bereits erreicht haben, ist das Wandern im König reiche Sachsen verboten. 10) Wem sein Wanderbuch auf irgend eine Weise abhanden gekommen ist, der hat solches bei der näch sten Obrigkeit, nachdem er diesen Mangel wahrge nommen, oder, bei geringer Entfernung, der Obrigkeit des Orts, wo solches zuletzt visirt worden, anzuzeigen, welche sodann, oder, wenn sie selbst diesen Mangel be merkt hat, den dießfallsigen gesetzlichen Vorschriften ge mäß, nach Befinden, eine neue Legitimation crtheilen, oder sonst das Erforderliche veranstalten wird. 11) Wer sein Wanderbuch ans irgend eine Weise verfälscht oder verfälschen läßt, wird mit einer Ge- fängnißstrafe von 8 bis 14 Tagen belegt oder bei erschwerenden Umständen nach Befinden aus 3 Mo nate bis ein Jahr in das LandarbeitöhauS zu Zwickau cingeliefert werden.