Erinnerung. Nach den im Königreiche Sachsen bestehenden Ge setzen, gelten hinsichtlich des Wanderns der Diener und Gesellen, unter Anderem folgende Vorschriften: 1) Jeder wandernde Diener oder Gesell soll sich alles zweckwidrigen Umherziehens und besonders des Bettelns enthalten; 2) mit demjenigen, was er aus den Jnnungs- odcr öffentlichen Casscn als Zehrpfennig (Geschenk) erhalten wird, sich begnügen; 3) seine Reise nur aus solche Orlerichtcn, wo sich Herren oder Meister seiner Kunst oder Profession befinden; 4) sich an einem Orte, wo er keine Arbeit erhält, nicht über 24 Stunden, ohne besondere obrigkeitliche Erlaubniß verweilen; und 5) wenn er sich weiter begiebt, nicht nur den nächsten Ort, wohin er zu wandern gedenkt, sondern auch, wenn er nicht in Arbeit gekommen, ob er am Orte Arbeit gefunden, oder nicht, und warum er solche