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576 Stahl und Eisen. Bericht an die Hauptversammlung der Nordwestlichen Gruppe. 25. Jahrg. Nr. 10. 4. Zu den Kosten des Weiterbetriebes kann nur der Bergwerkseigentümer, nicht auch der Pächter, Nießbraucher usw. und nicht der Vor besitzer herangezogen werden. 5. Zu dem § 65 Absatz 2 ist eine erklärende Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, dahin gehend, daß ein Betrieb als gewinnversprechend nur dann anzusehen ist, wenn er eine ange messene Verzinsung nicht nur des zur Fort führung des Betriebes erforderlichen Kapitals, sondern aller in dem Bergwerk investierten Kapitalien verspricht.“ Die ganze bisherige Aktion der Regierung gegen den Kohlenbergbau trägt überhaupt den Stempel einer übertriebenen staatlichen Ein mischung in privatwirtschaftliche Betriebe so sehr an sich, daß aus diesem Grunde auch die Bewegung zu verstehen ist, die sich schon Mitte vorigen Jahres unter den Bergwerksindustriellen anläßlich des ersten Versuchs, die Aktien der Bergwerksgesellschaft „Hibernia“ zu Herne für den Staat zu erwerben, geltend machte. Unsere Gruppe hat sich mit dieser Angelegen heit in einer Vorstandssitzung vom 8. August 1904 befaßt und folgenden Beschlußantrag angenommen: „Die „Nordwestliche Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller“ hat gegen die beabsichtigte Verstaatlichung der Bergwerks-Aktiengesellschaft „Hibernia“, falls sie den ersten Schritt zur Verstaatlichung des Bergbaues überhaupt darstellt, auch vom Stand punkte der Eisen- und Stahlindustrie aus die schwersten Bedenken und tritt den in dieser Beziehung vom „Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund“ am 6. August 1904 geltend gemachten Befürch tungen bei.“ Einen außerordentlich bezeichnenden Beitrag für die Tatsache, wie weit die Wünsche nach staatlichem Eingreifen in privatwirtschaftliche Betriebe in gewissen Kreisen gehen, bildet auch der Antrag Gamp betreffs der Mutungsbestim mungen des Berggesetzes, der dem Abgeord netenhause am 31. März d. J. zuging und den wir an dieser Stelle einmal aus allgemein volks wirtschaftlichen Gründen, dann aber auch des halb besprechen, weil seine Annahme von schwer wiegenden Folgen für die Eisenindustrie begleitet sein würde. Der Antrag,* der die Form eines Gesetzentwurfs hat, lautet also: 1. „Die Annahme von Mutungen auf Stein kohlen sowie auf Steinsalz nebst den mit diesem auf den nämlichen Lagerstätten vorkommenden * Der Abg. Gamp hat inzwischen zu seinem Mutungsantrag in der Kommission folgende Er gänzungen hinzugefügt: 1. dem § 1 folgenden zweiten Absatz hinzuzufügen: Mutungen, welche schon vor dem Tage der Ver kündung dieses Gesetzes eingelegt worden sind, können, Salzen findet vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an auf die Dauer von fünf Jahren bei den staatlichen Bergbehörden nur noch insoweit statt, als die Mutung auf Grund von Schürf arbeiten, die schon vor dem 31. März 1905 ' begonnen worden sind, innerhalb sechs Monaten nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes bei den zuständigen Bergbehörden eingelegt ist.“ 2. „Unberührt von dieser Vorschrift bleiben die jenigen Mutungen, die die staatlichen Bergbehör den in Vertretung der Inhaber von Privat-Berg- regalitätsrechten anzunehmen berechtigt sind.“ Im Anschluß an diesen Gesetzentwurf hat der Abg. Gamp eine Resolution eingebracht, wonach die Königliche Staatsregierung ersucht werden soll: a) „in eine eingehende Prüfung darüber ein zutreten, in welcher Beziehung das Berg gesetz insbesondere über das Muten und die Verleihung des Bergwerkseigentums einer Änderung zu unterwerfen sein möchte, und den diesbezüglichen Gesetzentwurf so bald als möglich vorzulegen; b) vorher aber dem Landtage in einer ein gehenden Denkschrift über die einschlägigen berggesetzlichen Bestimmungen der vorzugs weise in Frage kommenden außerpreußischen Staaten im Vergleich mit den preußischen Bestimmungen Mitteilung zu machen.“ Gegen diese Resolution ist gewiß nichts ein zuwenden; denn es kann keinem Zweifel unter ¬ falls sie infolge Verzichts erlöschen, noch binnen drei Monaten nach dem genannten Tage einmal erneuert werden. 2. einen neuen § 1 a folgenden Inhalts aufzunehmen: Mutern, welchen das Bergwerkseigentum an den in § 1 bezeichneten Materialien in mehreren Feldern verliehen worden ist, kann auf ihren Antrag von dem Oberbergamte, in dessen Bezirk die verliehenen Felder belegen sind, die Zusammenlegung dieser Felder insoweit gestattet werden, als die Gesamtgröße des Feldes 5 (10) Millionen Quadratlachter nicht übersteigt. Der Antrag ist binnen 6 Monaten nach Inkraft treten dieses Gesetzes zu stellen. Liegen die Felder in den Bezirken mehrerer Oberbergämter, so bestimmt der Minister für Handel und Gewerbe dasjenige Oberbergamt, welches die Ge nehmigung zu erteilen hat. Durch die Zusammenlegung erwerben die Muter das Bergwerkseigentum an diesen Mineralien in dem ganzen Gebiet, welches von den zusammengelegten Feldern bedeckt wird. Über das Bergwerkseigentum in denjenigen Feldern, welche durch die Zusammenlegung bergfrei geworden sind, wird durch die Gesetzgebung Verfügung getroffen werden. 3. den beantragten Resolutionen die nachstehende Resolution ad c hinzuzufügen: Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen: c) möglichst noch in dieser Session durch einen Nachtragsetat diejenigen Geldmittel anzufordern, welche zu einer systematischen Aufschließung des Landes, insbesondere der östlichen Provinzen, in bezug auf das Vorhandensein vpn Kohlen und Steinsalzen | entweder durch Vermehrung der staatlichen Bohrver suche oder durch den Abschluß von Verträgen mit privaten Bohrgesellschaften notwendig sind.