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647 Nacht zu Stande gekommen sei, und schließt daher ihren Artikel über den Toast de- Grafen Kärolyi mit der folgenden Parodie auf Faust: „Den Botschafter hören wir wpl, allein un« fehlt der Glaube." Und da- Tclegramm auS Wien vom gestrigen Tage scheint an- zudeuten, daß dem Grafen Andräffy selbst vor der allzu verzückten Begeisterung seines Botschafters für eine Allianz mlt England hange wird. Wenn aber Graf Andrassy eS nicht für angezeigt zu halten scheint, dem intimen Bündnisse Deutschland- Rußlandö ein gleiches Bündniß Oesterreich-Englands ^egenüberzustellen als eine Art von Warnung oder Gegengewicht (wie die «Presse» jenen Toast interpre- tirt), wie hat man sich dann dieses so demonstrative Vorgehen des diplomatischen Vertreters Oesterreich- UngarnS in London.zu erklären? Vielleicht geben darüber ein paar Worte in der Rede Kärolyi'- (welche noch in diesem Moment in einem londoner Berichte der Weser-Zeitung uns zugeht) wenigstens einen Fin gerzeig. Danach hätte Graf Kärolyi gesagt: Schon in dem Umstande — er mache kein Hebt dar aus — daß Kaiser Franz Joseph ihn, den Grafen Kärolyi, zu seinem Vertreter in England gewählt, liege da« sichtbare Zeichen eines kürzlich- erfolgten historischen Ereignisses .(eben der Atinäherung Oesterreichs an England), eines Er eignisses, welches seinen Ideen über das, wa» die Politik Englands und Oesterreich sein sollte (!), entspreche. DaS klingt ja fast, als sei jener Aufsehen er regende Toast nicht so sehr im Auftrage des Grafen Andrassy als über dessen Kopf hinweg gehalten wor den. Wir werden ja ftheu, ob und welche weitere Aufklärung diese- „Ereignisses" folgen wird! Tas Zolltarifgesetz. Der Gesetzentwurf betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebietes hat nach der Magdeburgischen Zeitung folgenden Wortlaut: 8- 1. Bei der Einfuhr von Waaren werden Zölle nach Maßgabe des nachfolgenden Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt vom 1. ... 18 .. ab an die Stelle de« Zollvereins- tariss vom 1. Oct. 1870 und de« denselben abändernden Gesetze« vom 7. Juli 1873. 8. 2. Die GewichtSzülle werden von dem Bruttogewicht erhoben: ») wenn der Taris die« ausdrücklich vorschreibt, k) bei Waaren, für welche der Zoll 6 M. von 100 Kilo gramm nicht übersteigt. Im übrigen wird den GewichtS- Men das Nettogewicht zu Grunde gelegt. Bei der Er mittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken rc.) nicht in Abzug gebracht. Der BundeSrath be- slimmt^ bei welchen Waarengattungen da« Nettogewicht nach Procentsätzen de« Bruttogewichts berechnet werden kann, und stellt diese Sätze fest. 8. 3. Von der Verzollung befreit sind: ») die mit der Post au« dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Bruttogewicht und weniger; b) alle der Ge wichtsverzollung unterliegenden Waaren in Mengen unter 50 Gramm. Zollbeträgt von weniger als 5 Pf. werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur, soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der überschießende» Pfennige, erhoben. Der BundeSrath ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des MiSbrauchs ört liche Beschränkungen anzuordnen. 8. 4. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangs zolle frei; wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zu treffen: 1) Erzeugnisse des Ackerbau« und der Viehzucht eine« einzelnen, von der Zollgrenze durchschnittenen Land gute«, dessen Wohn- und WirthschaftSgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind. 2) Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte HauSgeräthe und Effecten, gebrauchte Fabrikgeräthschasten und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden "zur eige- ueu Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Klei dungsstücke, Wäsche und Effecten, insofern sie AusstattungS- gegenständc von Ausländern sind, welche sich aus Veran lassung ihrer Verheirathung im Lande niederlaffen. 3) Ge brauchte HauSgeräthe und Effecten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß. 4) Reise- geräth, Kleidungsstücke, Wäsche rc., welches Reisende, Fuhr leute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerks zeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Jn- -slrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihre« Be ruf« mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeich neten Art, welche den genannten Personen voran-gehtn oder .Nachfolgen; Berzehrung«gegenstLnde zum Reisegebrauche. 5) Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingänge über die Grenze zum Personen- und Waaren- lranSport dienen und nur au« dieser Veranlassung ein gehen; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge in- iändischer Eisenbahnverwaltungen sowie die bereit« in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer ^Eisenbahnverwaltungen, Wagen der Reisenden ans beson dere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht al« Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche der selben sich befunden haben und zu deren weiterm Gebrauche bestimmt sind. Pferde und ändere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingänge überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastlhiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarcntragen oder zur Beför derung von Reisenden dienen. 6) Fässer, Säcke rc., leere, welche entweder zum Behuse des Einkaufs von Oel, Ge treide rc. vom Auslande mit der Bestimmung des Wieder- Eingangs tingebracht werden oder welche, nachdem Oel rc. darin ausgeführt worden, au' dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauch- le» leeren Säcken, Fässern rc. wird jedoch von einer Lon- irolc der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Ge treide rc. gedient haben oder als solche zur Ausfuhr von Getreide rc. zu dienen bestimmt sind. 7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Ge brauche al« solche geeignet find. 8) Kunstsacheu, welche zu Sunstau«stellungen oder für lande-herrliche Kunstinstitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffent licher Anstalten, iugleichen Naturalien, weiche für wissen» schaftliche Sammlungen eingehen. S) Alterthümliche Gegen stände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt und sie sich zu keinem andern Zwecke und Gebrauche al« zu Sammlungen eignen. Der neue Zolltarif. Wir bringen heute den Schluß des neuen Zoll tarifs, priederum nach 100 Kilo berechnet: Material- und Spezerei-, anch Londitorwaaren und Consumtibilien (Schluß): Amerikanisches Salz, seewärts eingehend, 12 M.; u) Syrup 30 M.; v) Taback: I) Ta- backsblätter, unbearbeitete und Stengel; 2) Tabacksfabri- kate; a) Rauchtaback i» Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern oder geschnitten; Carotten oder Stangen zu Echnupstaback, auch Tahacksmehl und Abfälle; d) Cigarren und Schnupftaback; v) Thee 100 M.; r) Zucker 30 M. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette: ») Oel: 1) Oel aller Art in Flaschen und Krügen 20 M.; 2) Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl in Fässern 8 M.; 3) Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt, frei; 4) anderes flüssiges Oel in Fässern 4 M.; 5) Palm- und Cocosnußöl, festes, 2 M.; d) Rück stände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch ge mahlen, frei; o) Fette: 1) Schmalz von Schweinen und Gänsen 10 M.; 2) Stearin, Palmitin, Paraffin, Walrath, Wachs 6 M.; 3) Fischspeck, Fischthran 3M.; 4) anderes Thierfett 2 M. Papier- und Pappwaaren: (a. ungebleichtes oder ge bleichte« Halbzeug aus Lumpen frei); b) ungebbleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus Holz, Stroh Esparto oder andern Fasern, graues Lösch- und gelbes rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe; Schieferpapier und Tafeln daraus ohne Verbindung mit andern Materialien, Schleif- und Polirpapier, Fliegen- und Gichtpapier 1M.; «) Packpapier, nicht unter b oder ck begriffen, ungeglättet 4 M.; ck) Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier, weißes und halbweißeS, auch im Stoffe gefärbtes, ungeglättetes, Packpapier, ge glättete»; Glanz- und Lederpappe, Preßspäne 8M.; e) alles nicht vorstehend oder unter k genannte Papier, auch litho- graphirtes, bedrucktes oder liniirteS, zu Rechnungen, Eti ketten, Frachtbriefen, Devisen rc. vorgerichtet«« Papier; Malerpappe 10 M.; 1) Gold- oder Silberpapier, Papier mit Gold- oder Silbermustern, durchschlagenes Papier, in- gleichen Streifen von diesen Papiergattungen 12 M. g) 1) Formerarbeit mit Steinpappe, Asphalt oder ähn lichen Stoffen anch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt, 4 M.; 2) Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit aus Steinpäppe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, nicht unter g1 oder g3 begriffen, 12 M. 3) Waaren au« den vorgenann ten Stoffen in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter eine frühere Nummer fallen; Papier tapeten 24 M. Pelzwerk (Kürschnerarbeiten): ») überzogene Pelzmützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzsutter und Besähe rc. 150 M.; b) fertige nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgcmachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze 6 M. Petroleum: Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, sowie Theeröle, anderweitig nicht genannt, roh und gerei nigt 6 M. Seide und Seidenwaaren: ») SeidencoconS; Seide, ab- gehaspelt (unfilirte Gaze) oder gesponnen (filirt), nicht ge färbt; Floretseide, gekämmt, auch Abfälle von gefärbter Seide frei; b) Floretseide, gesponnen oder gezwirnt, nicht gefärbt 12 M.; v) Seidenwatte 21M.; ck) Seide und Flo retseide, gefärbt, auch Zwirn au« rother Seide (Nähseide, Knopslochseide rc.) 48 M.; e) Waaren aus Seide und Flo retseide, auch in Verbindung mit Metallfäden, Waaren aus Seide, gemischt mit andern Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden, Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide 600 M.; 1) alle nicht unter o begriffenen Waaren au« Seide oder Floret seide, in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder andern animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen 300 M. Seife und Parfümerien: a) Schmierseife 5M.; b) feste Seife, soweit sie nicht unter o fällt, 10 M.; °) Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen ,c.; parfu- mirte Seife aller Art 30 M.; ck; Parfümerien aller Art 100 M. Spielkarten, neben der innern Abgabe Brutto 60 M. Steine und Steinwaaren: a) Steine, rohe oder blos be hauene, Flintensteine, Mühlsteine, auch mit eisernen Rei fen, Dachschiefer und Schieferplatten, Schleif- und Wetz steine aller Art, grob« Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und SLulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge rc. ungeschliffen, mit Ausnahme der Ar beiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) au« Marmor rc. frei, d) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Ko rallen, bearbeitet, Perlen, alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter eine frühere Nummer fallen, 60 M.; -) an dere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 1) außer Verbindung mit andern Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack, Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirtcn oder polirten 2) in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie nicht unter eine andere Nummer fallen, 24 M. Steinkohlen, Braunkohlen, Coaks, Torf, Torfkohlen frei. Stroh- und Bastwaaren: ») Matten und Fußdeckcn von Bast, Stroh, Schilf, Gra«, Wurzeln, Binsen rc.; auch andere Schilfwaareu, ordinäre, gefärbte und ungefärbte 3 M.; b) Strohbänder 10 M>; o) alle nicht unter » und ck begriffenen Stroh- und Bastwaaren, insbesondere Stroh- nnd Bastgeflechte, Decken, Vorhänge und ähnliche Waaren aus ungespaltenem Stroh; die in » und o genannten Stroh- und Bastwaaren in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter eine frühere Nummer fallen, 24 M.; 4) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Spahn: 1) ohne Garnitur 1 Stück 20 Pf^, 2) mit Garnitur 40 Pf.; «) Sparterie aller Art 80 M. - Theer, Pech, Harze aller Art, Asphalt (Bergtheer) zollfrei. Thiere und thierische Producte, nicht anderweit genannt: (». Lebende Thiere und thierische Producte, anderweitig nicht genannt; ferner Bienenstöcke mit lebenden Bienen zollfrei); d) Eier von Geflügel 3 M. Lhonwaaren: (». gewöhnliche Mauersteine, feuerfeste Steiue, Dachziegel, Röhren und Töpfergeschirr, nicht glastrt, zollfrei); b) glasirte Dachziegel nnd Mauersteine, Thonflic- sen, Röhren, Platten, Krüge unv andere Gefäße au» ge> meinem Steinzeuge, gemeine Ofenkacheln, irdene Pfeifen, glasirte» Töpfergeschirr 1 M.; o) andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waaren: 1) einfarbig oder weiß, Ofenkacheln, feine Waaren au» Terracotta 10 M.; 2) zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch Thonwaaren in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht in eine frühere Nnmmer fallen; ä) Porzellan- nnd por- zellanartige Waaren (Parian, Jaspis rc.): 1) weiß 14 M.; 2) farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert, auch in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie da durch nicht unter eine frühere Nummer fallen. Vieh: a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel, 1 Stück 10 M. (Füllen, welche der Mutter folgen, gehen frei ein), Stiere und Kühe (alles Pro Stück) 6 M., Ochsen 20 M., Zugvieh 4 M-, Kälber unter sechs Wochen 2 M., Schweine 2 M. 50 Pf.,:Spanferkel unter -10 Kilogramm 30 Pf., Schafvieh 1 M., Lämmer 50 Pf., Ziegen frei. Wachstuch, Wachsmuffelin, Wachstaffet: a) grobe« un bedruckte« Wachstuch (Packtuch) 12 M.; d) anderes, auch Ledertuch, Buchbinderleinen (Buchbinderzeugstoffe) 30 M.; o) Wachsmuffelin, Wachstaffet 50 M. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier haare sowie Waaren daraus: («. Wolle, rohe, gefärbte,- ge mahlene, ferner Haare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, zollfrei); l>) gekämmte Wolle 2 M,; o) Garn, auch mit andern Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt: I) aus Rindviehhaaren, ein- und zweifach aller Art, Watten 3 M.; 2) an« hartem Kamm garn, z. B. West-, Genappes-, Mohair-, Alpaccagarn: a) ein faches, ungefärbt oder gefärbt, doublirtes ungefärbt 3M.; b) doublirtes gefärbt, drei- oder mehrfach gezwirntes, un gefärbt oder gefärbt 24 M.; 3) anderes Garn roh, einfach 8 M., roh, doublirt 10 M., gebleicht oder gefärbt, einfach 12 M., gebleicht oder gefärbt, doublirt, drei- oder mehrfach gezwirnt, roh, gebleicht oder gefärbt 30 M.; 6) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metall fäden; 1) Stickereien, Spitzen und Tülle 600 M.; 2) be druckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören; Posamentier--und Knopfmacherwaaren, Plüsche, unbcdruckte Tuch- und Zeugwaaren von geringerer Stärke als der eine» halben Millimeters, auch Gespinste in Verbindung von Me tallfäden, 150 M-; 3) unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren von der Stärke eine« halben Millimeters und darüber, unbe druckte Filze, soweit sie nicht in eine frühere Nummer gehören; unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fußdecken aus Wolle oder andern Thierhaaren, mit Ausnahme der Rindvith- und Roßhaare, auch in Verbindungen«» vegetabilischen Fa sern und andern Spinnmaterialien, auch bedruckte, 100 M.; 4) Fußdecken ans Rindviehhaarcn, sofern diese Haare min- dest-ns den ganzen Einschlag oder die ganze Kette bilden, auch in Verbindung mit andern Spinnmaterialien, auch bedruckte 24 M.; 5) grobe unbedruckte, ungefärbte Filze, Tuchleisten zollfrei. Zink, auch mit Blei oder Zinn legirt, nnd Waaren daraus: (a. rohes Zink, Bruchzink zollfrei); b) gewalzte» Zink 3M.; °) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zinn ohne Politur und Lack, Draht 6 M.; 6) feine Zinkwaaren in Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter eine frühere Nummer fallen, 24 M. Zinn, auch mit Blei, Spießglanz oder Zink legirt, und Waaren daraus: (a. rohes Zinn, Bruchzinn zollfrei); b) ge walztes Zinn 3 M.; o) grobe Zinnwaaren, auch in Ver bindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lack, Draht 6 M.; 6) feine Zinnwaaren, auch lackirle, iugleichen Zinnwaaren in Verbindung mit andern Mate rialien, soweit sie dadurch nicht unter eine frühere Nummer fallen, 24 M. . - Deutsches Reich. X Scriin, 4. April. Gestern hat sich der Reichs tag bis zum 28. April vertagt mit dem Beschlusse, daß die erwartete Zollvorlage gedruckt und den Mitgliedern nachgesendet werden solle. Heute ist dem Reichstage diese Vorlage zugegangen. Da an eine erste Berathung derselben vor Eintritt der Ferien nicht mehr zu denken war, so ist durch die gestern erfolgte Vertagung des Reichstages eine Verzögerung in der Berathung der Vorlage nicht eingetreten. — Die Na- tional-Zeitung, welche mit Recht den überschwenglichen Deutungen der Zusammenkunft des Abg. Windthorst mit dem Fürsten Bismarck entgegentritt, erblickt in dieser Thatsache sowie in der Haltung der «Ger mania» ihr gegenüber den Beweis, daß der Höhepunkt deS kirchlichen Kampfes bereits weit hinter uns liegt und daß der Standpunkt der Opposition um jeden Preis und in allen Dingen feiten- der CentrumSpartei aufgegebcn ist. — Heute fand eine Sitzüüg de» StaatSministeriumS statt. Man darf annehmen, daß darin der Antrag der VundeSrathSauSschüffe be treffend die Tabacksbesteueruug zur Erörterung gekom men ist. dl.1,.6. Lcrlin, 4. April. Eine officjöse Notiz, welche auch durch das Wolff'sche Tclcgraphrnburean verbreitet ist, behauptet, daß die Zolltarifvorlage noch am Donnerstag Abend an den Reichstag ge langt sei. Diese Behauptung ist falsch, die Vorlage war bis Freitag Mittag noch nicht auf dem Burriur deS Reichstages eingetrvffen. Warum aber die falsche: