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sächsische staatMtung Zeitweise Nebenblätter: Volkskammer-Beilage, Synodal-Beilage, Ziehungslisten der Berwaltung der Staatsschulden und der Landeskulturreutenbank, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der LandeS-BrandversicherungSanstalt, BerkaufSliste von Holzpflanzen aus den Staatsforstrevieren. Beauftragt mit der Oberleitung (und preßgesetzlichen Vertretung): Hosrat DoengeS in Dresden. Mittwoch, 29. Ottober, nachmittags 1919. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Geschäftsstelle, Troße Zwtngerstraße 1S, sowie durch die deutschen Postanstalten6 M. vierteljährlich, Emzelne Nummern Id Pf. —Erscheint nur Werktags. Fernsprecher: Geschäftsstelle N-. 21295, Schriftleitung Nr. 14574. — Postscheckkonto Nr. 26956. Ankündigungen: Die lspaltige Grundzeile oder deren Raum im AakündigungSteUe 1 M., die Sspaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 2 M, unter Eingesandt 3 M. Preisermäßigung aus Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vormittag- -410 Uhr. Amtlicher Teil. Am 1. Januar 1920 vereinigen sich die Gemeinden Siegmar und Stelzendorf (Amtshauptmannschaft Chemnitz) zu einer Gemeinde unter dem Namen „Siegmar". i402bllO Dresden, am 27. Oktober 1919. N84O Ministerium de- Inner«. Unter Bezugnahme auf die Verordnung über Melde pflicht bei Kälbertuberkulose, vom 15. Juni 1919 (G. V. Bl. S. 113), auf die Verordnung zur weiteren Abände rung und Ergänzung der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengcsetz vom 17. Juni 1919 (G. V. Bl. S. 114) und auf die Verordnung zur weiteren Abänderung der Verordnung über die Entschädigung für Biehverlnsde durch Seuchen vom 6. April 1912 vom 20. Juni 1919 (G. V. Bl. S. 119) wird bestimmt, daß bei der Ein- und Turchführung des freiwilligen Tuber kulose- tilgungSVerfahrens bei Rindern bis auf weiteres vertreten wird der veterinärmedizinische Obcrrat der KreiShaupt- mann-chaft Bautzen durch den Bezirkstierarzt Regierungs veterinärrat Eichhorn in Zittau und der vetennärmedizi- usche Obcrrat der KreiShauptmannschaft Zwickau durch den Bczirkstierarzt Regierungsveteriuärrat Freytag in Plauen. Dresden, den 25. Oktober 1919. 853V V Wirtschaft-Ministerium. 11854 In sämtlichen Amtsblättern abzudrucken. Sekanntmochung, die Zuckerkarten der Reihe 14 betreffend. Die Bezugsauswcise der Reibe 14 (gültig für die Zeit vom 9. September bis 31. Oktober 1919) waren laut Bekanntmachung vom 2. September 1919 (Sächsische Etaatszeitung Nr. 201 vom 3. September 1919) von den Kleinhändlern bis zum 28. September 1919 an ihre Lieferanten einzusenden. Sollten trotz dieser Verordnung irrtümlicherweise Bezugsauswcise der Reihe 14 sich noch in den Händen der Kleinhändler befinden, so sind sie gleichzeitig mit den Bezugskarten und Ergänzungskartcn der Reihe 14 spätestens vis zu nachstehend angegebenen Terminen abzuliekern und zwar seitens der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler bis zum 3. November 1919; seitens der Zwischengroßhändler an die der Zucker verteilungsstelle angehörenden Großhändler bis zum 6. November 1919; seitens der Großhändler an die Zuckerverteilungsstelle bis zum 10. November 1919. Dresden, den 28. Oktober 1919. 4N9Vl^Io Wirtschaftsministerium, ii855 Landeslebensmittelamt. In sämtlichen Amtsblättern abzudrucken. Sekanntmachung, -ie Zuckerkarten -er Reihe 15 betreffend. Vom 1. November 1919 ab gelten im Freistaat Sachsen die Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 15, die auf 5 Pfund Zucker lauten und zur Deckung des Be- darfs für die Zeit vom 1. November 1919 bis 12. Fe bruar 1920 bestimmt sind. Die Karten sind in der bisherigen Weise ausge- staltet und wiederum auf Wasserzeichcnpapier (Rauken- streifen) gedruckt, um Fälschungen und Nachdrucke zu ver hüten. Nur die mit Wasserzeichen versehenen Karten sind gültig. Die Ani ahme falscher Karten kann den Ausschluß vom Zuckerhandel wegen Unzuverlässigkeit und Bestrafung nach sich ziehen. Die von den Zuckerkarten der Reihe 15 abgetrennten Bezugsausweise sind von den Zuckerhändlern bis zu den nachstehend angegebenen Terminen abzulieferu seitens der Kleinhändler an die Zwischengroß- Händler bis zum 30. November 1919; seitens der Zwischengroßhändler an die der Zucker verteilungsstelle angehörenden Großhändler bis zum 5. Dezember 1919; seitens der Großhändler an die Zuckervertcilungs- stelle bis zum 10. Dezember 1919. Zuckerkarten (nicht Bezugskarten und Eraänzungs- karten) der Reihe 15 dürfen nur bis zum 21. November 1919 zur Belieferung angemeldet werden, da für die spätere Zeit nur noch Ergänzungskarten zur Ausgabe gelangen. Die im Laufe des VersorgungszeitraumeS auS- gegebenen ZuckerbezugS^arten ( ür gewerbliche Zwecke) und Ergänzungszuckerkarten der Reihe 15 sind fortlaufend nach Eingang, spätestens aber 14 Tage nach Empfang an die Lieferanten weiterzugcbcn. DaS Ministerium behält sich vor, gegen säumige Einliefer« mit aeeianeten Maßnahmen vorzugehen. wird darauf hingcwiesen, daß sämtliche Zuckerkarten mit Namen, Wohno t des Inhaber- und mit de« Stempel des Klcinhändl rS zu versehen sind. Karten, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, dSHen nicht angenommen werden. Die ZuckerverteilungS- stMe wich künftig derartige Karten nicht mehr einlSsen. i Jede Einsendung von Karten hat unter „Ein'chreiben" oder mittel-WertpaketS zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird im Falle des Verlustes kein Ersatz geleistet. Durchgelochte Karten gelten als entwertet und dürfen nicht mehr beliefert werden. Ergänzungskarten ohne Zeit- und Reihenangabe und ohne den Stempel des au-aebenden Kommunalverbandes oder der sonstigen Ausgabestelle sind ungültig. Tie An nahme solcher Karten ist unzulässig und strafbar. Dresden, den 28. Oktober 1919. 1120 VL^ Io Wirtschaft-Ministerium, Landeslebensmittelamt. 11856 In allen Amtsblättern abzudrucken. Nachtrag zur Verordnung vom 13. September 1919 (1680VO,^IV) über die Kartoffelverforgung im Wirtschaftsjahr 1919,20 (Sächs. Staatszeitung vom 16. September 1919, Nr. 212). Bei Belieferung der Landeskartoffelkarteuabschnitte hat der Verkäufer die Abschnitte am Licfertage sofort da durch zu entwerten, daß er auf der Rückseite mit Tinte den Liefertag vermerkt. In den Händen des Verkäufers befindliche, bereits belieferte Abschnitte sind binnen 3 Tagen nach Er- scheinen dieser Bekanntmackung durch Durchstreichcn der Vorderseite (x) mit Tinte zu entwerten. Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 12 der Verordnung vom 13. September 1919 (1680 V b, IV) bestraft. Alle Polizeibeamte und sonstigen mit der Beauf sichtigung des Lebensmittelverkehrs betrauten Personen sind angewiesen worden, die Entwertung der Landes kartoffelkartenabschnitte sorgfältig nachzuprüsen und in Zuwiderhandlungsfüllen neben der Anzeigeerstattung für sofortige, in ihrer Gegenwart vorzunehmende Entwer tung Sorge zu tragen. Dresden, den 88. Oktober 1919. 21k-VL,äIV Wirtschaft-Ministerium, Landeslebensmittelamt. 11857 Verordnung über die Vereidigung der Lehrer auf die Neichsverfaffung vom 28. Oktober 1919. Mit Zustimmung des Gesamtministeriums wird ver ordnet: Tie Amtshauptleute und an Orten ohne Sitz einer Amtshauptmannschaft die Bürgermeister werden hiermit beauftragt, die Rektoren und Direktoren staatlicher höherer Lehranstalten, sowie die Ceminardirektoren, sämtlich soweit sie nicht ihren Sitz in Dresden haben, und den Direktor der Taubstummenanstalt Leipzig auf die Reichsverfassung zu vereidigen (vgl. Bekanntmachung des Gesamtministeriums vom 22. August 1919 — Sächs. Staatszeitung Nr. 193 —). Die Vereidigung der an den staatlichen Anstalten anaestellten Lehrer und Beamten hat der Anstaltsleiter alsbald nach seiner Verpflichtung in der in Art. 176 der neuen Reichsverfassinig (Reichsgesetzblatt S. 1383) in Verbindung mit der Verordnung des Reichspräsidenten vom 14. August 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1419) vor- geschrieleuen Weise vorzunehmen. Die Vereidigung der Rektoren und Direktoren der nichtstaatlichen höheren Lehranstalten erfolgt durch die Dienstbehörden. Für die Vereidigung der an diesen' Anstalten angestellten Lehrkräfte und Beamten gilt Abs. 2 entsprechend. Die Schulleiter der Volksschulen sind von der Ge meindebehörde (Bürgermeister oder Gemeindevorstand) zu vereidigen, während die einem Schulleiter unter- stellten Lehrer von diesem vereidigt werden, sofern nicht etwa der Bezirksschulrat die Vereidigung schon vor genommen hat. Die Vereidigungen sind ungesäumt durchzuführen und die Niederschriften hierüber in den Fällen des ersten Absatzes dem unterzeichneten Ministerium, in den Fällen des Abs. 4 dem zuständigen Bezirksschulrat zur Aufbewahrung einzusenden, im übrigen sind sie zu den Akten zu nehmen. I766'/verf. Ministerium H8b8 des Kultus und -ffenUiche» Unterrichts. Am 15. November 1919 wird der an der Linie Leipzig —Hof zwischen den Etat onen Kieritzsch und Breitingen-Regis errichtete Haltrpmitt „Deutzen" für den Personen-, Gepäck-, Expreßgut- und beschränkten Stück- autverkehr eröffnet, über die an der neuen Verkehrs- stelle haltenden Personenzüge gibt der Winterfahrplan 1919 Auskunft. Die BeförderungSsätze für den Verkehr mit dem neuen Haltepunkt werden auf diesem und den sonst beteiligten Stationen rechtzeitig bekanntgemacht. «en.-Dtr. der SLchs. Staat-eisenbahne«. Bekanntmachung, die Aountagsruhe im Handelsgewerbe usw. betr. I Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 5. Fe bruar 1919 - Reichsgesetzblatt S. 176/177 - dürfen im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrl-nge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Nach derselben Bestimmung wird die Festsetzung von höchstens 6 Sonn- und Festtagen, an denen Ge- Hilfen, Lehrlinge und Arbeiter bis zu 8 Stunden, je doch nicht über 6 Uhr abends und unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit beschäftigt werden dürfen, den örtlichen Polizeibehörden überlassen. Für weitere, höchstens 4 Conn- und Fest- tage kann die Kreishauptmannschaft zum Zwecke eines erweiterten Geschäftsverkehrs in allen oder einzelnen Geschäftszweigen auf Antrag eine solche Festsetzung treffen. II. Im übrigen wird zur Befriedigung der an Sonn und Festtagen besonders hervortretenden Bedürfnisse gemäß der noch in Geltung bleibenden Vorschrift in 8 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung die Beschäftigung von Lehrlingen, Arbeitern und Gehilfen an Sonn- und Festtagen unter Vorbehalt jederzeitigen Widcrrusetz nur -u den Zeiten und für diejenigen Handels- und Gewerbe betriebe erlaubt, in denen die in der nachstehenden Übersicht genannten Waren verkauft werden: Geschäftszeiten L. 1. Gegenstand vormittags I mittags Uhr Bäckerei- u. Konditoreiwa en 7 -8'4 11- 1>/2 Fleisch- und Wurstwaren 6'/2-8l4 — Gemüse, Grünwaren, Obst 7 -8>^ 11-12'2 Milch 5 -81/2 — Blumen 11- 1 am Totensonntag 7 -8>/r 11— 4 Roheis 6'/L-8^ — Fische 6l/z-8>4 — Zeitungen — 11- 1 Für das Lpeditionsgewerbe sowie andere Gewerbe, insoweit es sich um die Abfertigung und Expedition von Gütern handelt, wird eine Beschäftigung von 11 — 1 Uh nachgelassen. 2. Für Photographengeschäste wird eine Beschäftigungs zeit von 11—4 Uhr genattet. 3. Im Barbier- und Friseurgewerbe sind die gewöhn lichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen nur von 8—12 Uhr vormittags gestattet. Tie Amtshauptmannfchaften und Stadträte werden ermächtigt, je nach dem örtlichen Bedürfnis die Schluß zeit auf eine frühere Stunde zu verlegen. Ist durch die Festsetzung der sonntäglichen Arbeits zeit der Besuch des Gottesdienstes unmöglich, so ist jedem Arbeitnehmer mindestens an jedem dritten Sonn tage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. An dem zweiten Feiertage der drei hohen Feste hat jede Arbeit zu ruhen. III Tie vorstehenden Ausnahmen gelten nur für die jenigen Betriebe, in denen die Waren, für die eine AuS- nähme bewilligt wird, vorwiegend verkauft werden. Außerdem hat sich der Verkauf während der nach gelassenen Zeiten auf diese Waren zu beschränken. IV. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Ge hilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Ver kaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. V. Alle Vorschriften, die vor dem Erlasse dieser Be kanntmachung aufgestellt und nicht nach dem 1. April 1919 von der Kreishauptmannschaft gemäß § 41b der Gewerbe ordnung getroffen worden sind, tieten, insoweit sie mtt der vorstehenden Regelung in Widerspruch stehen, hier- mit ohne weiteres außer Kraft. VI. Zuwiderhandlungen werden nach § 146s der Ge werbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Un vermögensfalle mit Haft bestraft. VII. Diese Bekanntmachung tritt am 2. November 1919 in Kraft. Zwickau, am 23. Oktober 1919. 1S7S rv Die Krei-Hauptmannschaft. 11859 Knegtzwinisterin«, AbwickluugSawt. Personalveränderungen. Offiziere usw. 27.Okt. Die OberstltntS.: Thomas vom Inf.-Regt. 182, unter Verleihung des Charakter- al- Oberst und mit der Er laubnis zum Tragen der RegtS.-Uniform, Brückner