ungebrochen, dasselbe jedoch von den Hausbewohnern alsbald bemerkt und wieder gedämpft worden. — Dieses Feuer ist zweifelsfrei brandstifterischen Ursprungs, denn der Thäter ist von einem der Frie- drich'schen Miethbewohner gesehen worden; dennoch haben die bisherigen Erörterungen und Nachfor schungen,noch nicht zu Entdeckungen geführt. - / . Indem daher die unterzeichnete Königliche Bezirks-Amtshauptmannschaft kraft höherer Ermächti gung, hierdurch die allgemeine Mitwirkung zur Erreichung dieses Zwecks dringend in Anspruch nimmt, macht sie zugleich mit Hinweis auf tztz 1, 2 und 3 der Verordnung vom 26. October 1833 (G.-S. von 1833 A. 125) darauf aufmerksam, daß der erste Entdecker des fraglichen Brandstifters und des sen Aufenthaltsortes, unter den in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen, insofern er zu- dieser Anzeige nicht dienstlich verpflichtet war, eine Belohnung von ein- bis dreihundert Thalern — - — andernfalls aber eine solche von - fünf und zwanzig bis zu zweihundert Thalern -- — so innerhalb dieser Grenzen, — je nach dem Grade der Verdienstlichkeit, der Bemühung und der Wichtigkeit der Entdeckung zu bemessen — zu erwarten hat. Chemnitz, den 10. Mai 1852. Die Königliche Bezirks-Amtshauptmannschaft. - Brückner.