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Wahrheit und Recht, Freiheit mb »ese-i« Preußen nach an die „Solidarität der conservanven Interessen" in Europa die An- foderung ergehen müsse, die Beschlüsse vom 15. und 16. Jan. in ihrem A GrsstzkNWürftn tzWWgeN^ Gesetzentwurf Meech der , derlich, ÄMM für einzelne Tewerbsclassev, welche i... MieMutz beigdgibeüw d der Besteuerung älle Aetiengesell- der», HWtzMgswerst za dem Umfang ihrer Gewerbe, als zü hitch belastet Mttn unterliegen, Grund d^ Metz«« über die Aetiengesell- apzuWsiHen, Sftmretleichterungen eintrttt» zu lassen, afidEfeilS fütsolche schäften vom 9. Nov. 1843-mil lande-herrlicher Senehnngung errichtet BewefbScläM, welche nach der Entwickelung des Verkehr« stnd ihrerBeveu- JnstrNvn-gebgbr für den Rauw einer -eite 2 Ngr. nur ge- ri r- der die des barg iw die Eidgenossenschaft zum Endziel habe und daß es sich also »pch azm die Modalitäten des Verzichts von Preußen handelt. Um so rechtfertigter iss mithin die Behauptung, daß diese Modalitäten, den sprünglichen Verhältnissen entsprechend, lediglich zwischen Preußen und Veatschlawd. Rhein, 22. Jan. In Nr. 16 der Deutschen Allgemeinen Zei tung bekannten wir uns zu der Ansicht, daß «S für Preußen vorzuziehcn Li, die WnitiveAusgleichung mit der Schweiz wegen Neuenburg durch MtznkwMe Verzichtlei^ unter den sachgemäßen Bedingungen oder durch direct« Unterhandlung mit oder ohne Zuziehung eines Dritte», vorbehaltlich der formellen Ratification deS Resultat« durch die vier andern Großmächte in dem einen wie in Lem andern Falle, zu bewirken. Wir unterstützen, Unter Bezug auf unsern Ostöber-ArtiW diese Ansicht hier noch mit einigen Gründen. 1) Der König von Preußen erwarb, infolge des siegreichen Kämpfe« gegen Napoleons., das Fürstenthum Neuenburg wieder durch Ver- zichtleistung deS MaMW Berthicr vom 3. Juni 1814 und nahm davon auch sofort Besitz. Dir Annahme des Verzichts war am 4. Juni 1814, unter Zusicherung einer jährlichen Rente zur Ausgleichung des Verlustes ach ljkiMchmeN au« tzem Fürstcnlhum, erfolgt. In Gemäßheit der Ver- einigungsurkvnde vom 19.>Mai 1815 trat dann der „Staat" Neuenburg dir schweizerischen Eidgenossenschaft als 21. souveräner Mitstaat bei. Die Axt, 2» und 75 der Wiener-Congreßacle vom 9. Juni 1815 beurkundeten demnüch eigentlich nicht« Anderes als die Bestätigung und Gewährleistung der preußischen Wiedererwerbung Neuenburgs und seines Beitritts zur Eid genossenschaft. Von keiner Seite ist bestritten, daß die Ausgleichung zwi schen Preußen und der Schweiz die gänzliche Einverleibung von Neuen- Schweiz, kraft ihrer Souveränetäl, zu vereinbaren seien und daß sich Wirksamkeit der andern vier Großmächte auf die formelle Bestätigung Ergebnisses zu beschränken habe. 2) Eine Correspondc»; aus der innern Schweiz im Frankfurter Journal weist darauf hin, daß cs, ungeachtet der Parteiungen im Innern, doch nur die konservative Schweiz gewesen sei, welche, wie in gemeinsamen vaterländischen Angelegenheiten überhaupt, so auch in der Neuenburger Frage den Entscheid gegeben habe und daß hicr- wordcn sind oder noch errichtet werden, sodann aber auch die mi» leMrs landesherrlichen Genehmigung nicht versehenen Aktiengesellschaften sswid M Gesellschaften, deren Grundcapital in Aetien oder ähnliche Antheile zerlegt ist (z B. die sogenannten Commandit-Actienges-llschaften), bei welchen, ähnlich wie bei den Aktiengesellschaften im engern Sin«, durch Uebevtra gung deS Recht« aus der über einen solchen Antheil lautenden Urkunde die Eigenschaft als Theilnehmer an der Gesellschaft aufgegeben oder erworben werden kann. Ob dir Aetien oder ähnlichen Aiithsile auf den Jnhäbtt oder auf ein« bestimmte Person ausgefettigt sind, ob da- Eigenthum an denselben durch «iw einfaches nur mündlich geschlossener und gleich vollzo- grsies Kaufgeschäft oder nur durch schriftliche Session oder wie sonst auf einen Dritten übertragen werden kann, ob zur Gültigkeit einer solchen Uebertragung die Zustimmung der Gesellschaft oder die Erfüllung einer an dern Förmlichkeit erfoderllch ist oder nicht, soll eine Unterscheidung nicht be gründen. Die nach dem projectirtcn Gesetz zu erhebende Steuer soll eine Gewerbesteuer sein und das Gesetz sich demnach nur als eine weitere Aus- bildung de- Gewerbrsteuergesthe- vom 30. Mai 1820 darstellen. Die Steuer soll daher nur auf solche Gesellschaften der vorbezeichneten Art Anwendung finden, welche ausschließlich -der doch zum Theil den Betrieb eine« Han dels-, Fabrikalions- oder andern gewerblichen Geschäfts zuni Zweck haben, im Uebrigen ohne Unterscheidung, welcher Art der Gewerbebetrieb sei. Eine Ausnahme soll hierbei jedoch hinsichtlich des Transportgewerbes sta«findens welches die EisenbahnactiengeseUschaflen betreiben, weil diese nach h 38 de« Gesetzes über die Eisenbahnunternchmungen vom 3. Nov. 1838 von Snti richtung einer Gewerbesteuer befreit sind. ' Der Bergbau und der Hütten- betrieb, wenn derselbe Gegenstand des Unternehmens einer Gesellschaft det vorbezeichneten Art ist, soll der Besteuerung nach den Vorschriften des pro- jectniten Gesetzes unterliegen. Die Kuxe eine« Bergwerks aber sollen, d<i sie in Anthnlen an dem Eigenthum des lehtern, nicht in einem Capital bestehen, den Aetien Nicht gleichzuachten, und daher auch Gewerkschaften zum Betriebe des Bergbaus, welche nur au« d«n Eigenthümer» der Kich« der betreffenden Bergwerke gebildet werden, den Gesellschaften, vsn Wei chen in dem jetzt projectirtcn Gesetz die Rede ist,' nicht zuzuzählen sein.' Die Steuer soll für jedes Kalenderjahr nach der Summe der Zinsen und Dividenden, welche für das vorhergegangene Katenveijähr M vßt Inhaber der Aktien oder sonstigen Anthtile zur Vertheilung komme», ' zst berechnen sein und per Jahr betragen den fünfzigsten Theil oder 2 PrSc. der gedachten Summe, oder wenn der hiernach sich ergebende Steuersatz hinter der Summe von 40 Thlrn. zurückbleibt, Vies« letztere SumMc. Äu«-' ländische Gesellschaften der bezeichneten Art, welche in den diesseitigen San dell ein stehende- Gewerbe in solcher Weise betreiben, daß dasselbe Näch den allgemeinen Bestimmungen gewerbsteuerpflichtig ist, zugleich aber auch im Auslande ihr Gewerbe betreiben, sollen zu der projectirtcn Steuer nur nach Maßgabe de« inländischen Geschäftsbetrieb- Hera »gezogen werden. Dringe^ mäß würben dieselben die Skeuer nach demjenigen Theile Ver zur Berthes lung kvmmendc» Zinstn und Dividenden zu entrichten Haven, welcher dem Umfang ihrer Geschäfte iN den diesseitigen Landen im Vechältitiß zu dem Gesammtumfange ihres Gewerbebetrieb« entspricht. Der Gesetzentwurf/ be treffend emigc Abänderungen des Gesetze- wegen Entrichtung einer Ge werbesteuer ist, im Allgemeinen, eine Reproduktion drs in der vorigen Ssss sion verworfenen, rrsp. zurückgezogenen Gesetzentwurfs über denselben Ge- geNstand. Eine nochmalige Prüfung der in dem gedachten Gefetzkittwurf enthaltenen Vorschrift«» und der davon zu rrwar»«ndenSttu«retgibnW hab« die Staatsregierung, wir eS in der Motion heißt, m Ver Urbrvztuguag vom der Zweckmäßigkeit der vorgefchlagenen Bestmntrungcn, sowie daran, dass durch bisse eine wesentliche Verbesserung dcr Gcwerbesteuergesttzgrbimg er zielt werden würde, nur bestärkt. Die Staac-regierung nehm« hiernach kei nen Anstand- «s wiederholt auszusprechen, daß da« Gewerbesteuergesetz vom 30. Mai 1820 im Allgemeinen sich durch die Erfahrung ei»«- Zeitraums ganzen Werthe zu würdigen und die conservative Schweiz in ihrem Ver trauen nicht irregehen zu lassen. „Oder könnte man den Herren Fazy Md Vogt den Triumph bereiten wollen, daß vom Radikalismus mit Recht vor den Zusicherungen der Diplomatie und den Tendenzen Preußens -«warnt Wörden sei? Ein schtvererer Schlag wäre nicht gegen die Sache de- Konservatismus zu führen." Wir finden diese Meinungsäußerung sehr behspjigenSwerth. 3) Kommen die Verhandlungen über dic künftige Unab- hängiAit Neuenburgs von Preußen vor eine Conferenz der Mächte, dann herMt 'sich Preußen möglicherweise von vornherein etwas in seiner Stel- lMa al- Großmacht, weit cs die andern Großmächte zum Richter über jene Mktr 1) berührten Modalitäten macht, und scheint wenigstens soviel als Hkttrlich gewiß angenommen werden zu können, daß dasselbe für Das, waS e« zu Gunsten der Unabhängigkeit Neuenburgs zugestcht, wenig oder gar keine Anerkennung oder Dankbarkeit einermen, dagegen für alles Das, was an Widerwärtigem etwa zum Vorschein kommt, angesehen und ausschließ- 'lichangeklagt werden wird. An Vorschub in solchem Sinne von dieser und jiftwr Seite bürste es kaum fehlen. — Rach der am 21. Jan. in Gotha ausgegebencn Nummer der Gesetz sammlung ist unter den gesamMten, der Convention über die wechselseitig« Urbernähme AuSzuweisender 0. cl. Gotha, 15. Juli 1851 bcigetre- tenen Staaten Mit Ausnahme des Königreichs Baiern eine Zusatzbestim- munä zu dem gedachten Vertrage vereinbart worden, also lautend: Wctiihe Hinder (DeSttndcntcn ersten Grade«) müssen von dem Staate, wel chem der Water zur Zeit ihrer Geburt al« Unterthan angehörte, auch dann, wenn »ach vet Vtfthgebung dieses Stadt« die UNterthancnfchaft de« Batet« atif die Kin- der Nicht iLevyegqngeN fein füllte, ebenso übernommen werden, aw ob dieftwen durch di« Geburt dit-Unterthan-eigenfchaft de« Vaters erworben hätten GZ. 1 und 4 ddS Vertrags vom 15. Juli s85l), es sei denn, daß sie etwa Unterthanen eines der übrigen coMrahirtUden Nääten geworden waren. Dasselbe gilt von ztMelsi - chen Kmdtrn (DeSceNd«nttN erst«» Grade«) in Beziehung arif deren Htutter MI und i "'/r . . Preußen. ^HepkilH ÄS, Jan. Vr FinanzvoilMtzn Mbtn den Kern ver gtg«nwAtigcü'Session.. B«i dtp Wichtigkeit vetfWtN wkrh «S angemessen sein, auf die einzmttn HaupyMEe «wÄ uäher «inzttgrbim- unb wolle» wir uns für hxutt mit den dst Btsstuernug der AftitnsieM« schslfttn und Vie MrMdechng dc- birherigtn GrwerhesteutrgefctztS bttrtffem von uygcsqhr 35 Jahren in der Ausführung bewährt habe, daß die «e- seMlsthen Grundlagen des Gesetz«-, d«S Aufschwungs ungeachtet, den Han- dol Wd Gewerbe seit dcm Jahre 1820 gonommen haben, noch heut« d«n Verhältnissen «ntsp,cch«n und daß insbesondere die für die B»st«u«run- de« HahM, der Gast-. unhSchankwirthschast sowie der Handwerke maßgeben de» Darschriftin, die Emtheilung der Ortschaften und. Städte deö Landes Ä,?^.WMlMgeii, die Besteuerung. d«r betreffenden Hewerbsclassen nach Mtsttsätzen und die , Abstufung der Steuersätze nach den Mittheilungen sich als geeigjietc uNd zweckmäßige Gründlagcn der Besteuerung erwiest» ha be». Nie ,Staatsregierung glaube daher, auch jetzt noch an diesen Grund- lägcN ftßhM zu nrüssen. Sic erachte in der Hauptsache nur für erfo- ! im Berhällniß' zu an- «omitag Rr LI 2S. Januar 48sr. Zu bezlehm durch als« DM- Dklitschk AKgtMtilik Ztltillig «M PE strid« Birftelwhr 4^, rhlr.z jew Nummer 2 Ngr.