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gebühren stattfindet und bei Ueberbürdung eines Anschlusses, die bei einer Zahl von über 10 000 Ge sprächen im Jahre anzunehmen ist, die Anbringung eines weiteren Anschlusses verlangt werden kann. Die in Aussicht genommene Einführung einer neuen Gebührenstufe von 75 Pf. für Gespräche auf Entfernungen von über 100 bis 250 km ist mit Genug tuung zu begrüßen.“ — Die Resolution wird einstimmig angenommen. Zu Punkt 2: Die Börsengesetzreform, berichtete Geh. Kommerzienrat von Mendelssohn-Berlin. Die von ihm vorgelegte Resolution hat folgenden Wort laut: „Der Deutsche Handelstag gibt der Ueberzeugung Ausdruck, daß der am 22. November 1907 dem Reichs tag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Börsengesetzes, unter Berücksichtigung der von dem Ausschuß des Deutschen Handelstages in der Erklärung vom 6. Dezember 1907 als notwendig bezeichneten Ergänzungen und Aenderungen, die ge eignete Grundlage für eine die Vertragstreue und Verkehrssicherheit im Börsengeschäft hebende Reform bietet. Mit Rücksicht auf die dringende Notwendigkeit einer solchen Reform im Allgemeininteresse mißbilligt er aufs schärfste die von der Kommission des Reichstages gefaßten Beschlüsse, welche zur Folge haben müssen, die Vorlage der Reichsregierung zu entwerten oder ganz zu Fall zu bringen. Er richtet an die gesetz gebenden Körperschaften das dringende Ersuchen, mit aller Entschiedenheit diesen Beschlüssen entgegen zutreten und durch tunlichste Beschleunigung der Ver abschiedung des Entwurfes der deutschen Börse endlich die Möglichkeit wiederzugeben, ihre nationalen und wirtschaftlichen Aufgaben zu erfüllen.“ — Die Re solution wird ohne Debatte einstimmig angenommen. Heber den Scheck- und Ueberweisungsver- kehr berichtete nunmehr der Präsident des Deutschen Handelstags, Stadtältester Kaempf-Berlin, der die Annahme folgender Resolution empfiehlt: „Der Deutsche Handelstag begrüßt das Reichsscheckgesetz mit Genug tuung, da es in seinen Hauptbestimmungen die vom Handelstag geäußerten Wünsche erfüllt und geeignet erscheint, den Bedürfnissen des Verkehrs zu entsprechen. Es ist zu hoffen, daß dieses Gesetz die Bestrebungen, die auf Einbürgerung des Ueberweisungs- und Scheck verkehrs in Deutschland gerichtet sind, wirksam unter stützen wird. Der Deutsche Handelstag fordert alle seine Mitglieder auf, diese Bestrebungen unausgesetzt zu fördern, und vertraut, daß auch die Staats- und Gemeindebehörden sich mehr und mehr diesen Be strebungen anscbließen werden, damit die wirtschaft liche Bedeutung des Ueberweisungs- und Scheckver kehrs in vollem Umfange zur Geltung gelange, und durch die Ersparung barer Zirkulationsmittel im Zahlungsverkehr dauernd zur Erleichterung des deutschen Geldmarktes beitragen werde.“ — Auch diese Resolution gelangt debattelos zur Annahme. Nach dem Referat des Generalsekretärs Soetbeer- Berlin über die Frage der Detaillistenkammern gelangt nach ausführlicher Diskussion, unter Ab lehnung aller anderen Anträge, die von dem Referenten vorgeschlagene Resolution in folgender Fassung fast einstimmig zur Annahme: „Die Errichtung be sonderer Körperschaften zur Vertretung des Kleinhandels oder der kleinen Händler entspricht nicht dem allgemeinen Wunsch der Beteiligten, wird vielmehr zum Teil ausdrücklich von ihnen abgelehnt. Unbeschadet besonderer Einrichtungen in einzelnen Bundesstaaten haben die Handelskammern die Bestimmung, die Interessen des gesamten Handels wie der Industrie wahrzunehmen, und sind in der Lage, ihrer Bestimmung gerecht zu werden. Eine Ausscheidung der Kreise des Kleinhandels oder der kleinen Händler würde für diese Kreise nicht von Vorteil sein, da eine eigene Vertretung weniger wirkungsvoll und kostspieliger wäre. Vor allem aber würde sie eine bedauerliche Zersplitterung in der Interessenvertretung für Handel und Industrie herbeiführen, die gegenüber der geschlossenen Ver tretung der Landwirtschaft, des Handwerks, sowie gegenüber der Regierung von großem Nachteil sein würde. Der Deutsche Handelstag erklärt sich daher gegen die Errichtung besonderer Körperschaften der bezeichneten Art.“ Regierungsbaumeister Wechselmann - Stettin sprach über Sicherung der Bauforderungen. An sein Referat knüpfte sich eine eingehende Diskussion, nach deren Schluß folgende Resolution angenommen wird: „Der Deutsche Handelstag kann ein dringendes Bedürfnis für eine so weit gehende gesetzliche Sicherung der Bauforderungen, wie sie der vom Bundesrat beschlossene und am 11. November 1906 und von neuem am 29. April 1907 dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen anstrebt, nicht anerkennen, zumal, wie die Begründung zum Entwurf selbst zugibt und die Statistik über die Zwangsversteigerungen be stätigt, in den letzten Jahren eine wesentliche Besserung der Verhältnisse eingetreten ist. Er vermag in dem vorliegenden Gesetzentwurf um so weniger eine geeignete Grundlage für eine gesetzliche Regelung zu erblicken, als durch ihn einerseits den Bauhand werkern nicht in dem erhofften Maße ein tatsächlicher Schutz ihrer Bauforderungen gewährleistet wird, anderseits das Baugewerbe in seiner Entwicklung gehemmt zu werden droht. — Soweit noch Mißstände bestehen, könnte man sie im wesentlichen dadurch beseitigen, daß gesetzliche Garantien für eine ordnungsmäßige Verwendung der Baugelder geschaffen werden. Dieser Zweck wäre zu erreichen durch 1. Verpflichtung des Bauunternehmers zur Buchführung, Bestrafung der Verletzung dieser Pflicht gemäß § 239, 240 der Konkursordnung, 2. Verbot der Verwendung von Baugeld zu anderen Zwecken als zur Tilgung einer Bauforderung; Bestrafung, wenn diesem Verbot zuwider gehandelt und dadurch ein Baugläubiger geschädigt wird. — Der Deutsche Handelstag lehnt aus den angegebenen Gründen den vorliegenden Gesetz entwurf ab und spricht sich für die Durchführung der vorstehenden Maßregeln aus.“ Darauf referierte der Syndikus der Leipziger Handelskammer, Dr. Wendtland, über die Ab grenzung des Handwerks. Er empfiehlt folgende Resolution, die Annahme findet: „Die aus der Gesetz gebung über die Organisation des Handwerks im Zu sammenhang mit den Handelskammergesetzen der einzelnen Bundesstaaten und dem Deutschen Handels gesetzbuch hervorgegangenen Mißstände lassen sich mit einiger Aussicht auf Erfolg nur im Wege der Reichsgesetzgebung beseitigen. Es empfiehlt eich hierbei, die Entscheidung sämt licher aus den genannten Gesetzen hervorgehenden Streitigkeiten der Gewerbetreibenden selbst, der Handelskammern und der Handwerkskammern, so weit es sich bei ihnen unmittelbar oder mittelbar um die Frage der Handwerkereigenschaft des Be triebes handelt, derselben Stelle zu übertragen. In Betracht zu ziehen sind hierfür die ordentlichen Ge richte und die Verwaltungsgerichte oder, wo letztere nicht vorhanden sind, kollegiale Behörden nach § 21 der Gewerbeordnung. — Für eine Beiladung der am einzelnen Streitverfahren mittelbar Beteiligten ist Sorge zu tragen. Desgleichen sind den Handelskammern und den Handwerkskammern gegen die Entscheidung dieselben Rechtsmittel wie dem beteiligten Gewerbetreibenden selbst einzuräumen. Die in den Handelskammergesetzen der einzelnen Bundesstaaten den Handeskammern zu gesprochene Befugnis, Anlagen, Anstalten und Ein richtungen, die die technische und geschäftliche Aus bildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen,