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selben. Es wurden angewendet: runde Kerbe mit Abrundungshalbmessern von 3, 21/2, 2, 11/2 und 1 mm, scharfe Kerbe, deren Seitenflächen einen Winkel von 45 0 bildeten und mit einer Tiefe von 1/4, 1/3 und 1/2 der Stabhöhe. Kerbe mittels Sägenschnitt, 1 mm weit, in Tiefen von 1, 2, 3, 4 und 5 mm. Abbildung 11 gibt eine Zusammenstellung der verwendeten Kerb- arten. Es ergibt sich aus der Betrachtung der Tabellen, daß 1. scharfe Kerbe die kleinsten Werte für den Schlag wider stand ergeben, 2. der Unterschied zwischen dem Ergebnis scharfer und runder Kerbe bei sehr zähem Stahl nicht so groß wie bei sprödem ist. Die Versuche der Abbildung 8 sind noch zu ergänzen durch jene auf Abbildung 12, welche Resultate von Stäben mit 4 mm Loch ersehen lassen im Vergleich zu solchen mit 6 mm Loch. Es zeigt sich da bei Verwendung ganz gleicher Materialien, daß die Proben mit 4 mm Loch ge ringere Werte für die Zähigkeit liefern und namentlich den Unterschied zwischen sprödem und zähem Material mehr betonen. (Schluß folgt.) Der Kampf um die Eisenerzkonzessionen bei Deutsch-Oth in den Jahren 1865 bis 1870. Von Prof. Dr. Wehmann in Diedenhofen. D urch ein Gesuch vom 4. Mai 1865 forderte der Besitzer des Hüttenwerkes Quint bei Trier, Adolf Krämer, von der französischen Regierung eine Konzession auf oolithisches Eisen erz in der Umgebung von Deutsch-Oth (Mosel departement, jetzt Deutsch-Lothringen). Die Kon zession sollte 1367 Hektar umfassen. Der „Ingenieur des mines" des Moseldeparte ments, A. Barre, äußerte sich zu diesem Ge suche folgendermaßen: „Ich bin weit davon ent fernt, das Recht ausländischer Hüttenwerke zu bestreiten, gemäß Art. 13 des Berggesetzes vom 21. April 1810 in Frankreich Konzessionen zu erwerben; aber es ist klar, daß derartige Ver günstigungen ihnen nur dann erteilt werden dürfen, wenn für unser Land ein bestimmter Vorteil daraus erwachsen kann; und dies ist hier keineswegs der Fall. Deshalb bin ich der Ansicht, daß das Konzessionsgesuch des Herrn Krämer zurückgewiesen werden muß, insbesondere, da dasselbe nicht unterstützt wird durch die tatsächliche Auffindung eines konzessionsfähigen Erzlagers.“ Diesem Vorschläge des Bergbe amten entsprechend lehnte der Minister für Ackerbau, Handel und öffentliche Arbeiten am 6. Dez. 1866 das Gesuch des Herrn Krämer ab. Doch Adolf Krämer gab die Hoffnung nicht auf, für seine fünf Hochöfen auf der Quint eine eigene Minettekonzession zu erwerben, nach dem er seit mehr als 40 Jahren durch ander weitige Vermittlung französische Minette bezogen hatte. Von der Annahme ausgehend, daß die Ablehnung seines Gesuches erfolgt sei im Hin blick auf die geringfügigen Ergebnisse seiner Schürfarbeiten, ließ er im Distrikte Franbois auf dem Bann von Deutsch-Oth einen Schacht abteufen. Als er hier in einer Tiefe von 71m auf ein Minettelager stieß, wendete er sich am 15. Oktober 1868 direkt an das französische Ministerium mit der Bitte, seine Schürfarbeiten nochmals durch den Bergingenieur prüfen zu (Nachdruck verboten.) lassen. Diese Besichtigung fand am 5. April 1869 statt; Hr. Barre fuhr selbst in den Schacht ein und stellte daraufhin folgende schriftliche Erklärung aus: „Im Distrikt Fran bois hat Hr. Krämer im August 1868 einen großen Schacht fertiggestellt mit einer Tiefe von 76 m, der eine Ausgabe von 7323 Fr. er forderte. Dieser Schacht stößt in einer Tiefe von 71 m auf die verschiedenen Minettelager, die zusammen eine Mächtigkeit von 1,30 m haben. Da diese Minette von guter Qualität ist und in so großer Mächtigkeit auftritt, so trage ich kein Bedenken zu bestätigen, daß die durchHrn. Krämer ausgeführten Versuchsarbeiten zur Genüge das Vorkommen konzessionsfähiger Eisenerzlager nachweisen, und vor allem in einer solchen Tiefe, daß keine Möglichkeit mehr besteht, das Erz im Tagebau zu gewinnen, so daß es notwendig ist, sofort einen langen Stollen im Distrikte Franbois anzulegen.“ Gestützt auf diese Erklärung des zuständigen Bergingenieurs erneuerte Ad. Krämer am 1. Juni 1869 sein Konzessionsgesuch bei dem Präfekten des Moseldepartements in Metz. Doch beschränkte er seine Forderung auf 525 ha. Er erbot sich, den Eigentümern der Oberfläche eine jährliche Entschädigung von 5 Centimes für den Hektar zu zahlen, abgesehen von dem Schadenersätze für Verwüstung oder Inanspruchnahme des Bo dens ; auch verpflichtete er sich zur Zahlung der festen und der verhältnismäßigen Bergwerks steuer an den Staat. Einige Wochen später, am24. Juli 186 9, wurde bei dem Präfekten des Moseldepartements ein Kon zessionsgesuch eingereicht von den HH. Jahiet, Gorand, Lamotte & Cie., den Pächtern der Eisenhütte zu Oettingen. Dem Besitzer dieses Werkes, dem Grafen von Hunolstein, hatte die französische Regierung im Jahre 1847 eine Kon zession von 554 ha verliehen; das Erz dieser Konzession stellte der Graf von Hunolstein den