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Staatsaryeiger für den Zreiftaat Sachsen Zeitweise Nebenblätter: Landtag»-Beilage, Synodal-Beilage, Ziehungslisten der Verwaltung der Staatsschulden und der Landeskulturrentenbank, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der LandeS-BrandversicherungSanstalt, Berkau fsllste von Holzpflanzen auf den Staatsforstreviere«. Erscheint Werltag» nachmittag» mit dem Datum de» folgenden Lage». BtjugSprei»: Unmittelbar oder durch die Postanstalten 6 M. monatl. Einzelne NrnLO Pf. Fernsprecher: G«schäft»stelle «r. 2129b, SchrifUeitung «r. 14K74, Postscheckkonto Dresden Nr. 848«. Lalündtgungen: Die 32 mm breite Grundzelle oder derenNama t« Ankündigung»- teile 1^6 M., die 68 nun breite Grundzelle oder deren Raum im amtliche« Teile ä M* unter Eingesandt 6 M. — Ermäßigung auf GeschäftSanzeigea. Schluß der Annahme vormittag» 16 Uhr. Beauftragt mit der Oberleitung lund preßgesetzlichen Vertretung für den schriftstellerischen Teil): Regierungsrat Doeage» in Dresden. Sonnabend, 8. Oktober 1921 Nr.235 Eine bedeutungsvolle Kundgebung «erlitt, 7. Oktober. Die «lStier melde« üattowlh: Der verband ehrmaliger Pol» »ischcr Insurgenten erläßt ei«e« A«fr«f, i« de« et «. a. heißt: Rach dem Aufstande kamen wir «ach Polen Dort erkannte« wir von Lag zu rag tlarer, daß Oderschlesten» Gtütl mit diesem Lande «icht vertnüpst werden kann, «ne Vereinig«»« «ustreS obcrschlesischen Lande» mit Warschau be» »tut.t den Ruin unserer geliebte« Heimat. Der Sangreßpvle ist nicht unser vrnder. Er steht u>? wie eia Fremder gegenüber. Wir wollrn laS von Warschau. Heraus «it den Kongreß- polen a»S Oderschltsie«! Das ist die Forderung von öder 8000 oberschlestschen polnischen Jnsnr- gmün. Tie oberschlefische Krage. London, 6. Oktober. Reuter erfährt an wohlunterrichteter Stelle, daß Vertreter der britischen, italienischen und französischen Regierung am Sonnabend in Pari» zusammentreffen werde», um Borbereitungen für Maßnahmen zu treffen, die von den Truppen der drei Mächte ergriffen werden sollen, wenn die Entscheidung de» Obersten Vatc) über die oberschleslsche Krage betanntgrgeben sein wird. Die deutsche Hiftsextzeditis» i« Rupauv. Petersburg, 6. Oktober. In einem Bericht an das deutsche Rote Kreuz vom 86. September mit Prof. Mühlens mit, daß die Hilfsexpedition der deutschen Roten Kreuze» in Petersburg von Lertretern der Regierung, de» russischen Roten Kreuzes, der Ärzteschaft sowie der Gewerk schaften auf da» herzlichste empfangen wurde. Dem Wunsche der russische« Roten Kreuze» ge- maß wird sich die Expedition zunächst in das «m schwersten heimgesuchte Gebiet des Gouverne- ments Kasan begeben, um von dort au» auch die Wolgadistrikte zu bereisen. Die Ausrüstung de- SanitätSzugeS ist nah«»« vollendet, sodaß er spätesten» am 1v. Oktober von Peter»burg ab- zehen kann. Der Ausvertaxs ver Wiener Geschäfte. Wien, 6. Oktober. Der Ausverkauf der Wiener Geschäfte schreitet unter dem Einfluß de» tiesen Stande» der Valuta beängstigend fort. Heute kamen zahlreiche Londbetvohner in die Stadt, um alle erschwinglichen Waren zu kaufen. Biele Geschäfte mußten vorübergehend schließen. Besonders heftig ist der Andrang auf die Leben»- mittelgrschäfte. Mehrfach verlangten die Kaufleute bereits Zahlung in ausländischer Valuta. Die parke Beunruhigung der Brvölkerung findet auch in der Presse lebhaften Ausdruck. Tie griechisch-türkische« Kämpfe. Athen, 6. Oktober. Nach dem Heeres bericht vom 4. d. M. dauert an der Front von ilfium Sarahiffar die Offensive gegen neu ge- sammelte feindliche Streitkräfte fort. Drr Feind zog sich auf der ganzen Front unter großen Ver lusten zurück und wurde auf dem Gebirgsmassiv geworfen. Die 6. feindlich« Division erlitt hier bei eine große Niederlage und wird südöstlich verfolgt. »tz AO»ß,»ti»Opel. Konstantinopel, 7. Oktober. (HavaS). Ler Minister de» Äußere« Marschall Izzet-Pascha erklärte: Angora und Kvnstauiinopet hätten chr« territorial«,, politischen und wirtschaftlichen An sprüche bekanntgegeden. Wenn die europäischen mb «unettkamschen Diplomaten die Grundsätze de» Hecht» mW der Gerechtigkeit sowie di» früher -e- grden« HwfprwhUnge« berückstchtt-w«, sei et«« Etwamm müMH. Das deutsch-französische Abkommen pflichtet, al» sie mit den PevderktivuSmöglichkoiten betrügen «ich j«ht eine Milliarde Goldmark «icht überschreiten. Beträgt der Gesamtwert der Lei stungen bi» zum 1. Mai 1926 mehr al» siebe« Milliarden Goldmark, so ist der überschiehend« Betrag innerhalb dreier Monate ab 1. Mai 1926 Deutschland gutzuschreiben, ohne Rücksicht auf die Regelung der sonstigen Gutschriften. Am 1. Mai 1936 ist wiederum sestzustellen, »velche Beträge etwa Deutschland noch gut hat. Dieser Saldo ist nebst b Pro». Zinsen und Zinseszinsen in vier HalbjahrSraten 1936 und 1937 abzutragen. Alle Gutschriften gelte» mit der Maßgabe, daß keine JahreSgutschrift höher sein darf al» der Anteil Frankreich» sbS Proz.) an den gemäß Art. 4 de» Londoner Zahlungplav» zur Verteilung an dl« Alliierten gelangenden Annuitäten, vom 1. Mai 1936 ab kann Deutschland alle Leistungen ab lehnen, soweit durch ihre Ausführung der von Frankreich in einem Jahre äußerstenfalls gutzu- schreibende Betrag (52 Proz. der Annuität) über- chritten werden würde. Vertrages zurückgreifen, jedoch nur insoweit die Gegenstände in den früher übergebenen Listen ent halten sind. Die Zahlungen an die deutsche Lieferung»- organisation geschehen durch die deutsche Re gierung. Dieser wird der Wert der Lieferung auf Reparationskonto gutgefchrieben. Dabei unter» scheidet das Abkommen drei Zeitabschnitte: bi» 1. Mai 1926, bis 1. Mai 1936 und die Folgezeit. Die Lieferungen im ersten Zeitabschnitt werden Deutschland nicht in vollem Werte, sondern nur mit 35 Proz. der Werte» gutgeschrieben. Be trägt der Wert der Lieferungen au» dem Ab kommen in einem Jahre weniger als eine Milliarde Goldmark, so werden in diesem Jahre 45 Proz. des Wertes dieser Lieferungen gulgeschrieben. Der Höchstbetrag, der Deutschland in einem Jahre gut- geschrieben werden darf, ist eine Milliarde Gold mark. Am I. Mai 1926 werden die Restbeträge zusammengerechnet. Die so gewonnene Summe ist in zehn gleichen Jahresraten bis zum 1. Mai 1936 nebst den fällig werdenden einfachen Zinse« gutzuschreiben. Bei den Lieferungen vom 1. Mai 1926 ab wird grundsätzlich der volle Wert gut Uuterzeichuuug in Wiesbaden. Verll», « Oktober. DieMrttstervr.Rathe«a« und Louchenr habe» in Wietzbade« mit Vollmacht khrer Regierunge« ein Abkomme« über deutsch« Sachliefernnge» a» Frankreich unterzeichnet. Die Untersertiguag der Nebenabkomme« erfolgt voraussichtlich am Freitag. Im Hauplabkommen bekunden die beiden Regierungen ihren Willen, den Wiederaufbau der zerstörten Gebiete Nordfrankreich» durch Lieferungen bez. Bestellung von Einrichtung»- und Betriebs gegenständen und von Baustoffen in möglichst großem Umfange zu bewirken. ES handelt sich mithin um Sachlieferungen im Sinne der Anlage 4 de- Teiles 8 des FriedenSvertrageS. Die Durch führung der Lieferungen soll auf beiden Seiten durch privatrechtliche Organisationen erfolgen. Die Lieferungen der deutschen Organisation laufen neben den Lieferungen d«S Reiche». Für die Sachlieferungen gilt die Einschränkung, daß sie Frankreich lediglich für Zwecke des Wiederaufbau» verwenden darf. Die zugunsten Deutschland» entstehenden Kredite und di« der Organisation gehörenden Waren und Barbeträge sind de« Zu griffen Frankreich- entzogen. Zu den Lieferungen Deutschlands, den Bedingungen seiner Rohstoff. Versorgung und den inneren Bedürfnisse« seine- sozialen und wirtschaftlichen Leben- vereinbar sind. Der Gesamtwert der Leistungen auf Grund de» Friedensvertrages und der Lieferungen auf Grund des Abkommens soll bi- zum 1. Mai 1926 sieben Milliarden Goldmark nicht überschreiten. Die Lieferungen sollen erfolgen durch un- mittelbare freie Vereinbarung der deutschen und französischen Organisationen. Fall» eine Verein- barung nicht zustande kommt, ist zwischen söge- genannten ilarelumäisos daruü« und sogenannten Rnrcduväi«« »poeiulss zu unterscheide«. Unter ersterem werden Waren fungibler Art, wie Holz, Gla» und dergleichen sowie Seriengegenstände verstanden, unter letzteren solche Waren, bei denen e- dem Besteller auf den besonderen Cha- rakter de- einzelnen Stücke» ankommt, wie Zftr- dustrieeinrichtnngen, Maschinen usw. Bet de« bknnünmäke, dnnnles entscheidet bei Richtzustande kommen einer Vereinbarung eine Kommission über Lieferungsmöglichkeit, Preis, Transport, Laserung und Abnahmebedingungen endgültig. Die Kom mission setzt sich zusammen au» einem Deutschen, einem Franzosen und einer dritten gemeinsam bestimmten oder vom schweizerisch«« BuuveSpräsi- denten ernannten Person. Kür di« Preis- festletzung, soweit sie nicht in freier Vereinbarung erfolgt, stellt die Kommission vierteljährlich ei« Preisverzeichnis auf. Ist der in de« Preis- Verzeichnissen festgestellte Preis niedriger al- der gleich« Preis in Deutschland, so ist Deutschland nur verpflichtet zu liefern, sofern dies« Preisdifferenz nicht größer al» 5 Proz. ist. Kommt für Spezial material eine Verständigung nicht zustande, so kann die französische Regierung auf da» Lieferungs- Verfahren nach Anlage 4 zu Teil 8 de» Friede«»- Die der Ei»- >»d A»Sf«hrde»iLi-»«ge». Pari», 7. Oktober. Der Sachverständigen, aurschuß, der am 13. August 1911 vom Oberste« Rat beauftragt worden war, eine Organisation zur Kontrolle der Ein- und Aubfnhrbewilliqu«gen für die besetzten Gebiete einzurichte«, hat feine erste« Sitzungen am 1. und 4. d. M. i« Koblenz ab- gehalten. Die deutschen Delegierten werde« am 10. Oktober mit den verbündeten Sachverständige« beraten. geschrieben, doch darf die jährlich« Gutschrift ein- P d» d-u«- d-, ,«>«-<> -u, d,» Rch. Der AusKaxd i» Siouwix. Pari», 7. Oktober, wie der „Demps' au» Roubaix meldet, haben die Unternehmerverbände beschlossen, die Verhandlungen al» abgebroche« z» betrachten. E» ist zu bemerken, daß e» sich «och immer um eine Lohnkürzung von 20 Eenttme» für die Stunde handelt und daß der vermittelnd« Vorschlag de» ArbeitSmintster», der et«« Lohn kürzung um >0 Eenttme» Vorsatz nicht die Zu stimmung beider Dell« gesunde« hat. Enk de- Se»er«lftrtit« t» Trieß. Rom, 7. Oktober- wie die Blätter meld««, ist der Generalstreik M Triest beendet, nachdem noch tn letzter Stund« heftige ZnfammerGsß« zwischen Fasetstr« «ad «»»ständige» stch «retg«M hatte«. - Der Ses»»dheitSz«ß«»tz de- S«iser< Dalio, S. Oktober. Rach de« amtlichen Berichte über de« Zustand de» Kaiser» wurde« die Nervenschwäche und die Schmerzen, die ihn heimsuchten, wieder stärker. Erschäpfungäerschei- nunge« find immer mehr zutage getreten. Pari», 6. Oktober. Nach einer Haiw»-lNeG««, au» Tokio ist der Mikado unfähig, ohne Hilse z» gehe«. Nach Blättermeldungen soll der Kronprinz bereit» die Regentschaft übernommen habe«. Gi» r»sßsch«dk>Kdlsche- HKKöels- KhkSWWe». Pari», 6. OAnber Nach «ine, Meld«», der .Lhieago Dribmoe" an» Riga steht dar «Gchlnß Achtstundentag, Nebenbeschäfti gung und Schutzbeftimmuugen für Kinder, jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen im neuen Gesetz- Entwurf. von A. Beyer, Berwaltuugrinspeltor beim Arbeitsamt Ehemnitz. Im November 1918 war durch da» damalige DemobilmachungSamt eine Verordnung ergangen, «ach der die allgemein« Arbeitszeit auf acht Stun den festgesetzt wurde. Diese Bestimmung be schränkte sich daraus, die bestehenden gesetzlichen Vorschriften außer Kraft zu setzen, soweit sie den neuen Bestimmungen zuwiderliefen. Den Demo- bilmachuugskommissaren stand das Recht zu, Aus nahmen hiervon zuzulassen. Diese Regelung, die zunächst bi» zum 31. März 1922 in Kraft bleiben sollte, hat zu allerlei Schwierigkeiten geführt. Eine einheitliche und endgültig gesetzliche Regelung wurde von den beteiligten Stellen mit Sehnsucht erwartet. Nunmehr ist dem ReichSwirtschastSrat und dem Reichsrat der Entwurf eines Gesetze» über die „Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter" zu- gegangen und damit von der Regierung der ver such gemacht worden, endlich die Regelung eine» der wichtigsten Probleme unseres gegenwärtigen Wirtschaftsleben» — die gesetzliche Festlegung de» AchtstundentageS — herbeizusühreu. Der Entwurf erstreckt sich «icht u«r ans da» Übereinkommen der internationale» Arbeiterorgani sationen in Washington vom November 1919, sonder« auch auf da- verbot der Nachtarbeit für Frane« und Jugendlich«, auf die Festsetzung de» Mindestalters für die Zulassung zu gewerblicher Arbeit und den Wöchnerinnenschutz. Ruht berührt «»erden d.e Arbeit-verhältnifs« der Angestellte» mit Ausnahme der Werkmeister, Techniker, de» Kranken pflegepersonals, der Hausgehilfen, der Arbeiter i« Bäckereien und Konditoreien, in der Landwirtschaft, in reinen Familienbetrieben (Handwerk, Heimarbeit), in den Verwaltungen der Eisen-, Klein- und Straßenbahnen, Post und Telegraphen, der Fischerei und der Binnenschiffahrt. Auch die Be triebe mit weniger al» zehn Personen «»erde» in den Entwurf mit einbezogen, ebenso der Berg bau und der handel, soweit er gewerbliche Arbeiter beschäftigt, die Betriebe de» Reichs, der Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und v«r» eine, die al» Gewerbebetrieb« anzusehen wäre«, wen« sie von Privatpersonen gewerbsmäßig be trieben würden. In de« genannten Betriebe» darf künftig die tägliche Arbeitzeit der Arbeiter, Ge hilfe«. Gesellen, Lehrlinge, Techniker und Werk meister acht lÄunden ausschließlich der Pausen nicht überschreiten. Doch sieht der Entwurf ledig lich eine Höchstarbeitszeit vor, die der gesetzlichen Fest legung »der der Vereinbarung kürzerer Arbeitszeiten nicht im Wege steht. D^ Zulassung einer ver längerte« Arbeitszeit über acht Stunden hinan» zum Au-gleich für auSgeiavene Arbeitsstunden war in beschränktem Umfange schon in der Verord nung vom 23. November 1918 ausgesprochen, die Verlängerung um ein« Stunde hat sich i« der Übergangszeit bei dem vielfach bestehenden Kvhle«ma«gel nicht als ausreichend erwiesen, da ein« Reih« von Betrieben, nm Kohlen z« sparen, dazn übergingen, die Arbeit an einzelnen Tagen, insbesondere vor Sonn- und Festtagen gänzlich ausfallen zu lassen. Nach de« Entwurf würde es also für die Folge bet gänzliche» Ausfall der Arbeit an einem Doge möglich sein, an de« übrigen fünf Werktage« fünf von de« au»ges»Venen acht Arbeitsstunden nachptholen. Die auch im Ent wurf zu berücksichtigenden Washingtoner Beschlüsse, die v. a. auch zu der Beschränkung auf eine Stunde zwingen, nötigten z« Auftmhme einer Bestimmung tm Gesetzen« w«rf, nach der eine weitergehende vertäageruug der Arbeitszeit i< besonderen Fällen anch für die Folge nur in Au»nahmefä>en zuzulaffe« ist. I« Betrieben mit unterbrochener Arbeitsdauer darf die Arbeitszeit 66 Stunden wöchentlich, tm Durchschnitt von drei Woche« «icht übersteigen, die Wechselschicht darf «icht länge, al» 16 Stunden sei«. Bo« besonderer Bedeut««, p«b di« ve- sti««m»,rn des Entwurfs über die Nebe«- «rb« tt, di« vielfach v«« Arbeitern «nfIe n»«me» wnrb«, nm den durch die verkürz«», der Arbeits zeit beschränkte« verbiegt zu ver^SG««. Da h»erb«rch der Zweck de» klchGmid««w^ch bte