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- wciLdkcsem ein verfassungsmäßig begründeter Anspruch darauf zusteht, verpflichte?. Das Ministerium wird jedoch die katholischen Pfarrer, welche Liese nur für Rechnung des vom MiNisterio unter 7.ge»achten Fonds einnehmen, anwei fen lassen , solche damit zu verschonen. - . . Dagegen Laben solche für wirklich geleistete Amtshandlungen, sowie für die Einträge in das Kirchenbuch dem nach 4. dazu kompetenten Pfarrer und-den sonstigen Kirchendienern die jeden OttS hergebrachten Gebühren zu entn'chteN." i 8./ . "7 '" . An einstweiligem Fortgenusse der von ihnen bisher ausgeübtcn bürgerlichen und politischen Rechte sinddie DMden- cken nicht zu behindern. . . i ' Was den, den Kindern der Dissidenten zu ertheilenden, Schulunterricht und die religiöse Erziehung derselben betrifft, so fällt ' v.: 7 an Orten, wo keine öffentliche Schule katholischer Confession besteht, jeder. Zweifel wegen der Aufnahme solcher Kinder, deren Aeltern beiderseits vorher der römisch-katholischen Confessio» zugethän waren, in die protestan tische Schule von selbst hinweg, wogegen hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen auch an solchen Orten, nachstehenden Bestimmungen unter 8) und «) nachzugehen ist. —' -- ' LS. An Orten dagegen, wo ersteres der Fall ist, soll, der dicßfalls bereits früher, getroffenen Anordnung gemäß, ' , ») den Kindern aus vorher rein katholischen Ehen, wenn für solche zuvörderst der in der Verordnung vom 6. Mai 1844 angeordnete Entlaßschein beigebrächt worden, auf Verlangen der Eltern oder Erzieher derselben, die Aus nahme in die protestantische Ortsschule nicht versagt werden. Eben so mag solchen zur Zeit und bewandten Umständen nach die Theilnahme am Religionsuntrrrichtc, insoweit letzterer nicht von dem Geistlichen deirDissidenten ertheitt wird, gestattet werden, wobei jedoch mit besonderer Vorsicht zu verfahren , und alles, was bei diesem plötzlichen ErziehangH- wechscl die Gewissen der Kinder etwa beunruhigen könnte, sorgfältig zu vermeiden ist. I») Hinsichtlich der religiösen Erziehung von Kindern aus Ehen., von denen nur rin Theil der Eltern der meuen Glaubcnsgenossenschafl sich angeschloffen hat, sind die Bestimmungen §. 12.—16. und bezüglich §. 18. des Ge setzes vom 1. November 1836 analog anzuwendrn. Hieraus folgt insbesondere, : ' -7. --- »») daß wcnn^aus einer vorher nicht gemischten Ehe nur der eine Gatte zu den Dissidenten über tritt, dies, nach §. 13. gedachten Gesetzes, auf die religiöse Erziehung der bis dKnr bereits gebor- ncn Kinder, ohne Einfluß bleibt, und selbst durch Vertrag hierin nichts äbgeändett werden darf,.. LZ») War dagegen die Ehe schon vorher- eine gemischte,- hatte mithin die Erziehung bei Kinder, nach Gesetz oder Vertrag, in der Consession des einen oder andern Theils zu erfolgen, so sind bisse I) wenn derjenige Gatte, in dessen Cönfession die Erziehung Hiernach zu geschehen hatte, zu-den Dissidenten übertritt, am Besuche der protestantischen Schule und' am Religionsunterrichte in solcher, so weit nicht der obangezogene §. 18. des Gesetzes vöm 1. November I83Ü eNtgtgenstrht, nicht zu behindern. , ' Auch steht es dem betreffenden Gatten frei, sein Kind in der Lehre seines neuem Glaubens unterrichten zu lassen (vergl. «I). ' - - - ' 2) Im umgekehrten Falle, wo der Theil, in dessen Confessio» die Kinder zu erziehen waren, bei seiner Kirche verbleibt, hat es unbedingt bei dem zu bewenden, väs vorher nach Gesetz oder Vertrag einzutteten hatte. e) Widerspricht aber, in dem unter 1») DI») I. gedachten Fallt, der andere Theil der religiösen Erziehung seines Kindes in der daselbst nachgelassenen Maße um deswillen, weil er bei Eingehung der Ebe, sei es durch still schweigende, oder ausdrückliche Willenserklärung , lediglich zur Erziehung seines Kindes, entweder in der einen oder der andern der anerkannten Confessionen, .nicht Ober in einer!driften'seine Einwilligung ertheilt habe, so hat der erste Theil die Wahl, ob er sein Kind entweder in.derjenigen Confessio»,,in welcher dies früher nach Gesstz. oder Ber- trag zu geschehen Hatto, oder in der des widersprechenden Gatten erziehen lassen will: - - Ä) Die Ertheilung von Unterricht in der Religion der Dissidenten steht, außer den Geistlichen derselben-(vergl., 6.) Niemandem zu, der dazu nicht von der betreffenden Kreis-Direktion Erlaubniß erlangt hat. .. >-< , - .. Ab. t e Versammlungen von Abgeordneten in- oder auch ausländischer Dissidenten-Vereine' (ShnHdest) dürfen nur mit Vor- wiffen des Cultministerii abgehalten werden. Zu dem. Ende ist. von jeder solchen beabsichtigtem Brrsammfilna iwenia- stenS 14 Tagt'^oxher dem Cultrninisterio Anzeige zü 'erstatten,'welchs^hitt-nsschid tzktrWnbS'DttsödrrskeiH-bebafs der etwa zu erlassenden weiteren Anordnung, davon in Kenntniß setzen'wirk L .?? - - r . s- * !--- ... ,11.' --r - 7.'.p / o?' Zu Handhabung der öffentliche^'Ordnung insbesondere rücksiA der Bestimmungen üiiter 4., 7^ und's.'sind, zu amtlicher Constatirung derjenigen Personen, welche sich der neuen Glaubentzgenossenschaft angeschloffen haßen, uso , .bezichehhlich. noch gnschlixßen,.folgende Lorschriften nothwendigi ' - s r c 7?-s/- ») Die Obrigkeiten aller Orte, wo Vereine derselben ihren Sitz haben, sollen von .U» als Vorsteher diesir Vereine sich gerirenhen, Personen ein namentliches Verzeichnis, .-derjenigen Familienväter M, selbstständigen Pttsoniy, welche sich solche»-angeschloffen häbeff', Wit Angabeihress Wohnorts', erfotberNi' Diesen Pcrsöney, ist hierauf die Aus füllung und schriftliche Vollziehung 'einer tabellarischen-Anzeige'äü^ugtbeii inch- däbrr die ^ZdÄ'tttut'bet', .VeW sich dazu nicht selbtk vor der Behörde; biketz«em> dstbch MeMWwfkkche»! LeoKkV ^»verlässigen -Zeu gen beglaubigen zu lassen. Auf den Grund dieser Eingaben hat jede solche Obrigkeit mit thuMOßemWschleunigung ein Verzeichn^, unter fortlaufenden Nummern, zu fertigen -Md solHes, ycbst Beilogew- V>- die ^^i§.Nrekrilm >ch°