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150 A 7 ff.), in der sächsischen Biindenaristetlt den Versuch zu machen, die Fürsorge sür die auSdeM Institute eUtlaffencn Zöglinge gleichfalls der An- staltsverwaltung zu überweisen, durch angemessene Maßnahmen das bürgerliche Fortkommen der Blin den zu erleichtern und die ihm entgegenstehenden Hindernisse, so weit möglich, zu beseitigen, zu gleich aber auch die Blinden moralisch zu überwar chen und damit den Gemeinden die Sorge für diese Armen nach und nach gänzlich abzunehmen. Das Königl. Ministerium des Innern, dessen oberer Leitung die sächsische Blinden-Anstalt unterstellt G, beschloß , (sonder Zweifel auf Antrag des Herrn Directors) zu diesem Äehufe einen Unterstützungs- sünd für die als erwerbsfähig auS dem Institute erMaffenen Zöglinge in's Leben zu rufen und so konnte bereits mit dem 1. Jan. 1844 die junge Stiftung ihre Wirksamkeit eröffnen." „Als Haupt zufluß zu dem Capitalvermögen dieses Fonds ist (nach S. 9 f) der durch den technischen Arbeits betrieb der Zöglinge in der Blindenanstalt erzielte jährliche Reinertrag von beiläufig etwa 300 Thlr. zu betrachten, welcher zinsbar gemacht wird, so daß nur die gewonnenen Zinserträge alljährlich zur Vertheilung kommen. Hiernächst werden von Zeit zu Zeit von den Zöglingen der Anstalt mu sikalische Aufführungen veranstaltet, deren Ertrag in gleicher Weise verwendet wird. Ferner sind dem Fond schon öfter größere oder kleinere Schen kungen — unter diesen sogleich die allererste im Betragt von 50 Thlr., nach S. 7 ff. Anm., in wahrhaft rührender Weise von einer ganz armen Jungfrau gegeben, — und endlich auch aus ver schiedenen Theilen des Landes mehr oder minder äuffehnliche Vermächtnisse zugcflofsen, und es ist Vorsorge getroffen, auch die kleinste Gabe zinsbar zu machen und dadurch dieser Sparkasse der va terländischen Blinden für die Dauer zu erhalten, so daß am Schluffe des vorigen Jahres der Fond ein Vermögen von nahe an 7500 Thlr. Nachwei sen konnte." „Aus dem, was nun weiter von S. 12 — 24 über die bisherige, auf die Bildungs- und Erziehungs: Grundsätze in der Anstalt selbst sich gründende Thätigkcil des Fonds gesagt ist, ergeben sich denn auch die Grundsätze, welche der Verwaltung desselben gegenwärtig als Grundlage dienen. ES sind (nach S. 25 ff) in der Haupt sache folgende: - 1) Dieser Fond hat die Bestimmung, die durch ih ren Aufenthalt in der Blinden-Anstalt zu Dres den zu größerer oder geringerer technischer Er^ werbsfähigkeit gelangtem blinden Zöglinge aus dem Königreiche Sachsew in ihrer Lhätigkeit ' zweckmäßig zu unterstützen. 2) Ausgeschloffen von dieser Unterstützung find also wenigstens zur Zeit: «) alle nicht in der hiesigen Blindenanstalt er zogenen und gebildeten Blinden, b) Blinde, welche innerhalb des Königreichs Sachsen das Heimathsrecht nicht besitzen, v) Blinde, welche ausschließeNd einem mu sikalischen Erwerbe nachgehen, besonders durch Verlassen ihrer Heimathsorte und unstätes Umherschwelfen, 6) Blinde, welche wegen üblen Verhaltens vor der Zeit aus der Anstalt entlassen worden sind, oder Nack ihrer Entlassung durch un sittlichen Lebenswandel Anstoß erregen, und v) Blinde, an denen die Bildungszwecke der Anstalt ganz unerreicht geblieben, die also auch ttqch ihrer Entlastung aus dem Insti tute noch als eigentliche Almosenempfänger zu betrachten sind. 3) Daher können weder die Blinden noch ihre Angehörigen oder Heimathsgemeinden die Un terstützung aus dem Fond für Entlassene als ein erlangtes Recht beanspruchen oder geltend machen. 4) Der Fond widmet sich auch den schon vor sei ner Begründung aus der Blindenanstalt entlas senen Zöglingen, sofern sie hierzu geeignet sind. 5) Bei vorausgesetzter Befähigung unterstützt der Fond für Entlassene seine Schutzbefohlenen bis zu ihrem Tode, und es sollen die älteren den neu hinzutretenden jüngeren in keiner Weise nachgestellt werden. 6) In Krankheits- oder andern dringenden Noth- fällen gewährt der Fond, soweit thunlich, hö here Unterstützungen oder doch Vorauszahlungen. 7) Darlehne dagegen werden aus dem Fond nicht gewährt, vielmehr können auch Arbeitsmatcria- lien oder sonstige Naturalien aus den Vorräthen des Hauses nur gegen jedesmalige Baarzah lung abgelassen werden. 8) Der briefliche Verkehr mit den Blinden kann, um leicht mögliche Täuschungen zu verhüten, nicht mit ihnen unmittelbar, sondern nur durch eine zuverlässige Mittelsperson geführt und un terhalten werden. 9) Vormünder der Blinden, welche über 1 Jahr lang gar keine Nachricht über ihre Schutzbefoh lenen an die AnstaltSdirection gelangen lassen, , entheben sich hierdurch stillschweigend der voU ihnen übernommenen menschenfreundlichen Ob liegenheit. Sofern nickt Unwürdigkeit von Sei ten ihrer Pfleglinge die Ursache ihres Rücktrit tes ist, wird es im Interesse der armen Blin den liegen, der Direktion einen geeigneten Nach-