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in der Frage der Räumung Bulgarien- wie auch be züglich der gemischten Besetzung Ostrumelien» statt- gesunden. Rußland hat ringewilligt, sich den Wünschen der andern Mächte zu sügen. Die untergeordneten russischen Organe in Bulgarien erhielten entsprechende Weisungen. Als Ergänzung der TimeS-Meldung ver lautet auS bester Quelle, Rußlands diplomatischer Rückzug würde durch die in letzter Stunde zwischen Elliot und Androssy erzielte Uebereinstimmung Oester reichs und Englands, dann durch die Weigerung Italiens und schließlich durch die Haltung der bul garischen Bevölkerung selbst verursacht. * Petersburg, 25. März. Heute Nachmittag 1 Uhr wurde am Newa-Quai ein Attentat auf den Chef der GenSdarmcrie General Drentelen verübt, indem ein Individuum zu Pferde einen Schuß auf den General abgab, ohne jedoch zu treffen. Dem Verbrecher gelang es zu entfliehen. Zur moderne» Demagogie. n.o.o. verlin, 25. März. Die Norddeutsche All gemeine Zeitung glaubt die Maßlosigkeit ihrer Sprache noch immer steigern zu dürfen. Heute donnert sie gegen „die uns beherrschende Kaste der Gelehrten" und ruft ihr die verständliche Drohung zu: „Wir brauchen die Herren nicht zu versichern, daß die deutsche Landwirthschaft und die deutsche Industrie von hochtrabenden Theorien und Redensarten und von ten> deuziöser Gruppirung falscher statistischer Ziffern nicht leben können und doch zu leben fest entschloßen sind, sich auch stark genug fühlen, diesen ihren Entschluß den gelehrtesten Theoretikern gegenüber durchzuführen." Noch ungezwungener aber ergeht sich das „frei willig gouvernementale" Blatt in einem „Stimmungs bericht" aus Würtemberg. Da heißt es unter an- derm: „Das Volk empfindet instinctiv, daß man ihm endlich von oben herab gegen einen fremden Druck, der auf ihm lastet, helfen will.... Wir sind nicht Weltbürger wie jene unabhängigen, reichen Handels herren, die, überall zu Hause, heute in Berlin, morgen in Paris, übermorgen in London sich niederlasscn.... Es lebt ein Zorn in unserm Volke über gewisse Ab geordnete, wovon dieselben wol keine Ahnung haben, und dieses Volk ist nicht etwa der Proletarier, es ist der arbeitende Handwerker, der redliche Bauer, der sonst wenig oder nichts von der Politik will, dem es lieb ist, wenn alles ohne ihn seinen richtigen Gang geht. Es ist derselbe, der bisher die national-liberalen Reichsboten nach Berlin gesandt hat, der aber bei einer etwaigen Neuwahl, die die Reichsregierung wahr lich nicht zu fürchten braucht, die Candidaten scharf ins Gebet nehmen wird." Diese Proben b-dürfen keines CommentarS. Im vorigen Herbst glaubte man das Deutsche Reich am Rande des Verderbens, wenn nicht unvcrweilt einer! den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklaffen gefährdenden Agitation Einhalt gethan würde. Uns dünkt, die socialistische Bewegung ist der Eintracht der Bevölkerungsklaffen nicht ent fernt in dem Maße gefährlich gewesen wie die uner hörte Wühlerei, welche heutzutage unter der Flagge unbedingter Negierungsfreundlichkeit in der obengekenn- zcichneten Weise betrieben wird. LIO Salisbury und Gortschakow. -j-London, 24. März. PaS Auswärtige Amt hat die Antwort Fürst Gortschakow'S auf die bereit- be kannte Depesche Lord SaliSburh'S veröffentlicht. Sie lautet: Petersburg, 26. Jan. (8. Febr.). Mylord! Ew. Exc. war so gütig, mir eine Depesche Lord Salisbury'« vom 14./26. Jan. mitzutheilen. Ich will nicht auf eine pole mische DiScussion mit Sr. Herrlichkeit eingeheu, da ich deu praktische» Nutzen derselben nicht eiusehe. Seine Depesche enthält außerdem nichts, was nicht im Princip mit unsern eigenen Grundsätzen betreff« der Durchführung de« Ver trage« von Berlin übereinstimmt. Sie beweist aber, daß die englische Regierung zuweilen betreffs unserer Ansichten und der unserer Agenten sich im Jrrthume befand. Ich habe mich darauf beschränkt, in beigeschloffener Denkschrift einige Thatsachen betreff« der angezogenen Punkte darzu- stellen. Ich ziehe e« vor, von den Versicherungen de« Marquis v. Salisbury Kenntniß zu nehmen, daß er nicht aushören will, seinen Agenten die Nothwendigkeit der Ver folgung einer versöhnlichen Politik in Bezug auf die Fragen, die au» dem Vertrage von Berlin sich ergeben und die ihrer Competenz anhennsallen, einzuprägen. Der Vertrag hat gewisse Grundsätze niedergelegt, Ihre Auslegung und Anwendung kann Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten geben. Unsere Agenten sind durch die Lage der Dinge berufen, in nerhalb der Grenzen de»'Vertrages die Interessen der Be völkerungen zu vertreten, für deren Bcrtheidigung wir Krieg geführt haben. Wir glauben, daß rin allgemeine- Einver- ständniß sehr erleichtert würde, wenn andererseits jene Be völkerungen die Ueberzeugung erlangten, daß ihre Inter essen durch Europa wirksam auf die nämliche Weise ver- «heidigt werden/ wenn auch unsere Truppen nicht mehr da sind, um sie zu schützen. Alles, wa« die englische Regie rung und ihre Agenten in ihrer M^cht sehen werden, ihnen Vertrauen, Mäßigung und Resignation einzuflößen, und so die billige und friedliche Durchführung de« Vertrage» von Berlin zu bewirken, wird stet« unsere Mitwirkung finden. (Gez.) Gortschakow. Die in der Depesche angezogene Denkschrift sucht in sechs Punkten die gemachten Vorwürfe zu wider legen: ( I) Seien die russischen Vertreter nicht die einzigen, die sich bei Berathungen der ostrumelischen Commission im Widerspruche gegen ihre College» befunden hätten; den Vertretern der Türkei und Oesterreich sei das ebenfalls begegnet, ohne daß ihnen der Vorwurf gemacht worden wäre, die Durchführung des Vertrages von Berlin hiodern zu wollen. 2) Was die Streitigkeit über die Grenze zwischen Ru mänien und Bulgarien, angehe, so handle e» sich dabei um Auslegung der Worte „im Osten von Silistria". Die Ru mänen hätten augenscheinlich sich Uebergriffe auf die Vor städte der Stadt Silistria erlaubt, ohne die Erledigung der Fyage durch die Mächte.abzuwarten. . tz) Sei e« wol unnöthig, nochinal» aUf die Störung der Arbeiten der Finanzcoinmission in Ostrumelien durch die Bevölkerung zurllckznkommen, da doch die Note der russi schen Regierung an Lord A. Loftus vom 22. Dec. 1878 genügend bewiesen habe, daß die russischen Militärbehörden alles in ihrer Macht Stehende gcthan hätten, um die Hinder nisse zu beseitigen, und daß so die Grenzcommission genü gende Sicherheit für Wiederaufnahme ihrer Arbeiten gehabt hätte, wenn sie solches für rathsam gehalten hätte. 4) Schienen die Einwande Lord Salisbury's gegen die Vereinigung der ober» Verwaltung Bulgariens und Ost- rumelicnS etwas übertrieben zu sein. Der Generalgouver neur für Ostrumelien hänge nur für solche Sachen von dem kaiserlichen Commissar für Bulgarien ab, als es für die Aufrechterhaltung eines gewissen erforderlichen Einverneh mens in Verwaltung der beiden Provinzen nöthig sei. Doch sei die Machtvollkommenheit des Generatgonverneur« von Ostrumelien gänzlich im Einklang mit der Stellung, die ihm als zeitweiligem Haupte einer getrennten Provinz, für deren Verwaltung er verantwortlich sei, gebühre. 5) Ebenso sei e» mit der Vereinigung und Organisation der bulgarischen und ostrumelischen Miliz in Sofia. DaS rühre daher, daß ursprünglich beide eine einheitliche Armet zu bilden bestimmt waren. Bereit« seien Maßregeln ge troffen, die beiden Milizen zu trennen. E« sei wichtig für Rußland, daß Ostrumelien nach Abzug der russischen Trup- Pen mit einer eigenen Miliz zur Aufrechterhaltung der- Ordnung versehen sei. Die russischen Offiziere, die mit der Instruction betraut seien, würden allmählich durch ria- geborene Offiziere ersetzt werden. 6) Was die dem Sultan vorbehaltenen Ernennuugen angrhe, so könnt«« diese natürlich nur gemacht «erden, nach dem die Provinz die Organisation erlangt habe, welche gegenwärtig durch die europäische Commission in Philip ps pel ausgearbeitet werde. Rechtsgrundsätze des Reichs-Oberhandels- gerichts. (Nachdruck verboten. Gesetz vom 17. Juni 1870.) * * Leipzig, 20. März. Neue NechtSgrundsätze de» ReichS-OberhandelsgerichtS sind folgende: 1) Der Käufer, welcher auf Grund des Art. 355 de« Handelsgesetzbuches die Verurtheilung de« Verkäufer« dazu, den Vertrag zu erfüllen und Schadenersatz wegen verspä teter Erfüllung zu leisten, erstritten hat, kann auch dann) wenn die Execntion fruchtlos ausgefallen ist, nämlich bei ihrer Vollstreckung der Vertragsgegenstand beziehentlich' Sachen von der Art nnd Beschaffenheit der zu liefern ge- , wesenen , nicht vorgesunden worden, nicht mehr von dem ursprünglichen Wahlrechte, anstatt der Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordernj Gebrauch machen: Vielmehr kann er, abgesehen von dem Ansprüche auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung, nur sein Interesse wegen Nichtbefolgung des Urtheilspruches zur Geltung bringen. Welcher Zeitpunkt für die bezügliche Berechnung des zu vergütenden Schadens und Gewinnver lustes — ob namentlich der Zeitpnukt der Klagebehändigung oder der Urtheilspublication oder der fruchtlosen Execu- tionsvollstrecknng — als maßgebend anzusehen, ist nach den Grundsätzen des subsidiär anwendbaren Particnlarrechte« zu entscheiden. 2) Die Vorschrift des 8- 18 im Reichsgesetze über Markenschutz vom 30. Nov. 1874 ist im Interesse de« In haber« eines schutzberechtigten Waarcnzeichcn« gegeben und entscheidet die Frage, ob der demselben nach Inhalt de» Gesetzes gewährte Schutz auch in dem Falle eintrete, daß das Zeichen mit Abänderungen wiedergegeben wird. Es können daher nur die schutzberechtigten Inhaber von Waareu- zeichen sich auf den 8. 18 berufen; dagegen erleidet der selbe weder directe noch analoge Anwendung zu Gunsten derjenigen, welche sich eines Freizeichens bedienen, auf wel ches nach dem Gesetze niemand ein Recht erlangen kann. Der 8- 3 desselben Gesetzes verbietet die Eintragung von Zeichen, welche „öffentliche Wappen enthalten'^ ohne dabei zwischen inländischen und ausländischen Wappen zn unter scheiden; es ist aber anzunehmen, daß sich das Verbot auf öffentliche Wappen des. Inland es. beschränke. 3) Der. Eintritt des Liquidationszustande» nach A»f- gebung der! offenen Handelsgesellschaft ist nicht obligatorisch, vielmehr können die bisherigen Gesellschafter vertragsmäßig jede andere Art der Herbeiführung der Theilung oder auch eine Auseinandersetzung ohne Theilung vereinbaren. Die Gläubiger haben weder da« Recht, auf Liquidation der Gesellschaft anzutragen, noch sich in die Wahl der Liquida toren einzumischen. Daß sie durch Eintritt de« Liqnida- tionSzustandes den Vortheil erlangen, wegen ihrer Forde rungen noch die bisherige Gesellschaft in deren Gerichts stände belangen zu können, statt vielleicht den einzelnen Ge sellschaftern in deren Domicil nachzugehen, ist nur eine Folge des im Interesse der Gesellschafter geordneten Thti- lungs- nnd AuseinandersetznugsverfahrenS, übrigens auch ein nur illusorisches Recht, da die Gesellschafter nicht ver hindert sind, die Liquidatiou, als beendigt, sofort wieder zur Löschung zu bringen. 4) Die Thatsache allein, daß zwei oder mehrere Präten denten auf dieselbe Forderung Ansprüche erheben, begrün det die Berechtigung des Schuldners nicht, sich durch ge richtliche Deposition der Schuldsumme zu liberiren. E» kann die Frage: welcher der Gläubiger sei? auch in einem die allererste Bedingung der Existenz haben, vielmehr sich diese erst mühsam erwerben müssen — neuerdings auch unter deu Philosophen, Naturrcchtslehrern und VolkSwirthen einige aufgetreten, welche die Frage nach der Berechtigung des Individualreichthums an Grund und Boden ernsthaft aufgeworfen haben. Und jedenfalls ist diese Frage nicht so leicht von HauS aus abzuwcisen, weniger leicht jedenfalls als die wegen Les Eigenthums an beweglichem Vermögen, weil bei diesem letztem ebenso sehr die menschliche Arbeit den Hauptbcstandtheil bildet, wie an jenem, dem Grund eigenthum, die Natur selbst, die ja allerdings eine für alle gemeinsame zu sein scheint. Eine äußerst umfassende, gründliche und sorgfältige Beantwortung dieser Frage liefert ein Werk, dessen hohe wissenschaftliche Bedeutung schon dadurch consta- tirt ist, daß es in nicht zu langer Zeit drei Auflagen erlebte. Es ist dies das Buch des Belgiers Emile de Lavelehe: „Oe la proprivle et Ne ses kormes pri mitives." Dieses Buch liegt jetzt auch in deutscher Bearbeitung vor unter dem Titel: „Das Ureigenthum. Von Emile de Lavelehe. Autorisirte deutsche Ausgabe, herausgegeben und vervollständigt von Or. Karl Bücher" (Leipzig, F. A. Brockhaus). Eine englische und eine dänische Ucbersetzung sind bereits erschienen. Diese deutsche Bearbeitung von Bücher zeichnet sich durch mehrere bei Uebersetzungen seltene Vorzüge aus. Ein mal nämlich ward es dem deutschen Bearbeiter durch die Güte des Verfassers möglich gemacht, der Ueber- setzung das Manuskript der künftigen (dritten) fran zösischen Auslage zu Grunde zu legen und so einen berichtigten und bedeutend vermehrten Inhalt zu bie ¬ ten. Außerdem hat derselbe es sich angelegen sein lassen, durch zahlreiche Zusätze und Ergänzungen das Werk zu einer umfassenden Geschichte der primitiven Grundeigcnthumsformen zu erweitern. Neben einer Menge kleinerer Erweiterungen stammen aus seiner Feder folgende neu hinzugekommene Kapitel: Ueber- reste der alten Agrarverfassung in Deutschland, die Allmenden im südwestlichen Deutschland, das Eigen thum bei den Urbewohnern Amerikas, Gemeindegut und Gemeindcrecht im nördlichen Apennin. Insbeson dere dürfte das zweite hier angeführte Kapitel, wel ches den Gegenstand zum ersten mal behandelt und einen werthvollen Beitrag zur agrarischen und commu- nalen Entwickelung Süddeutschlands bietet, ein viel faches Interesse erwecken. Außerdem ward die vorlie gende Ausgabe durch zwei weitere Kapitel bereichert, da- eine (über die ländliche Verfassung der irischen Celten) vom Verfasser, da- andere (über die Allmän- ninger in Finland nnd Schweden) von Hrn. Robert Castrin in HelsingforS. Durch alles dieses erscheint die vorliegende deutsche Ausgabe, mit der letzten fran zösischen Ausgabe verglichen, fast als ein neues Werk. Den Standpunkt des französischen Verfassers kenn zeichnen folgende Sätze seiner Vorrede: Bei allen ursprünglichen Gesellschaftsbildungen, in Asien, Europa und Afrika, bei den Indern, den Slawen und Ger manen, wie heule noch in Rußland und auf Java, wurde der im Gesammteigenthum des Stammes befindliche Boden von Zeit zu Zeit unter alle Familien vertheilt, sodaß alle nach den Geboten der Natur von ihrer Arbeit leben konnten. Der Wohlstand eines jeden stand im Verhältniß zu seiner Thätigkeit und Einsicht; mindestens war keiner vollständig von allen Existenzmitteln entblößt und der erblichen und stet» wachsendemUnglrichhcit war vorgebeugt. In den mei sten Ländern hat diese Urform des EigenthuniS dem quiri- tischen Eigenthpm Platz gemacht und die Ungleichheit der Lebensbedingungen hatte die Herrschaft der höhern Klassen und die größere oder geringere Knechtung der Arbeiter zur Folge. In der Schweiz hingegen ist neben den Sonder- gittern ein großer Theil der Feldmark jeder Gemeinde Col- lectivbesitz geblieben. Es ist die Allmende, deren Name (Eigenthüm aller) schon ihr Wesen anzeigt. Das altgermanische Recht hatte ein herrliches Wort, um die Einwohner eines Dorfes zu bezeichnen; es nannte sie „geerbte oder gewerte Leute". Alle Kinder der großen Ge- meindefamilie hatten in ihrer Eigenschaft al« Menschen An recht auf ein Erbtheil, keiner war ein „Enterbter". Daö germanische und slawische Gewohnheitsrecht, wel ches jedem Menschen den Nießbrauch eines Grundstück» sicherte, au» dem er seinen Lebensunterhalt ziehen konnte, entspricht allein dem vernünftigen Begriffe de« Eigenthüm«. Die gewöhnlich angenommene Cigenthumstheorie ist einer vollständigen Umbildung zu unterziehen; denn sie stützt sich aus Prämissen, welche sich in vollständigem Widerspruche mit den Thatsachen der Geschichte und selbst mit de» Schluß folgerungen befinden, zu denen man gelange» will. Dann sagt der Verfasser weiter: In dem vorliegenden Buche habe ich mir einen histo rischen Versuch über die ursprünglichen Formen des Eigen thums geben wollen, ohne hieraus eine neue Theorie diese« Rechtes herzuleiten. Ich bin weit «ntsernt davon zn glau ben, daß die Geschichte uns da« Recht enthüllt. Weil eine Einrichtung, und wäre es von jeher, bestanden hat, so folgt daraus noch nicht, daß sie rechtmäßig ist und daß sie er halten oder wiederhergestellt werden muß. Man kann immei- hin an» der Thatsache ihres langen Bestandes schließen, daß sie den Gefühlen und Bedürfnissen der Menschen innerhalb der Jahrhunderte, wo sie sich erhielt, entsprach. Wenn je doch alle von den Juristen und Nationalökonomen für da« quiritische Eigenthum angerufenen Argumente dasselbe ge radezu und gegen ihre Absicht verürtheilen und da« ur sprüngliche Etgenthum, wie e» die alten Gesellschaften unter