Volltext Seite (XML)
. V - ' — 302 — ' « ' . . - ' . * - zu sein, überschatten, oder mit der bloßen Paßkarte seine RMe in ein anderes österreichisches Kron- iand ausgedehnt, oder mit der Paßkarle irgend einen Mißbrauch gemacht haben, so verfällt er der Fremdenbehandlung, nach den diesfalls in Oesterreich bestehenden Polizeiverordnungcn und Strafge. / setzens - ' - Liese Einrichtung soll vom-15/Januar d. I. an rn Wirksamkeit treten. Je dankbarer nun die von der k. k. österreichischen Negierung den diesseitigen Staatsangehörigen bewilligte Erleichterung des Reiseverkehrs nach Böhmen anzuerkennen ist, um so mehr erwartet das unterzeichnete Ministerium, indem es Borstehendes zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß nicht nur «alle diesseitigen Staatsangehörigen, welche von der bemerkten Begünstigung Gebrauch machen, sich genau nach den obigen, von der k. k. österreichischen Negierung getroffenen Bestimmungen richten, * sondern auch, daß alle, nach Maßgabe der Verordnung vom 30. Deccmber v. I. zur Ausstellung von Paßkarlen ermächtigten königl. sächsischen Behörden bei der Ertheilung von Paßkarten auch'für ^diesen Zweck mit der größten Vorsicht und Sorgfalt verfahren werden. Dresden, 13. Januar 185t. Ministerium d e s Innern. v. Friesen. Bekanntmachung. Es ist wiederholt vorgekommen, daß nur durch Paßkarten legitimirte Reisende aus dem Königreiche Sachsen über Baiern nach den k. k. österreichischen Staaten in der, ihren Angaben zufolge, auch von denjenigen Behörden, von welchen ihnen die Paßkarten ausgestellt gewesen, gethcillen Meinung zu reisen versucht haben, daß die letztem dazu als genügende Legitimationen anzusehen seien. r Da dies jedoch nicht der Fall ist, vielmehr, wie von dem unterzeichneten Ministerium des Innern unter dem 13. Januar dieses Jahres bekannt gemacht worden ist, von der k. k. österreichischen Ne gierung nur die von den kompetenten k. sächsischen Behörden an inländische Staatsangehörige ausge- . 1»Uten Paßkarten und auch nur dann zu Reisen in Döhmen auf die Dauer von 14 Lagen aiS gültige R.eiselegitimationen anerkannt werden , wenn der Ressende unmittelbar aus Sachsen -nach Böh men kommt, so nimmt das Ministerium dcS Innern von den eingangs gedachten Vorfällen Veran lassung, das reisende Publikum und die zur Ausstellung von Paßkarten ermächtigten inländischen Po- , lizeibehörden zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten hierauf besonders aufmerksam zu machen. Dresden, 12. Juli 1851. Ministerium des Innern. v. Friesen. Bekanntmachung Anher erstatteter Anzeige zufolge hat sich der unten signalisirte Knabe, Friedrich August Kor- seck, von hier, am 10. dss. Mts. aus dem Hause seiner Angehörigen heimlich entfernt und ist zur - Zeit anher noch nicht zurückgekehrt. Da Korseck muthmoßlich bettelnd und vagirend sich umhertreibt, so veröffentlicht man Solches unter dem an alle Polizeibehörden gerichteten Gesuche, auf den rc. Korse ck zu invigzssren, denselben -m Betretungsfalle zu verhaften und auf dem Schube anher zu dirigiren. - Frankenberg, den 18. Juni 1852. 4 Königliches Justizamt Frankenberg mit Sachsenburg. Gensel. Signalement Korsecks. Korseck ist 15 Jahre alt, evangelischer Religion, sehr klein, hat dunkelblondes Haar, dergleichen Augenbrauen, niedrige Stirn, blaue Augen, kolbige Nase, proportionirten Mund, spitzes Kinn, längliches Gesicht, gesunde Gesichtsfarbe, keine besondern Kennzeichen. Er trägt eine blaue baumwollene Unterziehjacke, ein wrißleinenes Hemde, eine bunte Sammetweste, braun- und blaugestreifte Sommerbeinkleider und ist ohne Kopfbedeckung und Fußbekleidung von hier utlausen.