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734 ein fortschrittliches berliner Blatt prophezeit, möchten wir uns nicht hingeben: die Ziele der russischen Nihi listen liege» so weit über alle, auch die denkbar freiesten Verfassungsparagraphen hinaus (womöglich noch weiter als die unserer deutschen Socialdcmokratcn), so sehr an jener äußersten Grenze eines unendlich sublimirten FreiheitSbegriffS, wo jede Möglichkeit von Staat, Ge sellschaft und Ordnung aushört, daß die Einführung einer Verfassung, und wäre es die belgische, englische oder welche sonst, schwerlich „den Arm der Revolution entwaffnen" möchte. Die Motive zu den verschiedenen an dett Reichstag gelangten Zoll- und Steuervorlagen sind nun endlich gedruckt für die Mitglieder erschienen und werden wahrscheinlich zu dieser Stunde in deren Händen sein. Freilich etwas sehr spät — fast zu spät, als daß die Abgeordneten noch im Stande wären, unter Zugrunde legung dieser Motive mit ihren Wählerschaften über die bei diesen Fragen einschlagenden wichtigen Verhält nisse, Interessen, Bedürfnisse sich in Ruhe zu benehmen und womöglich zu verständigen. Wir haben den allgemeinen Theil der Motive be reits mitgcthcilt und werden aus den übrigen Theilen des äußerst umfänglichen Actenstllcks wenigstens die Hauptpunkte allmählich folgen lassen. In Frankreich nimmt die klerikale Agitation gegen daö Fcrry'sche UnterrichtSgesetz allmählick größere Di mensionen an. Während aber diesem gefährlichen Feinde gegenüber die republikanische Partei nur um so fester zusammenhalten, insbesondere auch um so ge mäßigter vorgehen sollte, droht schon wieder in ihren eigenen Reihen ein harter Conflict, bereiten die Ra- dicalen schon wieder der Regierung eine ernste Ver legenheit. Der ultraradicale Blanqui, der wegen eines politischen Vergehens sich in Strafhaft befindet und daher nach dem Gesetze augenblicklich gar nicht in die Kammer eintretcn könnte, ist gleichwol von den Radi- calen nicht blos als Candidat (in Bordeaux) aufge stellt worben, sondern wird auch wahrscheinlich bei der zwischen ihm und seinem Gegner, einem gemäßigten Republikaner, nothwendig gewordenen Stichwahl Sieger bleiben, da auch ein Theil der Monarchisten aus Pessi mismus für ihn zu stimmen entschlossen scheint. (Nach einem soeben eingehenden Telegramm ist er gewählt.) Ist er aber gewählt, so ist auch gar nicht daran zu zweifeln, daß ein großer Theil der Linken in unbe dingter Hochhaltuug des allgemeinen Stimmrechtes, als der angeblich höchsten und inappellabel» Instanz im republikanischen Staate, die Zulassung Blanqui'S in die Kammer und folglich seine Freilassung aus der Haft verlangen wird. Daß nach dem Buchstaben des Gesetzes dies unzulässig, steht fest; allein leider fehlt es nicht an einem Präcedenz dafür, daß man aus Respect vor dem allgemeinen Stimmrecht ein bestehen des Gesetz einfach ignorirt hat. Als Louis Bonaparte bei den Nachwahlen in die Nationalversammlung 1848 mehrfach gewählt ward, bestand noch in voller Kraft das Gesetz, welches alle Napoleoniden für immer aus Frankreich verbannte. Gleichwol erkannte die Ver sammlung die Gültigkeit der Wahl und die Zulassung des Napoleoniden an, und darauf hin trat LouiS Bo naparte factisch in die Nationalversammlung ein, um nach einiger Zeit von da auf den Präsidentcnstuhl zu steigen. Es sollte uns wundern, wenn nicht dieses Präcedenz von der radicalen Partei im vorliegenden Falle angerufen würde, obschon eine eigenthümliche Ironie des Schicksals darin läge, wenn jetzt einem Ultrademokraten zugute käme, was zuerst zu Gunsten eines Mannes in Anwendung gebracht worden, dessen Stur; der Triumph der Demokratie war. Sollte das Ministerium (wie es ganz neuerlich heißt), um der Verlegenheit zu entgehen, Blanqui am- nestiren wollen, so würde damit zwar der offene Con- flict vermieden, aber auch die Schwäche der „conserva- tiven Republik" gegenüber der radicalen constatirt und der letztern nur noch mehr Muth zu immer neuen Angriffen auf die dermalige Regierung gemacht sein. In England macht die Lossagung des Grafen Derby von den Tories und seine dieSfallsige öffent liche Erklärung großes Aussehen. Die Derby sind eine alttoryistische Familie: der Vater des jetzigen Grafen war lange Zeit anerkannter und hochgehaltener Führer der Partei. Der Sohn, das jetzige Familien oberhaupt der Derby, hatte allerdings schon in seiner Jugend liberale Anwandelnngen, jedoch mehr nach der socialen als nach der eigentlich politischen Seite. Bei Gelegenheit der russisch-türkischen Ver wickelungen sagte sich Graf Derby, damals Mitglied des CabinetS Beaconsfield als Minister des Auswär tigen, von dem Premier und seiner auswärtigen Po litik förmlich loS und trat aus den« Cabinet. Man glaubt, Graf Derby werde eine Mittelpartei zwischen den Tories und den Whigs bilden (ähnlich wie es Anfang der 40er Jahre Robert Perl, damals fpeciell für die wirthschaftliche Frage, that), namentlich wol mit Bezug auf die auswärtige Politik, in welcher er von seinen frühern Parteigenossen am meisten ab zuweichen scheint. Von den Conservativen sollen viele Neigung zeigen, unter dieser neuen Fahne sich zu sammeln. Da eine Verständigung wegen provisorischer Be setzung OstrumelienS durch fremde Truppen schlechter dings nicht zu Stande kommen wollte, hat man nun die Sache am andern Ende anzufassen beschlossen. Aleko-Pascha ist zum Gouverneur OstrumelienS er nannt worden; man will also die Herstellung eines selbständigen OstrumelienS frischweg beginnen- und eS darauf ankommcn lassen, ob die Ruhe gestört wird oder nicht. Im erstern Falle würden wol nachträg lich noch die nöthigen Maßregeln ergriffen werden. Freilich erscheint es fast wie eine Ermunterung zu derartigen Scenen der Unordnung, daß die Mächte nicht im voraus haben einig werden können; denn ist wol anzunehmen, daß sie cs hinterher leichter werden, auch wenn die Ruhe gestört wird? Dürfte nicht dann gerade das Sonderinteresse einzelner Großmächte jedem Einschreiten, welches dieses zu verletzen droht, noch entschiedener sich widersetzen? Die Grenzregulirungsfrage zwischen der Türkei und Griechenland ist noch immer nicht gelöst. Eine neue Schwierigkeit bilden die Ansprüche der Albanesen oder Arnauten auf eine möglichst unabhängige und selb ständige Stellung ihres Landes, Ansprüche, die sie, wie es heißt, in der Form einer Vorstellung den Groß mächten vorgetragen haben. Eine ganz eigenthümliche Wendung scheint die ägyptische Frage zu nehmen. Das Vorgehen des Khedive scheint nicht nur im eigenen Lande sehr po pulär zu sein, sondern auch von den Gläubigern des Khedive soll — so heißt es — ein großer Theil den von diesen proclamirten Finanzplan zur Tilgung sei ner Schulden mit Vertrauen entgegennehmen. Auch der Sultan schweigt zu dem Schlage, den der seiner Souvcränetät unterstellte Vicekönig von Aegypten ge gen die Regierungen von England und Frankreich ge führt hat. Natürlich sind letztere nun nur noch mehr in Verlegenheit, was zu thun. Vorderhand ist noch gar nichts geschehen. Die Kaiser-Wilhelms-Spende. Der Deutsche Reichs Anzeiger veröffentlicht folgen des Schreiben des Kaisers: Auf den Bericht vom 19. März d. I. will ich der „Kaiser-WilhelmS-Spende", Allgemeinen Deutschen Stif tung für Altersrenten- und Kapitalversicherung, auf Grund de« von Sr. kaiserl. und königl. Hoh. dem Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preußen, unter Uebernahme de« ProtectoratS über die Stiftung, am 21. März d. I. vollzogenen Statuts hiermit meine landesherrliche Geneh migung ertheilen. , Betliü, 22. Mätz 1879? ' ' Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. Leonhardt. Graf Eulenburg. Maybach. An den Reichskanzler, den Justizminister, den Minister des Innern und den Minister für Handel, Gewerbe und öffent liche Arbeiten. Ferner folgendes Schreiben des Kronprinzen: Aus Veranlassung der am 11. Mai und 2. Juni 1878 durch Gottes Gnade von Sr. Maj. dem Kaiser und Könige glücklich abgewendeten Lebensgefahr ist im deutschen Volke eine Sammlung veranstaltet worden, um der Liebe und Verehrung de« Volkes für seinen Kaiser eine» möglichst all gemeinen Ausdruck zu verleihen. Die Sammlung, welche bei einer Zahl von 11,523972 Beisteuernden in 75576 Ge meinden die Summe von nahezu 1,740000 M. ergeben hat, ist mir unter der Bezeichnung „Kaiser-Wilhelms-Spende" mit der Bitte übergeben worden, den Ertrag zur Verwen dung für einen allgemein wohlthätigen Zweck zu bestimmen. Diese Spende widme ich hierdurch zu einer Stiftung^ über welche ich das Protectorat übernehme und welche den Zweck haben soll, die Grundlage einer Altersrenten- und Kapital versicherungsanstalt für die gering bemittelten Klassen de« deutschen Volkes, insbesondere für die arbeitende Bevölke rung zu bilden, in Verbindung mit einer. Einrichtung zur Gewährung von Auskunft und Beirath an genossenschaft liche Altersversorgungsanstalten für einzelne Berufskreise. Ueber die Organisation sowie die Verwaltungsgrundsätze dieser Anstalt und die Regeln der Betheiligung an derselben ist das anliegende Statut beschlossen worden, welchem ich hiermit, vorbehaltlich det allerhöchsten landesherrlichen Be stätigung, meine Genehmigung ertheile. Berlin, 2l. März 1879. Friedrich Wilhelm, Kronprinz. An den Reichskanzler, die Minister der Justiz, des Innern und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ES folgt dann das aus 35 Paragraphen bestehende Statut. Nach §. 2 ist Zweck der Anstalt folgender: Die mittels der Stiftung begründete Anstalt hat den Zweck: 1) den gering bemittelten Klaffen des deutschen Volkes, namentlich dem Arbeiterstande, Gelegenheit zu geben, für die Zeit des Alters Renten oder Kapital (88- 21, 22) zu versichern und 2) genossenschaftliche Altersversorgung»« anstalten für einzelne Berufskreise durch Beschaffung der nothwendigen statistischen und Rechtsgrundlagen sowie durch Beirath bei Redaction der Statuten und bei der sonstigen Einrichtung ihrer Verwaltung zu unterstützen (§. 28). Inr ß. 3 heißt eS über die Mitgliedschaft: Mitglied der Anstalt ist jeder, auf dessen Namen und Leben tue Versicherung einer Rente oder eine» Kapital» auf Grund diese» Statut» abgeschlossen worden ist. Mitglied kann nur werden, wer zu den gering bemittelten Klaffen gehört und zut Zeit de« Verficherung«antrages seinen Wohnsitz innerhalb de» Deutschen Reiche» hat. Deutsche, welche sich nur zeitweise im Au»lande aushalte», können zur Mitglied schaft zugelaffen werden. Während der Lebensdauer de» Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft nur infolge einer in den Formen des 8- 25 vollzogenen oder auf Grund de» §. 26 eingetretenen Kündigung. . - Aus den Motiven zur Zollresorm. Der zweite (besondere) Theil der Motive zu dein Gesetzentwurf betreffend den Zolltarif de» deutschen Zollgebiets zerfällt wiederum in zwei Abschnitte. Der erste begründet das Gesetz, der zweite die Einzelheiten des Tarifs. Als von besonderm Interesse lassen wir zunächst die Begründung de» K. 5 des Gesetze» (Re torsionszölle) folgen. In dieser Beziehung wird Fol- gende» auSgeführt: Der vorliegende neue Tarif soll wie der jetzt bestehende allen fremden Staaten gegenüber gleichmäßig gelten. Bon diesem Grundsatz abzuweichen, kann unter Umständen ge boten sein. Wenn em auswärtiger Staat durch seine Zoll- und Handelspolitik Deutschland dadurch benachtheiligt, daß er deutsche Schiffe oder Waaren ungünstiger behandelt al» diejenigen anderer Staaten, oder daß er die Einfuhr deut scher Erzeugnisse außer Verhältniß zu unserm Verhalten erschwert, so wird e« in der Regel nicht möglich oder doch nicht rathsam sein, die Abhülfe für solche Beschwerden auf dem Wege der allgemeinen Politik zu suchen. Die Wege der letztern sind von der Handelspolitik unabhängig und tragen ihre Gesetze und ihre Gegenseitigkeit in sich. Die wirthschaftlichen Einrichtungen können in keinem Land« den Wechselfällen der Politik untergeordnet werden. Die Ab wehr gegen handelspolitische Benachteiligungen kann nur auf handelspolitischem Gebiet stattfinden. Al« ha« allein wirksame Mittel bietet sich hier die ausnahmsweise Ein führung von Differentialzöllen auf die Producte derjenige» Länder dar, deren Zoll- und Handelssystem zu der Be schwerde Anlaß gibt. Die Ergreifung diese« Mittels wird ohne weiteres als gerechtfertigt erscheinen in allen Fällen, wo dasselbe nur als VergeltungSmaßregel gegen eine der deutschen Flagge oder deutsche» Waaren im Auslande zu« gefügte differentiell ungünstige Behandlung sich darstellt. Für den entsprechenden Fall ist in dem neuen österreichisch ungarischen Tarifgesetz folgende Bestimmung getroffen: „Art. 3. Waaren, welche aus Staaten kommen, die österreichische und ungarische Schiffe oder Waaren öster reichischer und ungarischer Provenienz ungünstiger behandeln als jene anderer Staaten, unterliegen bei der Einfuhr außer dem im Tarif enthaltenen Zoll einem Zuschläge von 10 Proc. desselben, und wenn sie in dem Tarif als zollfrei erklärt sind, einem im VerordnungSwcge zu bestimmenden specifi- schen Zoll von 5 Proc. des HandelswertheS der Waare." Im Interesse der Durchführung einer wirksamen natio nalen Handelspolitik liegt es, die Möglichkeit eines Zoll zuschlages auch für den Fall offen zu halte», daß ei» frem der Staat, ohne die deutschen Erzeugnisse ungünstiger als diejenigen anderer Länder zu behandeln, auf die Einfuhr solcher Artikel, deren Export für Deutschland besonder- wichtig ist, unverhältnißmäßig hohe Zölle legt. Eine der artige Zollbelastung kann für Deutschland in der Wirkung ebenso nachtheilig sein wie eine formelle Zurücksetzung gegen andere Staaten. Dies wird insbesondere dann stattfinden, wenn die Artikel, welche Deutschland in da» betreffende Land auszuführen in der Lage ist, für dritte Staaten wenig oder gar nicht in. Betracht kommen. ! Da« vorläufig angenommene neue schweizerische Tarif« gesetz enthält folgende Bestimmung: „Art. 5. Erzeugnisse aus solchen Staaten, welche die schweizerischen Erzeugnisse ungünstiger als diejenigen an derer Staaten behandeln, oder welche schweizerische Erzeug nisse mit einem erheblich höhern Einfuhrzoll belasten, als die» feiten« der Schweiz gegenüber ausländischen Erzeng- niffen geschieht, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einer Zuschlagstaxe bis zum Doppelten des tarifgemäßen Einfuhrzolles belegt werden." Der srapjösische Entwurf eines neuen Tarifgesetzes sagt in Art. 6: „I-s Oouvornement est autorise a krapper ü nne sur- taxo üe üsux ckeciwo» (0 kr. 2) Iss ckcoits applicables »ux proüalts originairss ckoo paxa ckoot Is tarik cko liouans ckspasss sn moxsnns 15 p. 100 our Is» prockuit» kabriguHs." Nach der Vorschrift des österreichisch.ungarischen Ge setzes trifft der Zollzuschlag von 10 Proc. sofort die ge jammte zollpflichtige Einfuhr aus dem betreffenden Staat, ohne daß eS einer weitern Anordnung seitens der Regie rung bedarf. Für die nach dem Tarif zollfreien Waaren tritt die gesetzliche Vorschrift erst dann in Kraft, wenn im Verordnungswege der specifische Zoll von 5 Proc. de» HandelswertheS der Waare bestimmt ist. Es kann hiernach ein Unterschied zwischen den verschiedenen Artikeln der von dem Zuschläge getroffenen Einfuhr nicht gemacht werden; e» ist nicht möglich, die besondere Lage der handelspoliti schen Verhältnisse in Bezug auf die einzelnen Zweige der Einfuhr zu berücksichtigen. Der Zuschlag trifft unter Um ständen Artikel, deren Zollbelastung das Inland selbst be nachtheiligt. Um einem solchen Misstände vorzubeügcn, und um den Zuschlag nach Bedürfniß verschiede» abstufen zu können, empfiehlt e« sich, die Verhängung desselben nicht a.« un mittelbare Folge des Gesetzes eintreten zu lassen, sondern an das Ermessen der Regierung zu knüpfen. Die» ist unumgänglich, sobald, wie in dem 8- 5 de» Entwurfes vorgeschlagcn, der Zuschlag auch zur Abwehr der aus allgemeinen Tarifmaßregeln auswärtiger Staaten entspringenden Nachtheile soll gebraucht werden können. Da« Maß de« Zuschläge« setzt der Entwurf in der Weise fest, daß der Zoll bi« auf das Doppelte seines tarif mäßigen Betrages erhöht werden kann, daß also der Zuschlag 100 Proc. des Zolle» betragen darf. Soll die Maßregel wirksam sein, so wird eine knappere Bemessung de» Maximalbetrages des Zuschlages nicht rath sam erscheinen. Eine gelindere Retorsion würde weder die Kraft haben, Venachtheiligungen der deutschen Interessen fern zn halten, noch den bestehenden Beschwerden Abhülfe zu verschaffen. Die Natur des Zuschlages al» eines handelspolitischen Kampfmittel« bringt e« mit sich, daß sowol Beginn als Ende der Maßregel von der durch die auswärtigen Be ziehungen bedingten Entschließung der Regierung abhängcn muß und deshalb nur auf dem Wege der Verordnung herbeigeführt werden kann. Es geht nicht an, für jeden einzelnen Fall den Weg der Gesetzgebung zu betreten. Bon selbst aber versteht es sich, daß die Befugniß, welche 8- 5 m.die Hände de« Kaiser« und de« BnndeSrathe« legt, nur in Au-nähmefällen, und zwar nur dann zür Ausübung