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gen Zuchthausstrafe, Kellner dagegen wegen Majestä'tSbeleidigung, Beleidi gung der kurfürstlichen Minister als solcher und der kurfürstlichen Negie rung durch die Presse mit einer sechsmonatlichcn Festungsstrafe und 50 Lhlrn. Geldbuße belegt worden ist, waren außerdem von der Staatsbehörde beschuldigt: durch Anmaßung von Hoheitsrcchten und Aufreizung der Lan- desuntcrthancn und Staatsbeamten zum Widerstand gegen die Staatsge walt in Beziehung auf die am 4., 7., 28. und 30. Sept, und 28. Oct. 1850 erlassenen landesherrlichen Verordnungen, einschließlich des Finanz- ministcrialausschrcibens vom 2. Nov. 1850, sich des Majestätsvcrbrechens sowie der öffentlichen Schmähung oberster Staatsbeamten und unter ihrer Mitwirkung vollzogener Negicrungshandlungcn schuldig gemacht zu haben. Beide sind nun dieser Vergehen schuldig erkannt und deshalb Bayrhofer noch zu einer vicrmonatlichen Zuchthausstrafe, Angeklagter Kellner zu einer zehnmonatlichcu Festungsstrafc verurtheilt. Großhcrzogthum Hessen. Mainz, 24. Mai. Von den 120 Schuhma chcrgesellcn, welche sich an der jüngsten Strike bethciligt hat ten, erschienen heute 27 vor der Strafscction der Bezirksgerichts. Es sind dies jene Vcthciligten, welche nach ihrer Arrestation aus nassauischem Ge biete der polizeilichen Aufsoderung, zur Arbeit zurückzukehren, nicht sofort gefolgt sind, vielmehr in der Anfoderung erhöhten Lohnes unter Fortsetzung der Arbeitseinstellung beharrten. Sämmtliche Angeschuldigte wurden wegen verabredeter Arbeitseinstellung behufs der Erzwingung einer Lohnerhöhung zu der niedrigsten Strafe, fünf Tage Gefängniß, und solidarisch in die Kosten verurtheilt. Nach deren Verbüßung würde ohne Zweifel polizeiliche Ausweisung erfolgen, wenn nicht der cigenthümliche Fall vorläge, daß die meisten Gesellen den Fabrikanten für gemachte Vorschüsse nicht unbedeutende Summen schulden. Es werden nunmehr bis zur Abzahlung jener Vor schüsse die Legitimationspapierc zurückbehalten, und die Gestattung der Ab reise oder die Ausweisung, welche die Gesellen wünschen, verweigert werden. (Allg. Z.) Thüringische Staaten. Gotha, 26. Mai. Bezüglich der Unions- angelegenheit ist der Landtag heute zu dem Resultat gekommen, daß die beiden Minoritätsanträge mit 14 gegen 7 Stimmen (diese letztem gehörten den koburgischen Abgeordneten an) abgelchnt wurden. Ebenso wurden die in dem Majoritätsanlrage befindlichen Voranträge mit 14 gegen 7 Stim men angenommen, welche die Anerkennung des Wünschenswcrthen bezüg lich der Nothwendigkcit der totalen Union betrafen und postulirtcn, daß nur die durch die Beseitigung der bisherigen Sonderstellung beider Landes theile und des Dreilandtagssystcms nothwendigcn Modifikationen des Staats- grundgesetzcs vorgcnommen und die künftige Gemeinschaft der Staatskasse und der Landesschuldcn als fich von selbst verstehend angesehen würde. Die Beschlußfassung über den übrigen Theil des Antrags, welcher die Annahme der Gesetzentwürfe über die totale Union, resp. die noch vorgeschlagenen Modifikationen derselben betrifft, wird in morgender Sitzung erfolgen. (L. Z.) Gotha, 27. Mai. Der gemeinschaftliche Landtag der Herzogthümcr Koburg und Gotha ist heute, nachdem er sämmtliche Regierungsvorlagen in Bezug auf die vollständige Union der beiden Landeöthcile (freilich ge gen die dissentirende koburger Minderheit) angenommen, auf unbestimmte Zeit vertagt worden, und werden nun demnächst die beiden Sonderlandtage einbcrufen werden, denen, nach den Bestimmungen des Staatsgrundgcsetzes, die vom gemeinschaftlichen gefaßten Beschlüsse nachträglich zur Genehmi gung vorgelcgt werden müssen. Daß der koburger Landtag seine Zustim mung zu denselben nicht geben wird, steht mit Sicherheit zu erwarten, und cs wird wol zur Auflösung desselben und zur Einberufung eines neuen ge schritten werden müssen. Schleswig-Holstein. * Bei C. A. Schwetschke u. Sohn in Braun schweig ist ein Schreiben des Dr. und Professors der Theologie in Rostock M. Baumgarten an den Earl v. Shaftcsbury erschienen, das sich mit über zeugender Wärme über die Bedrängniß der Christen in dem Herzogthum Schleswig durch die Dänen ausspricht. Weil die kirchlichen Nothstände der Herzogthümcr, obwol sic eine mehrjährige Geschichte haben, in England gänzlich unbekannt geblieben, in England, in dessen Hauptstadt doch der letzte Knoten der vcrhängnißvollcn Verwickelung, aus welcher jene entsetzli chen Zustände hcrvorgchcn, geschürzt worden sei, und weil der Graf v. Shaf tcsbury mit seiner christlichen Gesinnung und Liebcsthätigkeit in weitcn Krei sen bekannt sei und derselbe sich durch herzliche Theilnahme und thatkräftigc Hülfe für das Leiden bedrängter Christen Verdienste erworben habe, des halb sei das Schreiben an ihn gerichtet. Mit der unverkennbaren Stimme der Wahrheit schildert sein Urheber die kirchliche Vcdrängniß in Schleswig und schließt mit der Hoffnung, „daß, so gewiß mein Wort keinen andern Ursprung kennt als den Geist des Erbarmens und des Glaubens, dasselbe nicht verhallen möge oder leer zurückkommcn, sondern wie eiuc Gottcssaat in einem guten Lande keimen, gedeihen und Frucht bringen möge, eine Frucht, deren meine gefangenen und verlassenen Brüder in Schleswig sich erfreuen würden". Oesterreich. Die Wiener Zeitung veröffentlicht einen neuen kaiserlichen Gnadcnact. Sic berichtet aus Ofen vom 25. Mai: „Der Kaiser hat, ci. <l. Ofen den 23. Mai, an den Erzhcrzog-Gencralgouvcrneur von Ungarn das nachstehende allerhöchste Handschreiben erlassen: Lieber Herr Vetter Erzherzog Albrecht! Im Verfolge der mit meiner Verord nung vom 12. Zuli 1856 mehren Personen crtheilten Nachsicht des aus Anlaß der Empörung im Königreich Ungarn und im Großfürstenthum Siebenbürgen in den Jahren 1818 und 1849 kriegsrechtlich verhängten Vcrmögcnsverfalls, finde ich zu - crordncn wie folgt: I) Das kriegsrcchtlich in Verfall gesprochene und im Besitz t cs Staats befindliche Vermögen wird in dem Stande, in welchem sich dasselbe zur Zeit der Uebergabe befinden wird, und ebenso die damals noch nicht bezogenen Früchte und Renten, endlich auch die für die aufgelassenen Urbarialitäten den übrigen Grund besitzern zugesicherte Entschädigung, mit dem Anspruch auf den Bezug der von dem patcntmäßig ausgemittelten Entschädigungscapital entfallenden und vom Lage dieser meiner Verordnung zu berechnenden Rente, aus Gnade, in weiterer Ausdehnung meiner Verordnung vom 12. JpU 1856 folgenden Personen ausgefolgt: ») allen jenen Individuen des CivilstandcS, welche aus Anlaß der obgedachten Empörung wegen Hochvcrraths, zugleich aber auch wegen anderer, nicht in meinem Handschrei ben vom 8. Mai 1857 verziehenen strafbaren Handlungen kriegsrechtlich verurtheilt worden sind und sich wegen dieser letzter» gegenwärtig im Jnlande in Haft befin den; allen gegenwärtig im Jnlande in Haft befindlichen Individuen des Militär- standcs, sowie b) allen Jenen, welche bereits außer Haft im Jnlande sich befinden, denen jedoch die Nachsicht der Vermögcnsconfiscation noch nicht zutheil geworden ist. Ucbrigens ist cs mein Wille, daß die in den Staatsschatz bisher eingcflossenen reinen Einkünfte aus confiöcirt gewesenen Gütern zum Besten des Landes und sei ner Bewohner verwendet werden. 2) Finde ich denjenigen Personen dieser Kate gorie, welche während der Revolutionsepochc aus Staatskassen Geldvorschüsse er halten und dieselben nur zum Lheil oder wegen der obwaltenden Hindernisse über haupt nicht verrechnet haben, die Rechnungslegung aus Gnade gänzlich nachzusehen. Es ist daher einerseits wegen Abschreibung der bezüglichen Vorschußsummen das Er- fodcrliche zu veranlassen und andererseits die Einleitung zu treffen, daß die Verfallsver- mögen, hinsichtlich deren die Nachsicht des Verfalls erthcilt ist und daß Hindcrniß unver rechneter Aerarialvorschüsse der Ausfolgung nicht mehr entgegensteht, den Bethei- ligten übergeben werden. 3) Diese Gnadcnbewilligung erstreckt sich auch auf die in der gerichtlichen Concursabhandlung befindlichen Massen, rücksichtlich welcher die Vertretung durch die Finanzprokuraturen aufzuhören hat. Diese gnadcnweise Rück stellung jener Massen hat, mit Ausschluß jeder Rechnungslegung von Seiten mei ner Verwaltungsbehörden für die Zeit seit der Uebcrnahme, sowie mit Ausschluß jeder anderweitcn Gewährleistung des Staats und unter Aufrechthaltung der von der Staatsverwaltung während des Besitzes in Bezug auf solche Massen eingegan genen Rechtsverbindlichkeiten, zu erfolgen. Damit einerseits die Inhaber solcher Ansprüche, welche auf dem administrativen Wege die Liquidirung nicht ausgetra gen, sondern der gerichtlichen Entscheidung überwiesen wurden, von den Unkosten einer neuen Proceßfllhrung bewahrt werden, und andererseits bereits gefällte Ur theile nicht gefährdet und rllcksichtlich dem diesfalls vorgeschriebenen Jnstanzenzugc nicht entzogen werden, finde ich zu bestimmen, daß jene Processe, welche rücksicht lich solcher Ansprüche auf die in den Verfall gesprochenen und nunmehr zurückzu- stellcnden VermögenSmasscn bei den delegieren Abtheilungen der pesther- und her- mannstädtcr Landes- und bezüglich Obcrlandesgcrichte, nach den Bestimmungen meiner Verordnungen vom 2V. März 1851 und vom 23. März 1853 bereits an hängig sind, bei diesen Gerichten fortgeführt werden, wenn nicht beide streitende Parteien sich sonst darüber einverstehen, daß die anhängigen Rechtsstreite bei den ordentlichen Gerickten fortgesetzt werden. 4) In Betreff derjenigen kriegsrechtlich vcrurthcilten Personen, welche Moch landesflüchtig sind, haben meine Missionen und Consulatc die Weisung erhalten, Bittgesuche solcher Personen um Bewilligung der Rückkehr, sowie um Nachsicht der Strafe und des über sie kriegsrcchtlich ver hängten Vermögensverfalls anzunehmcn. Uebcr diese Gesuche behalte ich mir vor, zu entscheiden, ob und inwiefern die Bestimmungen meines gegenwärtigen Gnaden- aets auf die Gesuchstellcr ausgedehnt werden können. Meine Minister des Innern, der Finanzen und der Justiz erhalten gleichzeitig den Auftrag, dieser meiner An ordnung gemäß das weiter Erfoderliche zu veranlassen. Ofen, 23. Mai 1857. Franz Joseph m. p." O Wien, 26. Mai. Die jetzt bekannt gewordene dänische Antwort note vom 13. Mai beschränkt sich auf die Erklärung, dem Wunsche Preu ßens und Oesterreichs wegen Berufung der Ständcversammlungen nachkom men zu wollen, welche spätestens im Monat August erfolgen soll. Wie man nun erfährt, ist von Seiten der deutschen Großmächte neuerdings an das kopenhagener Cabinet der Wunsch mitgclhcilt worden, specielle Mit- theilungcn über die den Ständen der beiden deutschen Herzogthümcr zu machenden Vorlagen nach Berlin und Wien gelangen zu lassen, da durch die Erklärung vom 13. Mai zwar der formellen Seite der Frage im dies- eiligen Sinne genügt sei, die den Intentionen der deutschen Großmächte entsprechende materielle Entwickelung derselben aber von dem Inhalt der den Ständen zu machenden Vorlagen abhängig sei. Eine Antwort Däne marks ist hierauf noch nicht cingcgangen, wird jedoch in kurzer Frist er wartet. Jedenfalls bleibt die Bundesversammlung nach wie vor die ent scheidende Instanz, die ihren Schiedsspruch veröffentlichen wird, sobald sic zur Kenntnißnahme des Resultats der zwischen der dänischen KroNe und den Provinzialständen bevorstehenden Unterhandlungen gelaugt sein wird. Verona, 25. Mai Das Bulletin über das Befinden des Marschalls Grafen Radetzky bis zum 24. Mai früh lautet nach der Ocsterrcichischcn Korrespondenz: „Der Graf hatte einen ruhigen Schlaf bis Mitternacht ohne Unterbrechung; der Verband verursacht keine Beschwerlichkeit. Die Krämpfe am Beine haben gänzlich nachgelassen, am Bruche nur Schmer zen, wenn der Körper bewegt wird. Der physische und geistige Zustand des Marschalls ist im Ganzen befriedigend und den Umständen angemessen." Schweiz. Neuenburg, 24. Mai. Der Große Nath hat die gegen Bischof Ma ri lley erlassenen Verfügungen aufgehoben. Italien. Kirchenstaat. Bologna, 24. Mai. Der in der Nomagna, in der Provinz Ancona und einem Theil dcr Provinz Pesaro bestandene Bela gerungszustand ist aufgehoben worden. (Oest. Cz.) Fran kreich. * Paris, 27. Mai. Der heutige Moniteur meldet, daß die sechs Be vollmächtigten gestern einen Vertrag unterzeichnet haben, welcher die Neuen burger Angelegenheit durch Verzichtleistung des Königs von Preußen auf Souveränetätsrcchte, welche Verträge über das Fürstcnthum dem König zucrkanuten, definitiv regelt. Der Vertrag wird, nachdem die Ratificationen ausgewechsclt sind, was innerhalb 21 Tagen geschehen soll, veröffentlicht werden. u: Paris, 26. Mai. Der König vonBaiern weilt seit vorgestern in Paris. BiSjehl hat man noch keine blau-weißen Fahnen ausgesteckt, wie bei der Trotz ab der Gro der Pro derselbe Eugenie König 3 Vorgeste Prinzen ordentliö von Err dem gen schäftigei den, Re auS Mil zum Se zweier i stände, stier, de thciligt r gen der männer das Reg Geschäft, und wor geben. - das Fim den Nan Hausse > nierat ' sein Vett tan gesin läufig nc in Erleb Stillstan -F°l dcr Gou Dscherdsi Wir der Wohl zu gestatt ziehen, m Schutz un hatten du sichtige R Ideen zu und ejfers spruchten, kämpft, d reiche Fah die Getrer nigen Ta, Worte int schwörens die Verspi Algier gel stellen der wurde. ? säet, ihr Fraussen, langer Ze endlich un fen. Kla, Uebel, die nur die V den einen geber der Ersten we heute noch ihrer Aufr und es di« es ertheile Wohlcrgeh fühlen lass mandoS, t thum und euch eurer sie gleicher eure von r den fortfal wie vor er die franzöj heute ais in die Grc Euch also, heit und irregeleitet eure Stint die Herrsä in unserer fielt von > 8 Lon Ueberrasch