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1919 Nr. 224. «Md Rechnungsabschluß der Landes-Vrandverfichenlngsanstalt, Verkauftliste von Holzpflanzen auf den Staat-forstrevieren. — Beauftragt mit der Oberleitung (und preßgesetzlichen Vertretung): Hofrat DoengeS in Dresden. — . Dienstag, 30. September, nachmittags sächsische staatsfeilung Zeitweise NebenblLtteri Volkskammer-Vellage, Synodal-Beilage, Ziehungslisten der Verwaltung der Staatsschulden und der Liters- und Landeskulturrentenbank, Jahresbericht Amtlicher Teil § 9. Aufpreis für den Mehrverbrauch. Antragsberechtigt ist 1435 L 10622 Dresden, den 29. September 1919. Arb ei ts Ministerium Landeskohlenamt. In allen Amtsblättern abzudrucken. Nachstehende Bekanntmachung des Rcichskommissars für die Kohlenverteilung, Abt. Elektrizität, vom 9. Sep Anlündigungen: Die Ispaltige Slrundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile 60 Pf., die Lspaltige Vmndzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 1M. 20 Ps, unter Eingesandt 2 M. Preisermäßigung auf Geschästsanzeigen. — Schluß der Annahme vormittag» ^10 Uhr. Verbraucher, die von einem Stromversorgungs unternehmen elektrische Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben für jede trotz besonderer Warnung über die zn- gelassene Menge hinaus verbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 50 Pfennig zu zahlen. § 10. Stromspcrrung. Bei wiederholt notwendig werdender Erhebung des Aufgeldes gemäß 8 9 ist die Kohlenwirtschaftsstelle be rechtigt, dem Verbraucher den Strom zu sperren. § 11. Strafbestimmungen. 1. Wer trotz besonderer Warnung mehr elektrische Arbeit verbraucht, als nach dieser Bekanntmachung und den Ortsvorschristen oder den gemäß § 6 getroffene» Anordnungen des Vertrauensmannes zulässig ist, oder wer den Vorschriften des § 2 dieser Bekanntmachung oder den auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Bestimmungen zuwiderhandclt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 2. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Mr Kohlenwirtschaftsstellen (Abteilung Elektrizität) HM N» Einverständnis mit den Konmunalbehörden und nach Anhörung des Vertrauensmänne r berechtigt, für l den von der Einschränkung nicht betroffenen Klein- verbrauch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrigere Grenze festzusetzen oder mit Zustimmung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen. 7. Für Stromversorgungsunternehmen, die in ihrer Leistungsfähigkeit nicht erschöpft sind, und bei deren Betrieb außerdem eine Ersparnis an bewirtschafteten Brennstoffen nicht notwendig ist (gewisse Wasserkraft- anlagen, gewisse Braunkohlenwerke, gewisse mit Abfall- -rodukten betriebene Kraftwerke ufw.), kann der Reichs- ommissar für die Kohlenverteilung auf Antrag des Stromversorgungsunternehmens die Bestimmungen dieser Bekanntmachung ganz oder teilweise außer Kraft setzen. Die Anträge sind bei der Kohlenwirtschaftsstelle ein- zureichen. Vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung er teilte, noch nicht abgelaufene Außerkraftsetzungen behalten Gültigkeit. § 2. Neuanfchlüfsc und Erweiterungen. 1. Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund besonderer Genehmigung ausgesührt werden. Diese soll nur in dringenden Fällen erteilt werden. 2. Zuständig für die Entscheidung der Genehmigung ist die Äohlenwirtfchaftsstelle, Abteilung Elektrizität, unter Anhörung des Vertrauensmannes. Gesuche um Neuanschlüsse sind an den Vertrauensmann zu richten. 3. Der Vertrauensmann ist berechtigt, Lichtanschlüsse und deren Erweiterungen bis zu einem Kilowatt Anschluß wert selbst zu genehmigen. Lichtanschlüsse in Räumen, die bereits Gasbeleuchtung besitzen, dürfen, sofern das Elektrizitätswerk die elektrische Arbeit vorwiegend unter Aufwendung marktfähiger Kohle oder eines anderen bewirtschafteten Brennstoffs erzeugt, nur mit Zustim mung des Vertrauensmannes für Gas ausgeführt wer den. In Zweifelsfällen entscheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. § 3. Bet»stung»avsgletch. Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Be lastung bezwecken. tember 1919, die auch für Sachsen Geltung hat, nurd zur allgemeinen Kenntnis geb acht. Bezug-preis: Belm Bezüge durch die Geschäftsstelle, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten b M. vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Ps. —Erscheint nur Werktags. Fernsprecher: Geschäftsstelle Nr. 21295, Gchriftleitung Nr. 14574. — Postscheckkonto Nr 26956. 1. Für die in ihrem Bereich liegenden, von privater Seite betriebenen Stromversorgungsunternehmen ernennt jede Kohlenwirtschaftsstelle Vertrauensmänner, im Be darfsfälle auch Stellvertreter. Sie weist jedem Ver trauensmann einen abgegrenztcn Tätigkeitsbezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann für die öffentlichen Elek trizitätswerke und die an sie angeschlossenen Verbraucher zuständig. Erstreckt sich der Perbrauchsbezirk eines Strom- versorgungsunternehmens über die Bereiche mehrerer Kohlenwirtschastsstellen, so ernennt der Reichskommissar für die Kohlenverteilung den Vertrauensmann und ge gebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kohlen wirtschaftsstellen zu keiner Einigung gelangen. 2. Für vom Reich, einem Lande, einem Kommunal- verband oder einer Gemeinde betriebene Strom versorgungsunternehmen bezeichnet die Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittel- bar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben des Vertrauensmannes, der sich schriftlich zur Übernahme des Amtes bereitzuerklären hat. Tie Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung und der Kohlenwirtschaftsstelle zu benennen. 3. Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kommunalem, zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unter nehmen), ist für das Verfahren bei Bestellung des Per- trauensmannes ausschlaggebend, ob der Vorsitzende des Aufsichtsrates Vertreter des StaateS bezw. der Kommune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ist. 4. In der Regel sollen die technischen Leiter der Stromversorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern ernannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter nicht Reichs-, Staats- oder Kom munalbeamte sind, sind sie von der ernennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung deS Bundesrats vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) zu ver pflichten. Dem Reichskommissar für die Kohlenvertei lung ist von der erfolgten Bestellung sofort Anzeige zu erstatten. 5. Die Vertrauensmänner und die im Absatz 2 ge nannten Dienststellen oder Beamten haben die Aufgabe, a) mit den Kohlenwirtschaftsstellen und den Kom munalbehörden bei der Durchführung der auf Grund dieser Bekanntniachung notwendigen Maß nahmen zusammenzuwirken, d) die ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch die OrtSvorschriftcn (8 5) übertragenen Rechte und Pflichten auSzuüben. 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehren amtlich aus. 7. Die bisher ernannten Vertrauensmänner bleiben ohne weitere Bestätigung im Amt. 8 5. Ortsvorschriften. Die Kommunalbehörden, und zwar in Gemeinden mit mehr alS 10000 Einwohnern die Gemeindevorstände, ! im übrigen die Vorstände der Kvmmunalverbände, haben B kanntmachung über die Einschränkung de» Verbrauchs elektrischer Arbeit Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Tampf, Druckluft, Heiß- und Leitungs wasser vom 21. Juni 1917 (RGBl. S- 543) und der 88 1, 3 und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Tampf, Truck uft, Heiß- und Leitungswasser vom 3. Oktober 1917 (RGBl. S. 879) wird bestimmt: 8 1. Berbrauchsregelung. 1. Ter Verbrauch elektrischer Arbeit wirb bei alle« Verbrauchern, die sie von einem Stromversorgungs unternehmen beziehen, eingeschränkt. Tas Maß der Einschränkung ist abhängiy von der jc welligen Kohlen- läge, der Leistungsfähigkeit und dem Betriebszusrande des liefernden Elektrizitätswerks und der Wishtialleit deS Verbrauchers. Tie Grundlagen für die Einschränkung gibt der Neichskommissar für die Kohlenverteilung den Kohlcnwirtschafisstellen, Abteilung Elektrizität (8 7) und durch sie den Vertrauensmännern (8 4) durch Richt linien und be ondere Anweisungen, er ergänzt und ändert die Richtlinien der jeweiligen Kohlen- und Wirtschafts lage entsprechend. Die Einsichtnahme in die Richtlinien steht den Ver brauchern bei den Kohlenwirtschastsstellen, Abteilung Elektrizität, und bei den Vertrauensmännern während der Dienststunden frei. 2. Als Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großabnehmer (Kommunen, Ver bände usw.), die elektrische Arbeit von einem Werke be ziehen, um sie als Stromversorgungsunternehmen weiter zu verteilen. 3. Tie Regelung des Verbrauchs erfolgt durch die Abteilung Elektrizität der Kohlenwirtschastsstellen im Ein vernehmen mit dem Vertrauensmann. Zuständig ist die Kohlenw rtschaftsstelle. in deren Bezirk die Betriebsstätte des liefernden Stromversorgungs- unternehmens liegt. Die erfolgte Regelung ist dem Ver braucher schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen. In Zwcifelsfällen, die bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen, entscheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Abteilung Elektriz tät. 8 4. Anträge auf Änderung der Verbrauchsregelung sind an den Vertrauensmann zu richten. Solange en erhöhter Verbrauch nicht genehmigt ist, muß der Ver braucher die bisher gültigen Grenzen einhalten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Stromentnahme erst nach erfolgter Regelung des Verbrauchs einsetzen. In keinem Falle darf ein Verbraucher mehr Strom entnehmen, als ihm zugebilligt ist. Auch Anordnungen anderer Behörden berechtigen ihn hierzu nicht. Ter Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Liefe rung von Kohlen durch den Verbraucher an das Elek trizitätswerk ist verboten, falls nicht in besonderen Fällen die ausdrückliche Genehmigung des Reichskommissars für die Kohl nverteilung hierzu erteilt worden ist. 5. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verbrauchs- regclung auf Grund dieser Bekanntmachung stattgefunden har, bleibt bei Verbrauchern, die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits elektrische Arbeit bezogen haben, die nach den bisher geltenden Bestimmungen zulässige Verbrauchsregelung bestehen. Dasselbe gilt von be sonderen Zuteilungen oder Vorschriften, die einzelnen Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt machung gemacht worden sind. 6. Kle nvcrb aucher werden von der Einschränkuna de» Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern d«.Jahre»verbrauch 250 Kilowattstunden nichi übersteigt. Am Einzcifalle kann der Vertrauensmann besondere An- obald wie möglich im Einvernehmen mit den Kohlen- virtschaftsstellen Vorschriften über die Einschränkung und )ie zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer lrbeit zu erlassen, insbesondere über die Einschränkung ür den Kleinverbrauch gemäß 8 1 Abs. 6 dieser Bekannt machung. Tie bisher erlassenen Ortsvorschriften bleiben ohne weiteres in Kraft. Die durch diese Bekanntmachung notwendig werdenden Änderungen und Zusätze der OrtS- Vorschriften sind umgehend zu erlassen. 8 6. Anordnungen in dringenden Notfällen. Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen »folge Mangels an Brennstoff oder aus sonstigen Ursachen ne unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Einschränkungen -es Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müssen, o hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Ten Verbrauchern )at er tunlichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. Ten beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirtschafts stellen hat er unverzüglich Meldung zu machen. 8 7. Kohlcnwirtschastsstellen. Tie Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschasis- stellen sind in Preußen die früheren Abteilungen Elek trizität der Kriegsamtsstellen. In Bayern sind es die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, München und Nürnberg, in Sachsen das Landeskohlenamt, Abteilung Elektrizität, Dresden, in Württemberg die Landcslohlen- stelle, Abteilung Elektrizität, Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, Mannheim. An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der Kohlen wirtschaftsstellen usw. können andere, von den Landes- Zentralbehörden mit der Durchführung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beauftragte Stellen treten. 8 8. Landcszcntralbehörden. 1. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer üp Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverban-, Gemeinde, Vorstand des KommunalveLandes und als Gemeindevorstand anzusehen ist. 2. Die Landeszentralbehörden können im Ein vernehmen mit dem Reichskommissar für die Kohlen verteilung andere Stellen als die Vorstände der Kom- munalverbände oder Gemeinden mit den in dieser Be kanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Aufgaben sich selbst Vorbehalten. 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit weniger als 10000 Ein wohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern zugewiesenen Aufgaben übertragen. ») der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder die von ibm mit der Antragstellung schrift lich beauftragte Person, d) bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die von einer anderen Behörde als dem Reichskoni- missar für die Kohlenverteilung auf Grund dieser Bekanntmachung ergangen sind, die Behörde, die sie erlassen hat, bei Verfehlungen gegen 8 2 dieser Bekanntmachung die Kohlenwirtschaftsstelle. Richtet sich der Antrag gegen einen Reichs-, Staats- oder Kommunalbeamten wegen einer in Ausübung seiner Dienstgeschäfte begangenen Zuwiderhandlung, so ist nur der Reichskommissar für die Kohlenverteilung antrags berechtigt. 8 12. I. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2. Die Bekanntmachung vom 2. November 1917 wird hierdurch aufgehoben. Berlin, den S. September 1919. Ler ReichSkommtsfar für die Kohlenverteilung. Stutz. Sämtlich« Zuschriften der Verbraucher sind an den Vertrauens mann zu richton, der verpflichtet ist, sie erforderlichenfalls an ie Abteilung Elektrizität der KohlenwirtschaftZstelle weiter- »»geben. Zuschriften an den ReiLslomnussar sind zu richten a» Neichskommissar für die Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität, Verli» W 62, Knrsürstenstr. 117. Auf Grund deS 8 5» der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 (RGBl. S. 1340) in der Fassung der Verordnung vom 22. Juni 1919 (RGBl. S. 591) wird mit Zustimmung deS Reichs- arbeitsministeriumS angeordnet, daß im Bezirke der Stadt D eSden die zwangsweise Räumung einer Woh- nung in der Zeit vom 30. September bis zum 21. Ok tober 1919 nicht erfolgen darf, wenn der Schuldnei eine^escheinigung des Stadtrats zu Dresden — Woh- nungsamt — vorlegt, daß er bei Durchführung der Räumung wohnungslos werden würde. OWäIV1398» Dresden, am 30. September 1919. 10650 Ministerium deS Inner«, Landeswohnungsamt.