Volltext Seite (XML)
1151 ich mich den» auch gefreut, al» ich hörte, daß al« Statt- halt« rin berühmter General in Aussicht genommen fei. Ich hoffe, er wird, wenn er in Straßburg angrkommen ist, auch in Kirche und Schult Remedur schaffen, denn er ge hört nicht zu denen, dir den Lulturkampf ringelritrt und Patronistrt haben, wie denn im Militär überhaupt der Eulturkamps nur dann wahrnehmbar war, wenn Livil- behörden auf dasselbe in unberechtigter Weise einwirkten. Schließlich bitte ich, dem Amendement Kablk zuzustimmen, da« dir Vorlage nicht gefährden kann, wohl aber al« eine wesentliche Verbesserung derselben zu betrachten ist. Drr Antrag Kablt wird abgelehnt und 8- 2 in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Ohne Debatte werden die 88- 3 und 4 ange nommen. Sie lauten: ß g. Da« Reich«kanzleramt sür Elsaß Lothringen und da« Oberpräsidium in Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung der von dem erstern und dem Reichs- Justizamte in der Verwaltung de« Reichslande«, sowie der von dem Oberpräsidenten bisher geübten Obliegenheiten wird ein Ministerium sür Elsaß-Lothringen errichtet, welche« in Straßburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze ein Staat«secretär steht. 8. 4. Die Anordnungen und Verfügungen, welche der Statthalter kraft de« ihm nach 8- 1 ertheilten Auftrage« trifft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung de« Staatssekretärs, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. In den im 8- 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der Staat«secretär die Rechte und Verantwortlichkeit eins« Stellvertreter« de« Statthalter« in dem Umfange, wie rin dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetze» vom 17. März 1878 substituirter Stellvertreter sie hat. Dem Statthalter ist Vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung selbst vornehmen. 8- 5 lautet in der Vorlage: Da« Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in Ab- theslungen. An der Spitze jeder Abtheilung steht ein Unter- staat«secretär und unter diesem die erforderliche Zahl von Direktoren, Rüthen und Beamten. Der dem Dienstalter nach älteste UnterstaatSsecretär hat den StaatSsecretär in B«hinderung«fLllen zu vertreten. Da« Nähere über die Organisation de« Ministeriums wird durch kaiserliche Ver ordnung bestimmt. Die Abg. v. Puttkamer-Löwenberg und v. Kleist- Retzow beantragen folgende Fassung: Da« Ministerium sür Elsaß-Lothringen zerfällt in Ab- theilungen. An der Spitze der Abtheilungen stehen Unter- pa-tSsecretäre. Der StaatSsecretär kann selbst die Leitung einer Abtheilung übernehmen. DaS Nähere über die Orga nisation des Ministerium« wird durch kaiserliche Verord nung bestimmt. Die Abg. North, vr. Back, Lorette, Schneegans wollen den dritten Satz des 8- 5 der Vorlage: „Der — vertreten", gestrichen wissen. Abg. v. Schlieckmann beantragt, den dritten Satz de« Anträge« v. Puttkamrr wie folgt zu fassen: „Dem StaatSsecretär Mn die Leitung einer Abtheilung über tragen werden." '' Nachdem Abg. North sein Amendement zu Gunsten de« Antrages v. Schlieckmann zurückgezogen, nimmt da« Wort Abg. v. Kleist-Retzow: Die Bestimmung in der Vorlage, daß unter dem Unter- fiaatssecretär die erforderliche Zahl von Directoren. Rüthen und Beamten stehen soll, ist legislatorisch überflüssig. In einem Gesetze soll aber nur stehen, was nothwendig ist, nicht, wa« sich von selbst versteht. Außerdem aber muß auch, die Freiheit gewahrt sein, daß ein UnterstaatSsecretär zwei Abtheilungen verwalten kann, wenn das in dem kleinen Landt sich als möglich oder nützlich erweist. Da« würde durch die von mir vorgeschlagene Fassung ermöglicht wer den, während, diese Möglichkeit durch die Fassung der Re- gierungsvorlage ausgeschlossen wird. Cultu« und Unter richt in Einer Hand zu vereinigen, da« muß, wenn es augenblicklich noch nicht möglich ist, entschieden die Haupt aufgabe für die Zukunft sein. Der Kirche muß der ihr gebührende Einfluß auf die Schule wieder verschafft werden. Die Schule gehört der Kirche ebenso wie dem Staate und der Familie; diese drei Factoren müssen Hand in Hand gehen. Wenn vorläufig Lultus und Unterricht zwei ver schiedene Abtheilungen bilden müssen, dann wird wenigstens, wenn Sie meinen Antrag annehmen, am leichtesten die Möglichkeit gegeben, der Kirche den ihr gebührenden Ein fluß wieder zu sichern und für den Frieden zwischen Staat und Kirche Bedeutendes beizutragen. Mit dem Unterantrage v. Schlieckmann erkläre ich mich meinerseits einverstanden. Bundesbevollmächtigter UnterstaatSsecretär Herzog erklärt sich mit dem Anträge einverstanden; die Er richtung einer vierten Abtheilung für Gewerbe, Land- wirthschaft und öffentliche Arbeiten entspricht einem Wunsche der Bevölkerung und wird auch von der ReichSregierung baldigst in Angriff genommen werden. Abg. vr. Reichensperger-Krefeld: Die letzten Ausführungen des Abg. v. Kleist-Retzow veranlassen mich zu einem Wunsche und zu einer Bitte; ich wünsche, daß der Herr Abgeordnete bei den bevorstehenden Wahlen in« Abgeordnetenhaus gewühlt würde (Unter brechung; Rufe: Herrenhaus!) gewühlt werden könnte! (Große Heiterkeit.) Meine Bitte geht dahin, er möchte doch bei seinen Gesinnungsgenossen dahin wirken, daß sie in jenem Hause in dem von ihm bekundeten Sinne thütig sein möchten! Darauf wird 8- 5 mit den Amendement« v. Putt- kamer und v. Schlieckmann angenommen. 8- 6 lautet: Der StaatSsecretär, die UnterstaatSsecretäre, die Direc toren und die Rüthe de« Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters, die übrigen höher« Beamten des Ministerium» werden vom Statthalter, die Subaltern - und Unterbeamten vom StaatSsecretär ernannt. Auf den StaatSsecretär, die UnterstaatSsecretäre und die Ministerialdirektoren finden die Bestimmungen der 88. 25, 35 de« Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reich«- beamten vom 31. Mürz 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Loth ringen, S. 57S) Anwendung. Dazu beantragt Abg. North, den Anfang de« Absatzes 2 zu fassen: „Auf den Staatssekretär und die UnterstaatSsecretäre finden die Bestimmungen" rc. Da« Amendement, welche« die Ministerialdirektoren au«scheidet, wird nach Begründung desselben durch den Antragsteller und nachdem auch UnterstaatSsecretär Herzog für dessen Annahme al« eine Consequenz der zu tz. 5 gefaßten Beschlüsse sich erklärt hat, ohne weitere Debatte angenommen. 8- 7, der von drr Vertretung Elsaß-Lothringens im BundeSrathe handelt sowie 8- 8 werden ohne DiScussion genehmigt. tz. 9 lautet: E« wird ein StaatSrath eingesetzt, welcher berufen ist zur Begutachtung 1) der Entwürfe zu Gesetzen, 2) der zu ihrer Au«sührung zu erlassenden allgemeinen Verordnungen, 3) anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen werden. Die Abg. North und Genossen beantragen hierzu einen Zusatz des Inhalts: „Durch die LandcSgesetz- gebung können dem StaatSrathe auch andere, insbeson dere beschließende Functionen übertragen werden." Die Debatte wird zugleich eröffnet über die 88- 10 und 11: 8. 10. Der StaatSrath besteht unter dem Vorsitze des Statthalters aus folgenden Mitgliedern: 1) dem Staal«- secretär, 2) dem UnterstaatSsecretär, 3) dem Präsidenten de« OberlandcSgerichtS und dem ersten Beamten der Staats anwaltschaft bei diesem Gericht, 4) acht Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt. Von den unter 4 bezeichneten Mit gliedern werden drei auf den Vorschlag des LandeSauS- schusseS ernannt; die übrigen fünf, von denen mindestens eins dem Richterstande und ein« den ordentlichen Professo ren der Kaiser-WilhelmS-Universität zu Straßburg angehö ren muß, beruft der Kaiser aus allerhöchstem Vertrauen. Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre. Im Vor sitze de« StaatSratheS wird der Statthalter im Behinde rungsfalle durch den StaatSsecretär vertreten. Die Ge schäftsordnung des StaatSratheS wird vom Kaiser festgeflellt. 8.11. Die Mitglieder de« kaiserlichen Rathe« in Elsaß- Lothringen (8- 8 de« Gesetze« vom 30. Dec. 1871) werden bi« auf weiteres in der Zahl von zehn durch kaiserliche Ver ordnung ernannt. Die Abg. Heckmann-Stinzy, Kable, Wiuterer und Genossen wollen in 8- 10 neun vom Kaiser zu er nennende Mitglieder in den StaatSrath delegiren, von denen fünf durch den LandeSanSschuß vorzuschlagen sind, die übrigen vier au« allerhöchstem Vertrauen berufen werden sollen. Für 8- 11 schlagen dieselben Abgeordneten folgende Fassung vor: Die Mitglieder des kaiserlichen RatheS in Elsaß-Lothringeu (8. 8 de« Gesetze» vom SO. Dec.1871) werden bi« auf wei tere« in der Zahl von zehn durch kaiserliche Verordnung ernannt. Sie können zugleich Mitglieder de« StaatSratheS sein, dürfen jedoch in keuicm Falle daneben ein besoldetes Amt der hvhern Verwaltung der Reichslande bekleiden. Die Abg. North und Genossen beantragen zu 8- 10, die Ziffer 4 zu fassen: „4) Acht bis zwölf Mit glieder, welche der Kaiser ernennt", und den folgenden Satz: „Von den unter 4 bezeichneten Mitgliedern werden drei auf den Vorschlag de« Landesausschusses ernannt, die übrigen beruft der Kaiser aus allerhöchstem Ver trauen. Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre." Nachdem Abg. North die autonomistischen Amende ments, die dem StaatSrathe erweiterte Befugnisse geben sollen, zur Annahme empfohlen hat, erklärt sich Abg. v. Puttkamer-Löwenberg für die zu den §8- 9 und 10 vom Abg. North gestellten Anträge, bittet dagegen, die Amendements Kablt, welche er nicht im Interesse des Landes erachtet, abzulehnen. Abg. Winterer: Die nach der Vorlage projectirte Zusammensetzung de« StaatSratheS entspricht den wirklichen Interessen der Reichs lande gar nicht. Die vom LandeSauSschusse zu präsentiren- den Mitglieder sollen auf drei beschränkt werden; diese ge ringe Zahl wird nimmermehr der wahre Ausdruck der Wünsche und Ansichten der Bevölkerung zu sein vermögen. Eins der aus allerhöchstem Vertrauen zu berufenden Mit- g'ieder soll Professor der Universität Straßburg sein; eine solche Persönlichkeit hat aber gar keine Fühlung mit dem Volke und ist zur Mitentscheidung über dessen Angelegen heiten ganz ungeeignet. Ein StaatSrath, der nach richtigen Principien zusammengesetzt ist, kann einen wirklichen Segen bedeuten sür da« Land, denn die bisherige Zerrissenheit der Befugnisse de« StaatSratheS, die sich nach dem Gesetz von 1873 theils in den Händen de« Oberpräsidenten, theil« de« Reichskanzler« und de« commandirenden General« befinden, hat ein gedeihliches organisches Wirken bisher unmöglich ge- macht. Der Antrag des Abg. Heckmann solle diesen Uebel ständen in etwas abhelfen. Bundesbevollmächtigter StaatSsecretär Herzog will die Annahnie der Anträge North nicht beanstanden, bittet aber die Anträge Heckmann-Stinzy abzulehnen, die den von den Herren .Antragstellern gewünschten Erfolg doch nicht haben könnten noch würden. Ins besondere bittet der Herr UnterstaatSsecretär den Ab änderungsvorschlag zu 8- 11 abzulehnen. Abg. Windthorst: Er halte die Institution de» StaatSratheS einstweilen für sehr unvollkommen und wenig lebensfähig; vielleicht habe man freilich in der Eile nichts Besseres schaffen kön nen. Jedenfalls wäre die Entsendung einer größern Zahl unabhängiger, eingeborener Elemente in den StaatSrath da» beste Mittel, demselben einige Popularität zu sichern. Ob freilich die Vorschläge der Abg. Heckmann und Genossen da« Richtige treffen, müsse dahingestellt bleiben. Die Debatte wird geschlossen und die 88- 9, 10 und 11 mit den Amendement« North nach der Vor lage der verbündeten Regierungen angenommen. Die 88- 12—13 werden ohne Debatte genehmigt. Die 88- 14—17 werden in der Di-cussion zu- sammengefaßt. Sie lauten nach der Regierungsvorlage: 8. 14. Die Abgeordneten von Straßburg, Mülhausen, Metz und Kolmar werden von den Gemeinderüthen au« deren Mitte gewühlt. 8. 15. Die Wahl in den Kreisen wird derart vorge nommen, daß die Gemeinderäthe au« ihren Mitgliedern, in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern einen Wahl mann, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern für je volle 1000 Einwohner mehr einen Mahlmann mehr wühlen. Die Wahlmünner jedes Kreises wühlen den Abgeordneten desselben. Wählbar zum Abgeordneten ist, wer da« aktive Gemeindewahlrecht besitzt und im Bezirke seinen Wohnsitz hat. Dir Wahlen der Wahlmünner und der Abgeordneten geschehen in geheimer Abstimmung auf drei Jahre. Da« Recht des Wahlmanne« sowie der von den Gemeinderüthen unmittelbar gewählten Abgeordneten erlischt mit der Mit gliedschaft im Gemeinderäthe. Die Wahlen der Abgeord neten werden innerhalb vier Wochen nach der Wahl der Wahlmänner vorgenommen. h. 16. In Gemeinden, deren Gemeinderath suspendirt oder aufgelöst ist, ruht da» Wahlrecht. 8.17. Die nähern Bestimmungen über die Ausführung der Wahlen werden durch kaiserliche Verordnung getroffen. Die Abg. Winterer, Iaunez und Genossen schla gen einen andern Wahlmodus vor, da« Haus nimmt aber die Regierungsvorlage unverändert an. Zu 8- 18 beantragt Abg. Schmitt-Batiston eine Bestimmung, wonach von den Mitgliedern d Lan- dcSauSschusseS die Leistung eines Eides als Bedingung des Eintrittes nicht verlangt werden soll. UnterstaatSsecretär Herzog bittet, den Antrag ab zulehnen. Ein Mitglied, das den fraglichen Eid ver weigere, verlaffe damit die Basis, die bei allen Mit gliedern des LandeSauSschusscS unbeschadet der politi schen rc. Gegensätze gemeinsam vorausgesetzt werden müsse. Ohne diese Basis sei die Mitwirkung de« Be treffenden an der Gesetzgebung nicht thunlich. Der Antrag wird abgelehnt, die 88- 18—23, der Schluß des Gesetzes, unverändert genehmigt, wo mit die zweite Lesung beendet ist. Hierauf vertagt sich das HauS bis Montag 12 Uhr. Tagesordnung: Nachträge zum Reichshaushaltsetat und zum Bundesetat für Elsaß-Lothringen, verschiedene Rechnungsberichte, dritte Lesung des Verwaltungs gesetzes für Elsaß-Lothringen, Zolltarif rc. Deutsche- Reich. -f-Lerlin, 22. Juni. Heute fand hier die dies jährige Generalversammlung des Deutschen Buch druckervereins statt. Der Vorsitzende des Vereins, vr. E. Brockhaus aus Leipzig, erstattete den Ge schäftsbericht über daS vergangene Jahr, der nament lich über den seit der letzten Generalversammlung mit der Gehülfenschaft vereinbarten neuen Tarif und über die an den Reichstag gericktete Petition in Betreff der Reichsdruckerei handelte. Ueber letztere Angelegen heit fand eine längere Debatte statt, an der sich auch der zu der Versammlung eingeladene ReichStazSab- geordnete vr. Zimmermann betheiligte. Die Versamm lung billigte in jeder Weise daS Vorgehen des Vor standes und erklärte, daß sie die Petition durch den vor einigen Tagen gefaßten Beschluß der Budgetcom mission nicht für erledigt halte, sondern hoffe, daß der Reichstag weder die darüber in der Budgetcommission abgegebene Erklärung der Reichsregierung noch die dem EtatSentwurfc beigegebene Denkschrift für entsprechend erachten, vielmehr eine gesetzliche Feststellung des Um fangs der Reichsdruckerei bei der nächsten Etatsvor lage verlangen werde. Auch über die Innungsfrage, die Lehrlingsfrage und Maßregeln gegen Herabdrückung der Preise wurde verhandelt. Der Rechenschaftsbericht deS Kassirers und das Budget für daS nächste Jahr fanden Genehmigung. Als Ort der nächsten General versammlung (im August nächsten Jahres) wurde München gewählt. (Der in vorstehendem Artikel erwähnte Antrag der Commission für den ReichshauShaltSetat lautetwörtlich: 1. s) de» Etat der Reich«druckerei auf da« Etatsjahr 1879,80 in seinen einzelnen Titeln — und d) den Gesetz entwurf betreffend die Feststellung eine« zweiten Nachtrages zum ReichshauShaltSetat für das Etatsjahr 1879/80 unver ändert zu genehmigen; 2. die Petition des Deutschen Buch- druckervereius zu Leipzig (II. Nr. 3263) betreffend den Wirkungskreis der Reichsdruckerei, durch die Beschlußfassung über den vorstehend bezeichneten Gesetzentwurf sowie im Hinblick auf die beiliegend abgedruckte Erklärung der Reichs- regierung als erledigt zu erachten. Die Erklärung der Reichsregierung haben wir be reits in voriger Nummer mitgetheilt.) K.1.0.-eriin, 21. Juni. Die TabackSsteuer- com Mission beschloß heute, am Dienstag in die zweite Lesung einzutreten. In derselben soll zunächst der technische Theil des Gesetzes durchberathen und dann der Zoll auf ausländischen Taback festgestellt werden. Darauf wird die Nachsteuer folgen und zum Schluß die Festsetzung der Steuer auf inländischen Taback nebst der Entscheidung über die damit in Zusammen hang stehenden Paragraphen.