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Intelligenz und Wochenblatt ' für Frankenberg mit Sachsenburg * UN- Umgegend. n Sonnabends, den 8. FchtM ' 1851. Oeffentliche Bekannttnachnng. Zur Einrichtung eines Einzelgerichts zu Haynichen in der 1. und 2. Etage des Rathhauses daselbst, soll die Anschaffung der Zimmer- und Maurermaterialien, ingleichen die Zimmer- und Mau rerarbeit, incl. dem nötdigen Handlangerlohn re., sowie die Schlosser-, Tischler- und Anstreicherarbeit , an die Mindestfordernden verdungen werden und ist dazu der - 18. Februar d. I. . als Licitationstermin bestimmt worden. , Die Verhandlungen an diesem Tage gehen im Gasthof zum goldnen Löwen in Haynichen von Vor, mittags 10 Uhr an vor sich und werden diejenigen Herren Gewerken, welche sich detheiligen wollen- eingeladen, dabei zu erscheinen und ihre Gebote zu thun. . Vom Tage dieser Bekanntmachung an liegen die dabei zu stellenden Bedingungen, ferner dir,Ex trakte über die betreffenden Arbeiten, sowie die dazu gehörigen Zeichnungen im Rentamte Sachsen burg zur Einsicht bereit und können daselbst gegen Erlegung der Copialgebühren, Abschriften brr Ver zeichnisse über die verschiedenen zu fertigenden Arbeiten erlangt werden. Königliches Landbauamt Oschatz und Rentamt Frankenberg mit Sachsenburg, den 1. Februar 1851. R. Schmidt, Laudbaumeister. T. Uhlig, Rentbeamter. »«LsaoutinsvLnox. Damit die nöthige bau- und feuerpolizeiliche Aufsicht bei Neubauten und wesentlichen Umänderung gen an bestehenden Gebäuden gehörig gehandhabt werden kann, hat ein jeder Bauunternehmer vor Angriff des Baues bei uns rechtzeitige Anzeige zu erstatten unh einen Bauriß in doppelten Exem* plaren einzureichen, nach dessen Prüfung und Genehmigung erst ihm »erstattet wird, den beabsichtig ten Bau zu unternehmen. Zuwiderhandelnde Bauunternehmer werden nach 8 14 der Verordnung vom 11. März 1841 nicht nur um 5 Thlr. gestraft werden, sondern haben sich auch des Niederreißens des nicht genehmigten Baues zu gewärtigen, so wie auch solche Gewerken, welche einen Neubau ohne die erforderliche Ge nehmigung beginnen, mit Gefängnißstrase, nach Befinden sogar mit Suspension von Ausübung des Meisterrechts belegt werden sollen. Frankenberg, den 5. Februar 1851. Der Stadtrat h. Stöckel, Bürgermeister. Bekanntmachung. Das Cataster zur Erhebung der städtische» Abgaben, -der Communanlagen und der Armenkassenbeitrage, hat der Revision unterlegen und kann von'Jedermann an hiesiger Rathsexpeditionskelle ringesehen werden. Reclamationen dagegen sind binnen vier Wochen und spätestens bis zum 7. März l. I. bei Ver lust des Reclamationsrechts schriftlich oder mündlich in hiesiger Rathexpedition anzubringen. Frankenberg, den 3. Febr. 1851. Der S t a d t r a t h. ' " Stöckel, Bürgermeister.