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Amtlicher Teil. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und Gewerbe-Betriebe. Für den Bezirk der unterzeichneten Amtshauptmannschaft wird über die Sonn- und Festtagsruhe im Handels- und Gewerbe-Betriebe unter Aufhebung der bisherigen Bekanntmachungen der Amtshaupt mannschaft Dresden-A. vom 12. September 1919 und der Amtshaupt mannschaft Dresden-N. vom 17. September 1919 und der Abän derungen hierzu folgendes bestimmt: 8 1. Der Betrieb, sowie Beschäftigung von Gehilfen,Lehrlingen und Arbeitern an Sonn- und Festtagen ist nur in den nachstehend auf geführten Betrieben und nur zu den nachstehenden Zeiten gestattet. Während der Zeit, wo Angestellte nicht beschäftigt werden dürfen darf ein Handel überhaupt nicht stattfinden. § 2. Für den Handel mit Material- und Borkostwaren, mit Milch und frischem Obst gilt als regelmäßige Derkaufts- und Beschäftigungs zeit die Zeit von Vs 7 Uhr bis ^9 Uhr früh, für den Hande mit Roheis die Zeit von 7 bis 9 Uhr früh und für den Hande mit Back- und Konditoreiwaren, Blumen und Zeitungen die Zei von 11 bis 1 Uhr mittags. Je 1/2 Stunde vor und nach dem Sonntagsgottesdienst ist der Gewerbebetrieb verboten. Auch hat jede Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und jeder Verkauf an den zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen mit Ausnahme des Verkaufs frischer Milch, der von ^/z7 bis ^9 Uhr zu er- folgen hat, zu unterlassen. Verkauf von frischem Obst in Obsthütten während der Ernte zeit der einzelnen Obstsorten darf von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends erfolgen. Werden außer der bezeichneten Waren noch andere Verkauss- gegenstände in einem Geschäfte geführt, so ist ihr Verkauf an Sonn- und Festtagen nicht gestattet. An den Iahrmarktssonntagen, an den in genehmigte Vogel schießen fallenden Sonntagen (jedoch nur für die in Betracht kommen den Gemeinden und Nachbarorte) und den drei letzten Sonntagen vor Weihnachten kann die Beschäftigung und der Verkauf außer zu den regelmäßigen Zeiten noch von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends zu erfolgen. 8 3- In Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerken, sowie in Garküchen ist die Vornahme der für den Betrieb unerläßlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen gestattet. 8 4- Im Barbier- und Friseurgewerbe dürfen an den Sonn- und an , den Festtagen die gewöhnlichen Arbeiten von 8 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags vorgenommen werden. An den zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen dürfen keinerlei Arbeiten vorgenommen werden, insbesondere ist auch das Bedienen von Kunden außerhalb der Geschäftsräume verboten. 8 5. In Blumenbindereien sind die Arbeiten an Sonn- und Festtagen in demselben Umfange gestattet wie der Handel mit Blumen. 8 6. Für die Zeitungsdruckereien verbleibt es zunächst bei den bisherigen Bestimmungen. Zum Handel im Umherziehen, sowie zum Handel aus öffentlichen Wegen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus durch Per sonen, die im Gemeindebezirk einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben, bedarf es der Bewilligung einer Ausnahme von der Vorschrift in 8 55 u der Reichsgewerbeordnung. Die Amts hauptmannschaft behält sich vor, solche Ausnahmen einzelnen Per sonen auf Ansuchen zu gewähren und dabei die Verkaufs- und Beschäftigungsstunden, soweit sie nicht nach 8 2 bereits festgesetzt sind, zu bestimmen. 8 8. Soweit auf Grund der Bestimmungen in 8 2 Absatz 5 Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter länger als zwei Stunden beschäftigt werden, sind sie in Gemäßheit von 8 105 Absatz 3 der Reichsgewerbe- nrdnung entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden WWW SWg der StMerMeten Freitag, den 22. August 1924, abends 6 Uhr, im Vereinszimmer des Ratskellers. Die Tagesordnung hängt im Rathause — Ratsbrett — aus. Der Stadtverordnetenvorsteher. Mittwoch, den 3. September, abds. 8 Uhr, beginnt iin Orrstliok in Hainsberg ein neuer Antex Lichts Kursus Oustkof Zpecklrilr. V Sonntag, den 24. August: KWs Wmn-MMMil Gewerbesteuervorauszahlung für das Rechnungsjahr 1924. Die 2. Hälfte des 1. Termins der Gewerbesteuervorauszahlung 1924 ist am 15. August 1924 fällig und bis spätestens zum 23. August 1924 an die Stadtsteuerkasse abzuführen. Rabenau, am 15. August 1924. Der Bürgermeister. Oroker Vm8atr Kleiner Untren ^8 Zunr be8onäer8 prei8wert empleble icb: Nemäentuch« Uemäenburchevte, weibu.bunt kiesrel in verseil, breiten ducken- uoä klureubarebeute lumm in verseil, breiten kettreuxe, weiü unci bunt Inletts Lettücker bsnä- uo6 IVizcbtücher lischwäscke Isrcheutücber kerksls r. 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