erstern Falls nicht angenommen, durch die Ortspo lizeibehörde in dem Wanderbuche sich anmerken lassen. 6) Das Geschenk ist einem Gesellen, der ohne die vorstehend unter 5. vorgeschriebene Bescheinigung ein gewandert, ganz zu verweigern, in keinem Falle aber, bet Vermeidung eines neuen Schocks Strafe, vor be- schehener Visirung seines, bei dem Eintreffen ihm abzufordernden, und bis dahin bei der Obrigkeit auf- zubcwahrendcn, Wanderbuchs zu verabreichen. 7) Nach dessen Erfolg soll der Gesell den Orl sogleich verlassen, und wenn er, ohne hierzu ausdrück liche im Wanderbuche bemerkte Erlaubniß, eine Nacht langer daselbst verweilt, mit achttägiger Gcfängniß- strafe belegt werden. 8) Jeder Gesell, der, nach Ausweis seines Wan derbuchs, vier Wochen lang, ohne gearbeitet zu haben, in hiesigen Landen umhergezogcn ist, oder sich auf Nebenwegen betreten läßt, auch sich in beiden Fällen nicht genügend zu rechtfertigen vermag, soll als Va- gabond angesehen, und, wenn er ein Ausländer ist, mittelst Schubes über die Grenze gebracht, ist er aber ein Inländer, nach den, wegen der Vagabonden be stehenden geschlichen Vorschriften bestraft und nach Befinden in die Landarbeits-Anstalt eingeliefert werden. 9) Handwerksgesellen und andern auch unzünf tigen Gewerbsgehülfen, welche daS 40ste Lebensjahr