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«in solche« wirklich segeubkingrndt« Sesttz v«r«inbart haben. (Peisall.) Abg. Rjckert muß auf seinem non liquot beharr«» «rotz der Zurechtweisung der Abg. Bär und Lasker: Er gehör« zwar nicht zu denen, die «in Gesetz, da« norau«sichil!ch mit großer Majorität angenommen werden pird, recht schlecht machen, warne aber davor, der StiM- MNNg und dem Verlangen de« Volke« zu sehr zu tränen; Hergänge aus andern Gebieten mahnen zur Vorsicht. BuudeScommiffar Geheimrath vr. Meyer: A>ts Materie ist bezüglich de« Bedürfnisse« und der Richtung, in welcher sich hie gesetzliche Regelung zu be- chjtzen hat, völlig klar. Die beiden Einwendungen des Abg. Rickert gegen da« Gesetz, e« überweise alle« der Central- phWübehörde, und e« sei angestcht« der ausreichenden vor- haiidtnen Gesetzgebung überflüssig, muß ich al« unbewiesen zurückwciscn. Ich führe einstweilen nur an, daß di« Straf- demoiMungen de« Betrüge« völlig unzureichend sind und daß biersür 8- 10 de« vorliegenden Entwürfe« da- Nöthige vortrhikt. (8-10 setzt für die au« Fahrlässigkeit begangenen Fälschungen Geldstrafe bi« zu 180 M. oder Haft fest.) Fer ner findet sich in keinem deutschen Staate da« Recht zu Proben, welche« Recht für die Polizeibehörde unentbehrlich und Yb» außerordentlicher Bedeutung ist. Abg. Windthorst-Meppen kann sich nach dem bis herigen Gange der Debatte nicht entschließen, dem 8- 1 seine Zustimmung zu geben: Die Pestimmungen de« Gesetze« würden auch in dir Organisation der Polizeibehörden der Einzelstaaten ein- greifen. D. 10 habe auch nicht da« Richtige getroffen, e« ist mir shgar zweifelhaft, ob es getroffen werden kann, nachdem die Mitglieder de« Reichs-Gesundheitsamtes und die Sachverständigen nicht im Stande gewesen sind, feste Grenzen in zieht» für das Ende der zulässigen Behandlung einer Waare und für den Anfang der Fälschung. Wir wollen dtr.Fälschung ein Ziel setzen, aber wir fordern Ge rechtigkeit für alle, wir wollen auch vermeiden, daß die Fabrikantin, die optima L<ls gehandelt haben können, ohne weiteres trimincllcr Bestrafung unterworfen werden. Abg. Dtaudy: Auch tyir legen den gebührenden Werth darauf, der uöthigen Freiheit im wirthschastlichen Verkehr keine Schran ken zu ziehen, und wir haben darum auch in der Commis sion einschneidende Veränderungen an der Vorlage vorg«- nommeo. Die Resultate der Untersuchungen sind weit bedeutender, al« der Abg. Mendel zugeben will, cs haben sich verhältnißmäßig zahlreiche Fälschungen feststellen lasten. Die Vorlage will nun den Polizeiorganen die nothwendigen HülsSmittfi zufübrer, um die Fälscher zu gebührender Ver antwortung ziehen und dem Publikum eine wahre Wohlthat erweisen zn können. Die Djscufsivn wird geschloffen. ReftMt Abg. vr. Zinn: Im Publikum wird die Vorlage mit Freuden begrüßt, und nur verschwindend wenige Stimmen haben sich p«ti- lionirend dagegen ausgesprochen. Sie entspricht ja auch einem drmaendeu Bedürfnisse. Wenn , wir etwa mit dem. Abg.-RickttkMÜeNtE dttEMW» MschlMgSt methodeir alle in ihrer Art wissenschaftlich aufgeklärt sind, dann werden wir wol niemals in di: Lage kommen, gegen die Fälscher einzuschrritrn. Der Reiche ist ja allenfalls in der Lage, sich gegen die Verfälschung der Nahrungsmittel zu schützen, nicht aber der arme und ungebildete Mensch. Da« Amendement Büchner bitte ich abzulehnen. Man war in der Cooimisston einig darüber, daß die Farben ebcn- salls, soweit sie die Gesundheit de« Menschen nachweislich zu gefährden vermögen, sobald sie mit Nahrungsmitteln in engere Verbindung kommen oder durch Anwendung auf andere Berbrauchlgegenstände den Körper afficiren können, dem Gesetze zu unterwerfen sind. Hierauf wird K 1 in der von der Commission vorgeschlagenen. Fassung angenommen. Der 8- 2 lautet: Die Beamte» der Gesundheitspolizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in st. 1 bezeich- nettn Art feilgehalten werden, während der übliche» Ge- schäftSstuuden oder während die Räumlichkeiten dem Ver kehr geöffnet sind, einzutreten. Sie sind befugt, Vonden Gegenständen der in 8- 1 bezeichneten Art, welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft «der seilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Em pfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder ver siegelt zurückzulasten. Für die entnommene Probe ist Ent schädigung in Höhe des üblichen Kaufpreise« zu leisten. Die 3 und 4, welche in Verbindung mit 8- 2 diScutirt werden, lauten: - 8. 8. Die Beamten der Gesundheitspolizei sind befugt, bei Personen, welche aus Grund (der KZ. 10, 12, 13) diese« Gesetze« zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in 8- 1 be zeichneten Art feilgehalten werden, oder welche zur Aufbe wahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während der in §. 2 angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen. Diese Besugniß beginnt mit der Rechtskraft des Urtheil« und erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 8. 4. Beamte der GesundheitSpolizri im Sinne dieses Gesetze« sind die ärztlichen Gesundheitsbeamten sowie die jenigen Beamten, welche von der höher» Verwaltungsbe hörde als solche bezeichnet werden. Die Lentralbehörde de« Bundesstaate« bestimmt, welche Behörde al« höhere Ver waltungsbehörde zu gelten hat. Abg. Ruppert beantragt, statt der Worte in den 88- 2 und 3 „Gesundheitspolizei" zu setzen „Polizei", und 8- 4 zu fassen: Die Zuständigkeit zu den in 88- 2—3 bezeichneten Maß nahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen. Ferner beantragt noch Abg. Büchner, in 8- 3 die Wyr-e „oder Herstellung" zu streichen und die Regie- runmkporlM wiederherzustellen. Dieselbe lautet: Dir GlMten der Gesundheitlpolizei sind befugt, bei 6 23 Personen, welche auf Grund (der 8§. 10, 12, 1S) diese« Gesetze« zu einer Freiheit«strafr verurtheilt find, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in 8. 1 be zeichneten Art seilgehalten werden, oder welche zur Aufbe wahrung solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während der in 8- 2 angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen. - Alinea 2 stimmt mit der Commisflon«fassung überein, also: „Beamte der Gesundheitspolizei im Sinne" rc. Abg. Ruppert begründet sein Amendement: Soviel ihm bekannt gebe e« in ganz Deutschland keine ,l« solche bezeichnete „Gesundheitspolizei". Darum schlage er den correctern Ausdruck vor. Nöthig sei e« aber, bei der Handhabung des ganzen Gesetzes große Schonung der producirenden Interessenten vorwalten zu lasten. Man müsse auf die Gebräuche, die als legitim anerkannt seien und keine Schädigung an der-Gesunkheit herbeisühren, Rücksicht nehmen, besonder« in Baiern, wo e« sich bei der Herstellung de« Biere« manchmal als nothwendig erweis«, in beschränkter Weise Surrogate anzuwenden, ohne irgend wie etwa Hopfen, Gerste oder Malz zu verfälschen. Es sei darum, und da e« sich um Kenntniß localer Verhält nisse handle, erforderlich, daß die Lompetenz der Polizei in Bezug auf diese« Gesetz sich nach den landesrechtlichen Vor schriften richte. Abg. Staudy beantragt für den Fall der An nahme des Amendements Ruppert auch im 8- 4 statt „Gesundheitspolizei" Polizei zu fügen und zwischen die Worte „sind — die" das Wort „auch" einzuschieben, dagegen die Worte „sowie diejenigen" bis „bezeichnet werden" zu streichen. Präsident des NeichS-JustizamteS Staatssecretär Vr. Friedberg: Ich danke zunächst dem Herrn Abgeordneten au« Baiern für seine Bereitwilligkeit, am Zustandekommen diese« Ge setze« mitzuwirkcn. Je mehr in Baiern im Sinne dieses Gesetze« bessere Einrichtungen bestehen, al« namentlich auch in Preußen, um so größer muß naturgemäß die Nothwen digkeit für die verbündeten Regierungen sein, Wünschen nach Möglichkeit nachzukommen, die gerade von dieser Seite ausgesprochen werden, sofern solche nicht dem Gesetzentwurf principiell widersprechen. Und in dem gegebenen Falle glaube ich allerdings, daß dem Antrag« Ruppert wol nach gegeben werben kann. Es ist ohnehin von Anfang an nicht die Absicht der Regierung gewesen, da, wo bisher dem com- munalen Organismus bereits eine Einwirkung zustand aus die Gesundheitspolizei, diese Verbindung zu zerstören. Na türlich spreche ich die« nur al« meine Meinung au«, nicht im Namen der verbündeten Regierungen, die zum Anträge selbst noch keine Stellung genommen haben. Abg. Staudy erklärt sich für den Antrag Ruppert in Verbindung mit dem von ihm selbst gestellten Amendement. Abg. Büchner bittet um Annahme seines Antrages, da die CommisstonSvorlage eine zu starke Verschärfung des RrgiernrrgSentwurfe» bedeute. * - * " " Abgi Windthorst-Meppen befürwortet den Antrag Ruppert: Wenn auch ein Reichsgesetz vorliege, so verliere dasselbe doch nicht dadurch, daß man diese» Theil seiner Wirksamkeit von landeSrechtlichen Bestimmungen abhängig mache. Für den Fall der Ablehnung de« Anträge« Ruppert erkläre er sich für. den Antrag Staudy. Abg. vr. Harnier ist durch die Ausführungen des Abg. Ruppert überzeugt und wird für dessen Antrag stimmen. Doch könne man dann vielleicht 8- 4 ganz streichen, denn derselbe werde durch den Antrag Ruppert inhaltlos. Abg. Ruppert: Der Arzt soll allerdings nach meinem Antrag« kein Executivpolizeibeamter sein, was in München seinerzeit zu den größten Unzuträglichkciten geführt hat, er soll nur Sachverständiger sein. Redner bittet, den Antrag Staudy abzulehnen. BundeScommifsar Geheimrath vr. Meyer erklärt sich für den Antrag Staudy: Danach sollen ja nur diejenigen Aerzte al« Gesundheit«, beamte gelten, welche von der vorgesetzten Behörde al« solche bezeichnet werden. Baiern hätte e« also einfach in der Hand, solche nicht zu bezeichnen, wenn e« mit der Bestim mung nicht einverstanden ist. Abg. Windthorst stellt den Unterantrag, im An träge Ruppert zu setzen: „die Zuständigkeit der Be hörden und Beamten". Abg. vr. Buhl spricht sich gegen den Antrag Büchner aus, während Abg. Graf Luxburg den Rup- pert'schen Antrag empfiehlt. Bei der Abstimmung wird der Antrag Büchner abgelehnt, die Anträge Ruppert dagegen und mit ihnen die 88- 2, 3 und 4 angenommen. 8- ü lautet in der Commissionsfassung: Für da« Reich können durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bunde-ratheS zum Schutze der Gesund heit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten: 1) bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrung«- und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind; 2) da« gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrung«- und Genuvmitteln von einer bestimmten Be- > schaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung; 3) da« verkaufen und Feilhalten von Thieren, welche an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlach ten«, sowie da« Verkaufen und Feilhalten de« Fleische« von Thieren, welche mit bestimmten Krankheiten behaftet waren; 4) die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von BekleidungSgegensiänden, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeschirr sowie da« gewerbs mäßige Verkaufen und Fiilhalten von Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind; 5) das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer bestimmten Beschaffenheit. Gewicht- und Werthzölle. * Leipzig, 2. April. Der elsässische ReichStagSabgeord- nete Grad sendet der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung eine Zuschrift, worin er als besonders nachtheilig für un» sere Industrie das bezeichnet, daß, während im französi schen Tarif die Zollsätze stufenweise und dem Werthe der Erzeugnisse einer Gattung entsprechend festgestellt sind, sodaß der Zoll für feinere Waaren höher steht Abg. vr. Nieprr beantragt, den ganzen 8- 5 zu streichen. - Abg. vr. Reichensperger-Krefeld begründet den letz ter» Anttag, Die DiScussion wird zugleich noch auf die 88- 6 u»d 7 ausgedehnt; dieselben lauten: 8. 6. Für das Reich kann durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung de« BundeSrathe« da« gewerb«mäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrung«- oder Genußmitteln bestimmt sind, verboten oder beschränkt werden. 8. 7. Die auf Grund der 88- 5, L erlassenen kaiser lichen Verordnungen sind dem Reichstage, sofern er ver sammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusam- mentreten vorzuleg«». Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag die« verlangt. Abg. Vr. Nieper beantragt, 8- 7 wie folgt zu fassen: Die auf Grund dieses Gesetze« erlassenen kaiserlichen Verordnungen sind den, Reichstage bei dessen nächstem Zu- sammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Dieselben treten, soweit der Reichstag die Genehmigung versagt, sofort außer Kraft. Die genehmigten Verordnungen'können nur durch ReichSgesetz geändert oder ausgehoben werden. Abg. Meier-Bremen: Die Motive zum Artikel Petroleum enthalten «ine große Anzahl Unrichtigkeiten. Wenn die gesetzlichen Verordnungen auf dies«» falschen Voraussetzungen bafiren, würde der Handel mit Petroleum ruinirt werden. Ich möchte bitten, daß kaiserliche Verordnungen nur dann erlassen werden, wenn vorher die betreffenden Handelskammern gehört wor den sind. Staatssecretär vr. Friedberg glaubt dem Vor redner die beruhigende Versicherung geben zu können, daß vor Erlaß kaiserlicher Verordnungen die Berichte der Handelskammern eingeholt werden. Abg. Bär-Offenburg spricht sich gegen die Amen dements Nieper aus. Abg. vr. Lasker: Da« kaiserliche Verordnungsrecht ist eben nicht« weiter al« der Ausfluß d«> Reich«polizeirecht«. Dadurch kau» da« kaiserliche Ansehen in keiner Weise geschädigt werden. (Zustimmung.) Dies«« Verordnung«recht ist nothwendig zur Ausführung de« Gesetz««, da nicht alle Einzelsälle im Gesetz normirt werden können. Die Anträge Nieper werden abgelehnt und 88- 5—7 in der CommissionSfaffung angenommen. 8- 8 lautet: Wer den auf Grund der 88- 5 und 6 erlassenen Ver ordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bi« zu 180 M. oder mit Haft bestraft. Landesgesetzliche Vorschriften dür fen eine höhere Strafe nicht androhen. Abg. Ruppert beantragt, das zweite Alinea fort- zulassrn und eS als 8- 18 in folgender Fassung an PaS Ende de» Gesetzes ;» stellen: ' - Landesgesetzliche Bestimmungen, welche der Polizei wei ter gehende Befugnisse al« die in 88- 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt. Diesen Antrag zieht der Antragsteller indessen im Laufe der DiScussion zurück und werden darauf die 88- 8 und 9 unverändert angenommen. 8- 10 lautet: Mit Gefängniß bi« zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1) wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Ver kehr Nahrung«- oder Genußmittel nachahmt oder dadurch verfälscht, daß er dieselben mittels Entnehmens oder Zu- setzen« von Stoffen verschlechtert, oder daß er dieselben mit dem Schein einer bessern Beschaffenheit versieht; 2) wer wissentlich Nahrung»- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder im Sinne der Nr. 1 verfälscht sind, unter Verschweigung diese« Umstande« verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung seilhält. Dazu beantragt Abg. Bär-Offenburg, die Ziffer 1 dahin zu fassen: „wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr NahrungS- oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht"; in Ziffer 2 zwischen „nach gemacht oder" und „verfälscht" die Worte „im Sinne der Nr. 1" zu streichen. Die Abg. Büchner, vr. Günther-Nürnberg und Genoffen beantragen dagegen folgende Fassung: Mit Gefängniß ic.: 1) wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Ber- kehr Nahrung«-oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht; 2) wer wissentlich Nahrung«- oder Genußmittel verkauft oder seilhält, welche verdorben oder nachgemacht oder ver fälscht sind. n > Abg. vr. Schulze-Delitzsch beantragt, den erste» Absatz des 8- 10 zu fassen wie folgt: Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Ver kehr Nahrung«- oder Genußmittel nachmacht oder dadurch verfälscht, daß er dieselben mittel« Zusetzen von Stoffen verschlechtert, oder den bestehenden Geschäftlgebräuchen ge mäß mit dem Schein einer bessern Beschaffenheit versieht. Nachdem der Vertreter der Reichsregierung, Geh. Oberregierungsrath vr. Meyer, den Standpunkt der Regierung vertheidigt hat, wird die Sitzung auf Mitt woch vertagt. Tagesordnung: Nahrungsmittelgesetz; Vogelschutzgesetz; Petitionen; Wcchselstempelsteuergesetz.