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Intelligenz und Wochenblatt für Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. 45. Sonnabends, den ?. Juni. 1851 Bekanntmachung. Das 12. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: klo. 41. Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend; vom IL. Mai 1851. dio. 42. Verordnung, die Ausübung der Jagd betreffend; vom 13. Mai 1851. kto. 43. Verordnung, das Verbot des Hausirens mit Citronen und Wetzsteinen betreffend; vom 24. April 1851. kVo. 44. Verordnung, die Verlautbarung der Erwerbung der Chemnitz-Riesaer und der Sächsisch- Schlesischen Eisenbahn für den Staat in den Grund- und Hypothekenbüchern betreffend; vom 12. Mal 1851. . v. blo. 45. Verordnung, die bei der Abfassung von Recognitions-Registraturen zu beobachtende Vor sicht betreffend; vom 16. Mai 185IM . ' , " Das 13. Stück, enthaltend: blo. 46. Bekanntmachung, den Eisenbahnanschluß zwischen Sachsen und Böhmen betreffeM^ vom 16. Mai 1851. IVo. 47. Bekanntmachung, eine Erweiterung einiger Landtagswahlbezirke betreffend; vom 21. Mas 1851. Das 14. Stück, enthaltend: Iko. 48. Gesetz, die Communalgarden betreffend; vom 14. Mai 1851. , kto. 49. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Communalgarden betreffend; vom 14. Mai 1851. Ho. 50. Verordnung, die Erlassung eines neuen Disciplinarregulqtivs für die Communalgarden be treffend; vom 14. Mai 1851; sind erschienen und zu Jedermanns Einsicht sowohl im Rathhause ausgehängt^,, als in der S o h r'schen, Wagner'schen und Weinhold'schen Wirthschaft ausgelegt. Frankenberg, denL4. Mai 1851. Der Sta dtr a t h. . Stöckel, Bürgermeister. 5 ktzKlUllltMMMK. Die gesetzliche Vorschrift, wonach das Verkaufen von Branntwein in den Läden der Material- waarenhändler rc. nur bis zu einer halben Kanne herab gestattet ist, Zuwiderhandlungen aber mit einer Strafe von 20 belegt werden, wird hiermit in Erinnerung gebracht. Auch machen wir darauf aufmerksam, daß nach h 134 der Armenordnung Schcnkwirthe, welche wissentlich Personen, die öffentliche Unterstützung genießen, und solchen Leuten, von denen ihrer Per sönlichkeit nach sich vermuthen läßt, daß sie dem Müssiggänge obliegen und vom Betteln leben, das^ Aufliegen, Zechen und Spielen in ihren Schankstätten nachsehen, mjt 5 W bis 20 Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zuÄOrafen sind, zv . '"H Wider beide Vorschriften wird häufig gehandelt und'Htrden wir Zuwiderhandlungen unnachsichtlich ahnden. - , Frankenberg, den 3. Juni 1851. DerStadtrath. ° e Stöckel, Bürgermeister.