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sächsische staatMtung Zettweise Nebenblätter: Volkskammer-Beilage, Synodal-BeUage, Ziehungslisten der Verwaltung der Staatsschulden und der Landeskulturrentenbank, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der LandeS-BrandversicherungSanstalt, Verlaufsliste von Holzpflanzen auf den Staatsforstrevieren. Nr. 225. Beauftragt mit der Oberleitung (und preßgesetzliche« Vertretung): Hofrat DoengeS in Dresden. Mittwoch, t. Oktober, nachmittags 1919. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Geschäftsstelle, Große Zwingerstraße 16, fowie durch die deutstän Postanstalten6M. vierteljährlich. Einzelne Nummern 1b Pf. —Erscheint nur Werltags. Fernsprecher: Geschäftsstelle Nr. 2129b Schriftleitung Nr. 14K74. - Postscheckkonto «r. 26Sb6. Ankündigungen: Die I spaltige Grundzeit« oder deren Raum im AnklindigungSteile 100 Pf., die Lspaltige Grundzelle oder deren Raum im amtlichen Teile 200 Pf, unter (Eingesandt 3 M. Preisermäßigung aus GeschästSanzeigen. — Schluß der Annahme vormittag» ZH1V Uhr. MHs Amtlicher Teil. In allen Amtsblättern abzudrucken. Verordnung Uber die Aufschiebung der Reuwahle« der Mitglieder «nd stellvertretende« Mitglieder der Einschätzung»» lommissiv«e« und der Reklamationälommtssione«. Eine Neueinschätzung zu den Staatssteuern auf Grund deS Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungs- steuergesetzes wird im ersten Vierteljahre 1920 nicht statt- finden; die Tätigkeit der bisherigen Einschätzungs- und ' ReklamationSkommiisionen wird sich später mit der Durch führung der Bestimmungen in §8 7, 9, 18—21 des Ge setzes über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September IlÜS sR G Bl. S. 1591) überhaupt erledigen. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, die Wabldauer der derzeitigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ein schätzungs- und Reklamationskommissionen durch ein Gesetz zur Abänderung von Art. 1 des Gesetzes über die Wahlen von Mitgliedern der Einschätzungs- und Reklamations kommissionen vom 5. Juli 1919 (G.- u. B.-Bl. S. 143) bis zum 31. März 1920 zu verlängern. Die Neuwahlen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Einschätzungskommissionen und der Re klamationskommissionen sind daher bis auf weiteres auf- zuschieben. L Dresden, am 30. September 1919. 10666 Finanzministerium. Auf Grund des § 5» der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 (RGBl. S. 1140) in der Fassung der Verordnung vom 83. Juul 1919 (RGBl. S. 591) wird mit Zustimmung des Reic.^ arbeitsministeriums angeordnet, daß im Bezirke der Amts» hauptmannschast Dresden-Altstadt die zwangsweise Räu mung einer Wohnung in der Zeit vom 1.—21. Oktober 1919 nicht erfolgen darf, wenn der Schuldner eine Be scheinigung des Vorsitzenden des Wohnungsverbandes im Bezirke der Amtshauptmannschaft Dresden - Altstadt vorlegt, das; er bei Räumung der Wohnung wohnungs los werden würde. Lzv^IVi398» Dresden, am 1. Oktober 1919. 10687 Ministerium des Innern, Landeswohnungsamt. Die den Mitgliedern der OrtS» und Bezirks» schätznngsauSschüsse der staatlichen Lchlachtvichversiche» tüng nach 8 11 des Schlachtviehversicherungsgesetzes vom 2. 6. 1898/24. 4. 1906 für ihre Mühewaltung sowie für etwaiges Reisefortkommen aus der Kasse der Ver sicherungsanstalt zu gewährenden Vergütungen werden mit Wirkung vom 1. Oktober dieses Jahres wie folgt festgesetzt: I. Die Mitglieder der Ortsschätrungsausschiisse erhalten 1. bei Schätzungen im Wohnorte oder innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern a) für die Schätzung eines Rindes je 4 M., d) - - - - Schweines je 2 M., o) bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer Tiere bei demselben Besitzer, auf Schlachthöfen oder in gemeinsamen Schlachthäusern vom zweiten Tiere an je die Hälfte dieser Sätze. Als Grund gebühr ist jedesmal der höchste der zulässigen Sätze einzusetzen. 2. bei Schätzungen außerhalb des Umkreises von 2 Kilometern vom Wohnorte außerdem einen Zuschlag von je 1 M. zu der G undgebühr unter 1a und d. H. Die Mitglieder der VezirksjchätzungsauSschüsse erhalten 1. bei Schätzungen im Wohnorte oder innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern die oben unter I. 1. geregelten Sätze und über dies die Bezirkstierärzte oder ihre Stellvertreter für die Leitung des Schätzungsverfahrens in jedem Falle 3 M.; 2. bei Schätzungen außerhalb des Umkreises von 2 Kilometern vom Wohnorte des Schätzers die Sätze unter 1. und, abgesehen von den Bezirkstierärzten, für Fortkommen 50 Pf. für jedes Kilometer des Hin- und Rückweges. Die Bezirkstierärzte erhalten Reisekosten und Tagegelder und nach Maßgabe der geltenden ge etz- lichen Bestimmungen über Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener. Die Bekanntmachung des Ministeriums deS Innern vom 11. Mai 1907 (Dresdner Journal Nr. 117 vom M. Mai 1907) wird mit dem Ablauf des 30. September >IEG außer Kraft gesetzt. 691» VV IbreSden, den 84. September 1919. 10680 Wirtschaft-Ministerium. In allen Amtsblättern abzudrucken. Sekanntmach««- -ur Ausführung der Verordnung deS Reichswirtschafts- ministers über die Verwendung de» Mehrerlöse» aus den Häute« do« Echlachtvieh ««d Echlachtpferden vom 23. September 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 1714). In Ausführung der unten abgedruckten Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 23. Sep tember 1919 und der gleichfalls abgedruckten Bekannt machung der Reichsfleischstelle — Berwaltungsabteilung — vom 26. September 1919 wird folgendes bestimmt: Zu 88 b und 4: Das auf das Reich entfallende Drittel wird, soweit die Schlachttiere durch den Bieh- handelsverband oder dessen Beauftragte aufgekauft worden sind, unmittelbar vom Biehhandelsverband an das Reich abgeführt. Für diejenigen Schlachttiere, die ohne Vermittelung des ViehhandelsverbandeS auf Bezugs- schein aufflekauft worden sind und diejenigen, die dem Kommunalverband aus Notschlachtungen anfallen, sowie die in dem Kommunalverband geschlachteten Schlacht pferde, ist das auf das Reich entfallende Drittel vom Kommunalverband einzuziehen und an den Biehhandels- verband zu überweisen. Tas Nähere über die Ein ziehung bestimmt der Kommunalverband. Er hat ins besondere darüber zu wachen, daß die zu zahlenden Beträge pünktlich und vollständig entrichtet werden. Zu 8 Zur zuständigen Behörde über Streitig keiten, die sich aus den Vorschriften der Reichsverordnung zwischen dem Biehhandelsverband bezw. seinen Organen, den Kommunalverbänden und den Schlächtern ergeben, wird die dem beteiligten Sommunalverbande vorgesetzte Kreishauptmannschast bestimmt. Dresden, am 29. September 1919. 24l2Vl^1Il. WirtschaftSmtVtsteriwm, 10681 Landesledensmittelamt. Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den HSu.en von Schlachtvieh und Lchlachr-serden. Vom 23. September 1919. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen —. . „ „ 22. Mai 1916 zur Sicherung derVolksernahrung vom 'Äugust^i9l7 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) , . . fliUchEKÜHSÄs b-S § l« der B-r°rdnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutzvieh vom 15. Juli 1919 (Reichs- Ges tzbl. S. 647) und des § 8 der Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst vom 22. Mai 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 467) wird verordnet: 8 1 Die Mehrerlöse, die sich aus der Steigerung der Preise für rohe Häute und Felle von Schlachttieren (Rindern, Kälbern, Schafen, Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln) gegenüber den durch die Bekannt machungen vom 1. Mai 1919, betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten und betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegensellen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 100), .festgesetzten Höchst- preisen ergeben, werden nach Maßgabe dieser Berard- nung auf den Tierhalter, das Reich und die Kommunal verbände verteilt. . 8 2. Die Reichsfleischstelle ermittelt nach Anhörung von Sachverständigen des Schlächtergewerbes und des Häute handels bis zum 15. jeden Monats, erstmalig zum Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung, auf Grund der vorhergegangenen Häuteauktionen den durchschnittlichen Mehrerlös, der für die Häute und Felle gegenüber den im 8 1 bezeichneten Höchstpreisen erzielt worden ist. Auf Grund dieser Ermittlung berechnet die ReichS- slcischstelle jeweils für d e Zeit bis zum 14. des nächsten Monats einschließlich, welcher Mehrerlös auf den Zentner Lebendgewicht der in diesem Zeitraum angelieferten Schlachttiere voraussichtlich entfällt. Der für den im Abs. 2 bezeichneten Zeitraum an den Tierhalter zu zahlende Häutezuschlag und der auf das Reich entfallende Anteil wird je mit einem Drittel des nach Abs. 2 festgesetzten Betrags berechnet und von der Reichsfleischstelle bekanntgemacht, über die Ver wendung des verbleibenden Restes bestimmt der Kommu nalverband, in dem die Schlachtung stattfindet, mit der Maßgabe, daß dieser Betrag zur Herabsetzung der Fleisch- Preise unter Gewährung eines angemessenen Rohgewinns an den Schlächter zu verwenden ist; die Landeszentral behörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen treffen. 8 3- Der nach § 2 Abs. 3 auf den Tierhalter entfallende Häutczuschlag ist von den staatlich bestimmten Biehab- nahmcstellen (Biehhandelsverbänden, FleischversorgungS- stellen) neben dem Höchstpreis an den Tierhalter zu zahlen. Maßgebend für die Höhe deS Zuschlag- ist der Tag der Ablieferung. Die Vorschrift im Abs. 1 gilt entsprechend für Kommunalverbände, die die Schlachttiere ohne Vermitt lung der B'ehabnahmcstcllen aufkaufen, und für Schlächter, die mit Genehu.igung des Kommunalverbandes die Schlachttiere unmittelbar aufkaufe». Bei Schlachtpferden erhöht sich der Richtpreis um den Betrag des Häutezuschla^s. Das auf das Reich entfallende Drittel (8 2 Abs. 3) ist von den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen an das Reich nach näherer Anweisung des Reichsministers der Finanzen abzuführen. Im Falle des § 3 Abs. 2 sowie bei Schlachtpferden hgben die Äommunalverbände oder Schlächter das auf daS Reich entfallende Drittel an die staatlich bestimmte Viehabnahmestelle zu zahlen, die es an das Reich abführt. 8 5. Die nach 88 3, 4 zu zahlenden Beträge dürfen bei Weitergabe der Schlachttiere dem Abnehmer in Rech nung gestellt werden. Eine Umsatzgebühr darf von den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen für diese Zuschläge nicht erhoben werden. 8 6. Tie Beitreibung der von Schlächtern nach § 4 Abs. 2 zu zahlenden Beträge erfolgt nach den Vorschr ften über die Beitreibung öffentl cher Abgaben. Tas gleiche g'lt für die von den Schlächtern nach 8 9 Satz 2, 3 an die staatlich bestimmten V ehabnahmestellen oder an Kommu- nalverbände zu zahlenden Beträge. 8 ?. Uber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften im 8 4 Abs. 1, 8 9 Satz 2, 3 zwischen den staatlich be stimmten Viehabnahmestellen, Kommunalverbänden und Schlächtern ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde. 8 8. Tie Reichsfleischstelle kann mit Zuflimmung des Reichswirtschaftsministers Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Loweitsie keine B stimmungen trifft, erlassen die Landeszentralbehörden die erforder- lichen Aussührungsbestimmungen. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- künoung in Kraft. Für Tiere, die am 15. September 1919 oder später dem Tierhalter abgenommen sind, ist der von der Reichsfleischstelle erstmalig festgesetzte Zu schlag für den Tierhalter, falls er bei der Abnahme noch nicht in Rechnung gestellt worden ist, nachträglich zu zahlen; ebenso ist der Anteil für das Reich nach Maß gabe der Vorschriften dieser Verordnung einzuziehen und an das Reich abzuführen. Die Erwerber sind verpflichtet, diese Beträge nachträglich zu zahlen. B erlin, den 23. September 1919. Der Rcichswirtschaftsminister. In Vertretung: I)r. Peters. Auf Grund des 8 2 der Verordnung über die Ver wendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlacht vieh und Schlachtpferden vom 23. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1714) werden für die Zeit bis zum 14. Oktober 1919 einschließlich folgende Sätze als Mehr erlös für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt für: Rinder, ausgenommen Kälber . . . 54.— Mark Kälber 75.- - Schafe 60.— Pferde, einschl. Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel 21.— Hiernach betragen der Häutezuschlag, der an den Biehhalter zu bezahlen ist und der Anteil, der an das Reich abzuführen ist, auf den Zentner Lebendgewicht bei: Rindern, ausgenommen Kälber, je . . 18.— Mark Kälbern 25.- - Schafen . . 20.— Pferden, einschl. Fohlen, Esel, Maul ¬ tieren und Mauleseln . . . 7.— Berlin, den 26. September 1919. Reichsfleischstelle, Berwaltungsabteilung. Ter Vorsitzende: v. Ostertag. In allen Amtsblättern abzudrucken ZuckerbeKan-saufuahme beim Handel. Auf Grund von § 28 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 RGBl. S. 914 wird folgendes bestimmt: Am 25. Oktober 1919 findet im Freistaate Sachsen zum Zwecke der Kontoglaitstellung und Nachberechnung eine Zuckerbestandsaufnahme bei den Zuckerhändlern statt. Zur Anzeige der vorhandenen Vorräte wird eine Zuckerbenanbskarte verwendet, die sich jeder Händler (Kleinhändler, Zwischengroßhändler und Großhändler) bei der vom Kommunalverband zu bestimmenden Stelle zn verschaffen hat. In die Zuckerbestandskarte sind die am Abend d:4 25. Lktobcr 1S1» vorhandenen Zuckervorräle gewissenhaft einzutragen. Die Menge darf nicht geschäht, sonderm muß genau gewogen werden, wobei alle Vorräte zu be rücksichtigen sind, gleichgültig, ob sie sich in Original packungen, abgefaßt in verkaufSsertigen Paketen oder in Kisten und sonstigen Behältnissen befinden. Die aus- gefüllte Bestandskarte ist vom Händler oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person z» »nterschrriben. Die Kleinhändler haben die au-gefüllte und unter schriebene BestandSkarte spätestens am 26. Oktober 1919