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. . — 592 - MdH'd^Alter chK Personen (in Ziffern) eistzütragen und M»r bei Personen -uÄrk I.Jahr nach Mönaten ^Htt HDonen von 1 —3 Jahren tnit Angabe her gangen und halbem Jahre, bei Personen über 3 Jahre M vollen Jahren. . ' ' Hierdei^ist unter allen Umständen nur das zulehtrrfüllte/» nicht das erst noch zu erfüllende Lebens jahr, (beziehendlich Monat) anzugeben. . ' 8. (Coäfession.) Sie ist in Spälte 8 durch folgende Buchstaben za bezeichnen: K — Lu therisch, 0 — Deutschkatholisch, X. — Katholisch, 6. — Griechisch, Reformirt, 1.^- Zs. rätfitisch. . , ' . < 9. (Unterrichtsverhältnisse.) Unter Elementarunterricht ist derjenige zu verstehen, welcher den Gegenstand der gewöhnlichen Volks-, Bürger- und ähnlichen Schulen bildet, unter «tritt» l r re st'Änd' höheren Unterricht jedoch der, welcher auf Realschulen, Gymnasien und Universitäten, auf Gewerbs- und Handelsschulen oder sonstigen fachwiffenschaftlichen Academien, auf Seminarien und allen, den genannten Anstalten im Lehrziele gleichstehenden Privatinstituten ertheilt wird. Nächst- dem Ist durch den Eintrag in die Spalten 10 und 12 oder 11 und 13 zu unterscheiden, ob der Un« tertich^ in der Schule oder Anstalt, oder ob er im Hause ertheilt wird. 10. (Stand und Beruf. Arbeits- oder Dienstverhältniß.) Bei Personen unter 14 Jahren ist, dafern solche den Leitern schon regelmäßig in der Wirthschaft oder im Gewerbebetriebe beistehen oder auf Arbeit gehen, diese Mithülfe bemerklich zu machen, etwa durch die Worte: „hilft in der Wirthschaft, hilft im Gewerbe, geht auf Fabrikarbeit rc." Bei Personen über 14 Jahren ist deren Beschäftigung, welcher Art sie auch sei, so speciell als möglich anzugeben. Angaben, wie z. B. Kaufmann, Fabrikant, Fabrikarbeiter genügen nicht, es muß auch der Gegenstand pes Handels, und der Fabrikation hinzugefügt werden, z. B. Schnitthändler, Baumwollenspinner rc. Jngleichen ist anzugeben, ob die betreffende Person Besitzer oder Pächter, Principal, Meister, Ge- hülfe, Knecht, Magd, rc. ist. - . Wenn eine verheirathete Frau ein Nebengewerbe treibt, z. B. als Waschfrau, Schneiderin rc., so * Darf die Angabe desselben nicht unterlassen werden. Wenn Jemand mehrere Gewerbe betreibt oder Nahrungsquellen hat, so sind diese einzeln anzuführen und dabei die hauptsächlichen voranzustellen, z. B. Gastwirth und Fleischermeister, Auszügler und Spinner, Häusler und Tagelöhner oder umgekehrt. Personen, die gar kein Gewerbe treiben, haben die Art ihrer Nahrungsquelle namhaft zuZmachen; z. B. Rentier, pensionirter Beamter rc. " , Soldaten, (Beurlaubte) welche einen längeren als monatlichen Urlaub haben, haben sich mit ihrem Gewerbe* und ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnisse einzutragen, dem aber k. H. (beurlaubter Sol, dat) hinzuzufügen. — Die Insassen von Straf-, Versorg- und Heilanstalten sind sowohl als solche, als auch mit dem Gewerbe oder Berufe, dem sie angehören, einzutragen. 11. (Almosenempfänger.) Wenn eine Person Almosen nur für ihre eigene Person empfängt, so ist die Ziffer 1 in Spalte 22 zu setzen, empfängt sie dagegen Almosen für die ganze Familie, oder doch mehrere Glieder derselben, so ist die Ziffer 1 bei jeder, der mit Almosen bedachten Personen PiSser Familie in Spalte 23 zu fetzen. . 12. (Aufenthalt.) In die Spalte 24 haben sich nur die Grundbesitzer und Besitzer von Ge» Läuden und" Gebäudecomplexen einzutragen und diese auch nur in die auf ihren Ort und ihr Besitz« Hum bezüglichen Listen. Dieser Eintrag erstreckt sich zugleich auf die Familienglieder (Frau und Kisthn) solcher mit Grund- und anderem Besitze Ansässigen. ' In die* Spalte 25 sind alle die in einem Orte dauernd Wohnenden, ohne daselbst ansäM zu.fein, - einzutragen. Auch dieser Eintrag erstreckt sich auf die FaWilienglivder. Unter vorübergehenden Aufenthalt (Spalte 27) ist nur ein solcher zu verstehest, der nicht über einen Monat währt. Alle . auf^der Durchreise befindliche In- und Ausländer, gleichviel ob sie in andern Orten Sachsens an» säsflg oder dauernd wohnhaft sind, sind daher in die Listen des Orts, wo sie sich isi der Nacht vom 2ten zum 3ten December befinden, in Spalte 27 einzutragen. Unter zeitweiligen Aufenthalt-ist der zu verstehen, dÄ mehr als einen Monat bereits ge» währt hat, oder voraussichtlich noch währen wird. Es werden hem zufolge in den'meisten'Fällen unter diese Rubrik zu bringen sein: die Ziehkinder, die nicht im elterlichen Hause lebenden' Zöglinge von Erzlehungs-, Bildungs-,,KindrrvcrsorgunLs- und-äbnWen Anstalten, die Gymnasiasten, Semi, naristen- dl^Handrmrksgesellen, Lehrlinge, Dienstboten Hirse indeß nur, düfert» fit nicht auö