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l 5°^ Deutsche Reichsanleihe n. , Serlln, km September 101». 97,80 Mark, 98,- Mark 15. Oklober 1919 beantragt wird 4Vg°/oReichsschahanwe!sungen. 3. Einlösung der Gchahanweijungen. Die Schahanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals kn Juli 1919, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar ober 1. Juli mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem gleichen plan und gleichzeitig mit den Schahanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Oie nach diesem plan auf die Auslosungen im Januar und Juli 1918 und Januar 1919 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schah anweisungen wird jedoch erst im Juli 1919 mit ausgelost. Oie nicht ausgelosten Schahanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1922 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nenn wert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4"jgige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schahanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3'/z"/«ige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schahanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen ^OIe zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1920 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit - auch vor Ablauf dieser Frist - zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotschein« werden von den Oarlehnskaffen wie die Wertpapiere selbst bestehen. HZur Bestreitung der durch d^n Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere I°/o Schuldverschreibung^ des Reichs und 4^7» Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Do.s Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 4. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfußworher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es Hie Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Oie Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen , wie über^'edes andere Wertpastier jederzeit- (durch Verkauf, Verpfandung usw.) verfügen. Me Bestimmungen überidie -Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung, 'i - Neichsbans - Direktorium Havenstein. v. Grimm. Ole Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, -bel der die Zeichnung angemeldet worden ist. Ole zur Rückzahlung am 1. Oktober d. I. gezogenen -Mark 200 000 000 50/g Reichsschahanweisungen von 1914 -st. Kriegsanleihe) Serie VI werden bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Den Zeichnern -werden auf die mit diesen Schahanweisungen zu begleichenden neuen Anleihen, je nachdem sie Reichsanleihe oder Reicheschahanweisungen ; gezeichnet haben, 5 Stückzinsen für 180 Tage oder 4'/z Stück- ' zinsen für 90 Tage vergütet. Oie 5°/g Reichschahanweisungen sind - mit Zlnsschelnea, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen. Die im Taufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine , deS Reichs werden — unter Abzug von 5"/„ Diskont vom Zahlungs« tage, frühestens vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit *— ln Zahlung genommen. r. posizeichnungen. Oie Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5"^ Reichsanleihe entgegen. Stuf diese Zeichnungen kann die Bostzahlung am 30. September, sie muß aber spätestens am 6. November geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistete Dollzahlungen werden Zinsen für 180 Tage, auf alle anderen Doll- Zahlungen bis zum 6. November, auch wenn sie vor diesem Tag« geleistet werden, Zinsen für 144 Tage vergütest s. Umtausch. , Den Zeichnern neuer 4^/z»/g Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schatzanweisungen der l., II-, IV. und V. Kriegsanleihe in neue Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schahanweisungen gezeichnet hat. Oie llmtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei der jenigen Zeichnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schah anweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Oie alten Stücke sind bis zum 21. Dezember 1918 bei der genannten Stelle ein zureichen. Oie Einreicher der Umtaushstücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schahanweisungen. Oie 5°/, Schuldverschreibungen aller oorangegangenen Kriegs anleihen werben ohne Aufgeld gegen die neuen Schahanweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 5ch„ Schahanweijungen erhalten eine Vergütung von Mark 2,25 für je 100 Mark Nennwert. Oie Einlieferer von 41/2°/y Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben Mark2,50 fürje 100 MarkNennweri zuzuzahlen. Oie mit Ianuar/Iuli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 1. Juli 1919 fällig sind, die mit April/Oktober- Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am i. April 1919 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolg« mi« Wirkung vom 1. Januar 1919, so daß die Einlieferer von April Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzlnsen für Jahr vergütet erhalten. Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Anttag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung Merlin LV 68, Oraniensir. 92-94) zu richten. Oer Anttag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 13. November d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuld verschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Aus reichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Oie Schuldverschreibungen sind bis zum 21. Dezember 1918 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- ober Vermittlungsstellen einzureichen. Deutsche;ReichMatzanwelsungen, auslösbar m» 110^ bis E. fpäk^rnS sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zin-Stermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schahanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werben - von der verstärkten Auslosung im ersten Auslosungstermin (vgl. Abs. 1) abgesehen - jährlich 5°/, vom Nennwert Ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Ole ersparten Zinsen von den ausgelosten Schahanweisungen werden zur Ein lösung mitverwenbet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schahanweisungen nehmen für Rechnung deSReichs weiterhin an derVerzinsung undAuslosung teil. Am 1. Juli 1961 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schahanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus gelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110 »/^ 115 ober 120»/^ zurückgezahlt. 4. Zeichnungspreis. Der Zeichnungspreis beträgt: für bieZ o/»R e i ch s a n l e I h e.wenn Gtücke »erlangt werden »8, — M, , , S°/o , wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum Di, Zeichner find verpflichtet: Z0<>/, des zugetelltea Betrages spätestens am «. November d. I-, 20^, , , » - , S. Dezember , „ 2»°/, , - - . - S. Januar 2»°jg . . . . «.Februar zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur In runden durch 100 teilbaren Beträgen deS Nennwerts gestattet- doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig geworbenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. MvINQUNQLN: 1. Annahmestellen. Zeichnungsstelle lst die Reichsbank. Zeichnungen werben von Montag, den 23. September, bis Mittwoch, den 23. Oktober 4918, mittags 1 Uhr: bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zwelg- anstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegen-' genommen. Oie Zeichnungen können auch durch Vermittlung > der preußischen Staatsbank (Königl. Geehandlung), der Preußischen Eentral-Genossenschaftskasse In Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und Ihrer Zweig-- anstalten sowie sämtlicher Banken, Bankiers und Ihrer Malerin sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Tebensversicherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossen schaft und jeder Postanstalt erfolgen. Wegen der postzeichnungen stehe Ziffer 2. Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohneVerwendungvonZeichnungs- scheinen brieflich erfolgen. 2. Einteilung. Zinsenlauj. Di« Schuldverschreibungen find in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zins scheinen, zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, aus- gefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1919, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1919 fällig. Die Schatzanweisungen find in Gruppen etngeteilt und in Glücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000 und 500 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1919, der erste Zinsschein ist am 1. Juli 1919 fällig. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. für je 100 Mart Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzlnsen. 5. Zuteilung. Stückelung. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werben derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermitt lungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht siattgegeben werden? Zu «Nm Schahanweisungen sowohl wie zu den Glücken der Reichsanleihe »«i 1000 Mart Md mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-OUckiorium auS- gesi-Nt- Zwlschenichclne auSgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche spckler öffentlich betanntgemacht wird. Die Glücke der Michsanlcihe unter novo Mark, zu denen Zwlschenschelne nicht vorgesehen sind, werden mii mögltchsier Beschleunigung fertiggesietU und vorau-sichtlich Im April ». Z. au-gegeben werden. Wünschen Zeichner von Stücken der Relch-anleihe unter 1000 Mark ihre bereit« bezahlten, aber noch »ich« gelicferlen Nelnen Stücke bei einer varlehn-kaffe de« Reich« zu beleihen, so können sie die Au-ftrsigung besonderer Zwlschenschelne zweck« Derpstlnduag bei der Oarlchn-kaffe beantragen: die Anträge sind an die Sielte rlchlen bei der di« Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwifchenfchelne werden nicht an di« Zeichner und Der intMung-sielten au «gehändigt, sondern »on der Reichs- baut unmittetbar der Oarlehnstasse übergeben. 6. Anzahlungen. DieZelchner können die gezeichneten Bettägsvom 30. September d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom zo. September ab. n b v d o