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, , seckSundzwanzigsten September 1848 an GeriLtKstell« hier öffentlich dem Meistbietenden üblicher Maßen verkauft werden . < Ay Erstehungslustiae ergehet daher die Aufforderung, an.dem angegebenen. Laße Vormittags vor ^Wh^aN/ MnM Mrichtsstelle sich «inzufinde» und der geWsthM Vexst^tung rrttgegen zu sehen. Wie vsr-httfigtr G^richtsexprdition und. »m FischerM«» Gasthofe zu Oberliebtenau befindlichen An« Möge gebe« die Bedingungen, so wie die nähere Beschreibung des Grundstücks an die Hand. Schloß Ächtenwalde, den 7. Juli 1848. ; . 7 A5LL " ' Die Gräflich Vitzthum'schen Gerichte daselbst. . 7^-7- Barth. - :— — — 7- " Nothwendige Subhastation. DaS Karl Fridrich Lorenz zu Mühlbach zugehörige, daselbst unter KOdesBrandkätasters eingetragene Wohnhaus Mt Garten soll - -- den 22. November 1848 -. 7 ustter den gesetzlichen Bedingungen an hiesiger.Amtsstelle nothwendiger Weise subhastirt werden, was «Mr Hinweisung auf da-an Hiesiger Amtsstelle aushängende Subhastationspatent, dem eine ohnge- fähre Beschreibung des zu versteigernden Wohnhauses beigefügt ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wich. '' ' V Kranktnberg, den 5. Septbr. 1848. , Königliches Justizamt Frankenberg mit Sachsenburg. Gensel. . - - - . / . . . Dietrich./.- Bekanntmachung. Erstatteter Anzeige nach sind in der Nacht vom 4. bis 5. dieses Monats aus einem hiesigen Ge« Höfte I) ein ziemlich neues leinenes Betttuch, 2) eines dergleichen, 3) zwei neue leinwandene MannS- hechden, 4) drer' Knabentzemden, wovon haS eine von Kattun, die übrigen hingegen auS Leinwand, entwindet worden. Da nun zur Zeit eine Spur deS LhäterS ermangelt, so fordert man zur M Wirkung bei hissen Ausfindigmachung hierdurch auf. r Frankenberg, am 8. September 1848. "M- Königliches Justizamt Frankenberg mit Sachsenburg. Gensel. -.V / > V e rfüg u n g an die betreffenden Obrigkeiten des 1. amtShauptmannschaftlichen Bezirks . / »ege« Einreichung eines rückständigen Verzeichnisses. Da mehrere vyn benlenigen Obrigkeiten des 1. amtShauptmannschaftlichen Bezirks, welchen mittelst, patentarischer Verfügung vom, 18. August 1847 höherer Anordnung zu Folge nachgelassen war, Ge» hülfen der Kattundrucker und Fvrmstecher, wenn sie auch die gesetzlichen Wanderjahre überschritten, das Wandern zu gestatten, mit Einreichung der deshalb erforderten Verzeichnisse noch in Rückstand find, so werden Dieselben, da die hierzu gestellte Frist am 1. d. M. abgelaufen, hierdurch veranlaßt besagte Verzeichnisse ober Bacatscheine binnen 3 Tagen und längstens bis zum U Dreizehnte« dieses Monat- unfehlbar anher rinzureiche«. _ CH«mnitz, den L. September , Königliche Am, tshauptmannschaft. _ ' - '' Brückner.