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für Ctr. 15. August 1902. Die Eisenzölle in der I. Lesung der Zolltarifcommission. Stahl und Eisen. 869 Nr. Beschlüsse der Commission in der ersten Berathung 781 unverändert Zollsatz für 1 Dopp.-Ctr. JI 782/3 zusam- men- ge- fafst Nicht schmiedbarer Gufs, anderweit nicht genannt: roh bearbeitet . 5 10 784 785 786 unverändert Schmiedbares Eisen in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt (fagonnirt); ferner Bandeisen: nicht über 12 cm lang, zum Umschmelzen anderes mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen Blech: bis 788 roh bearbeitet . zusam- men- ge- fafst 1 2,50 5 3 5 Anmerkung zu Nr. 786 bis 788. Für Eisenblech von geringerer Stärke als 5mm, das anders als rechtwinklig beschnitten ist, erhöht sich der Zoll um 30 v. H. 789 unverändert 790 791 792 793 Blech, mit Ausnahme des in 789 besonders bezeichneten, geprefst, gebuckelt, geflanscht, geschweifst, gebogen, mehrfach gelocht oder gebohrt: in der Stärke (von mehr-als 1mm IIlderlarK6< 5 1 1 . (von 1 mm oder darunter (791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschl. des geformten (fagonnirten): roh oder bearbeitet, jedoch nicht polirt, lackirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen: (von 1,5mm oder darüber in der Stärke < von weniger als 1,5 bis 0,5 mm I von weniger als 0,5 mm polirt, lackirt oder mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle überzogen: (von 1,5mm oder darüber in der Stärke ! von weniger als 1,5 bis 0,5 mm . (von weniger als 0,5mm unverändert 4,50 6 2,50 3 4,50 3 4 5,50 794 unverändert 795 unverändert 796 unverändert 797 unverändert