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sächsische slmtss eilung Zeitweise Nebenblätter: Landtagsbeilage, Hynobalbeilage, Ziehungsliste« der Verwaltung der Staatsschulden und der Alter»- und Landeskulturrentenbank, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes-Vrandversichenmgsanstalt, BerkaufSliste von Holzpflaiyen auf den StaatSforstrevieren. . Nr. 4: Beauftragt mit der Oberleitung (und preßgesetzlichen Vertretung): Hofrat Dsenge» in Dresden. Dienstag, 7. Januar nachmittags 1919 Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Geschäftsstelle, Große Zwingerstrabe 16, sowie durch die deutschen Postanstalten d M. vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erich eint nur Werktag«. Fernfprecher: Geschäftsstelle Nr. 21295, Gchriftleitung Rr. 14574. — Postscheckkonto Nr. 26S56. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im AnkündigungStell« 50 Pf., die 2fpaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 1 Mark, unter Eingesandt 2 Mark. Preisermäßigung auf GefchästSanzeigen. — Schluß der Annahme vormittag« ^10 Uhr. Amtlicher Teil. Sekanntmachung «der die Vereinigung der Rittergüter und Freigüter mit benachbarten Gemeinden vom 31. Dezember 1818. I. (1.) Die zurzeit keinem Gemeindebezirke angehörigen Rittergüter und Freigüter (§ 79 Absatz 16 der Land- gemeindeordnung) haben sich mit bnmchbarten Ge- meindebezirken zu vereinigen. II. (2.) Die AmtsbauptMannschaften, in deren Bezirk Rittergüter oder Freigüter liegen, haben die Vereinigungs- Verhandlungen umgehend anzuregen und zu leite«. Ist bei d«u Verhandlungen eine Stab: mit revidierter Städte- orduung beteiligt oder kommen Veränderungen der Be- zirksverbandsprenzen in Frage, so hat auf Antrag eines Beteiligten tue zuständige .streishauptMannschaft die Lei- tuug der Verhandlungen zu übernehmen. (3.) Bei allen Verhandlungen ist darauf hinzuwirkeu, daß ein Ausgleich aller berechtigte« Interessen beider Teile erfolgt. (4.) Für die Genehmigung der Vereinbarungen über die Vereinigung gelten die Vorschriften in 88 6 und 3 der revidierten Städteordnung, Artikel I der Städteord nung für mittlere und kleine Städte und in 8 7 Absatz 1 der Landgemeindeordnung sowie in 8 2 des Bezirks verbandsgesetzes. III. (5.) Kommt es bis Ende des Jahres 1919 zu keiner Übereinstimmung der Beteiligten über die Ausgleichs- bed ngungen oder über die Vereinigung selbst, so sind die Verhandlungsnnterlagen dein Ministerium des Jmiern vorzulegen. IV. (6.) Das Ministern«« des Innern wird e mächtigt, nach diesem Zeitpunkte Rittergüter und Freigüter, deren Vereinigung mit Gemeindebezirken unterblieben ist, auch ohne Zustimmung der Beteiligten eine«! oder mehreren Gemeindebezirken zwangsweise hinzuznschlage«. (7.) Vor der Zwangsvereinignng ist dem Besitzer des gemeindesreien Guts und der Gemeindevertretung, soweit dies nicht bereits geschehen ist, Gelegenheit zu geben, ihre Ausgleichsforderungen geltend zu mallen. Über diese Forderungen hat eine vom Ministerium deS Inner« beariftragte Behörde mit den Beteiligten zu ver handeln. (8.) Kommt es dabei zu keiner Einigung, so hat über die streitigen Punkte die nächste Aufsichtsbehörde, die beiden Beteiligten vorgesetzt ist, nach billigen: Er messen zu entscheiden. Gehören die Beteiligten verschie denen Kreishauptmannschastcn an, so beauftragt das Ministerium des Jnuern eitle Kreishauptmannschaft mit der Entscheidung. (9.) Die Kreishauptmanufchast entscheidet uuter Mit wirkung des Kreisausschusses, die Amlshauptmannschas unter Mitwirkung des Bezirksausschusses. Vor der Ent scheidung hat die Kreishauptmannschaft die beteiligten Bezirksausschüsse zu höre«. (10.) Gegen die Entscheidung ist Reknrs an die nächst höhere Aufsichtsbehörde zulässig. (11.) Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Die entscheidenden Behörden können Zeugen und Sach verständige vernehme« oder vernehmen lasse« u«d die Be teiligte« zur Vorlegung von N.künden, Geschäftsbüchern und Akten auffordcrn. Fehlt es anwndercn Mittel»» zur Ergrün dung der Wahrheit, so kann Bekräftigung der tatsächlichen An gaben durch Versicherung ai» Eidcsstatt verlangt werden. (12.) Urkunde«, von denen im Berhandlungs- oder Entfcheidungsverfahren Gebrauch gemacht wird, sind dem sächsische»» Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würde»». (13.) Nachdem die Entscheidung rechtskräftig ge- worden ist, spricht das Ministerium des Innern Lurch Verfügung die Vereinigung des selbständigen Gutsbezirks mit der Gemeinde aus. Die Vereinigung gilt als am Tage der Verfügung erfolgt. (14.) Mit der Selbständigkeit im Sinne der Ge meindeordnungen erledigen sich für die mit Gemeinden verschmolzenen Rittergüter usw. auch die Sondervor- schr.ftcn, die in dem Bezirksverbandsgesetz, den» Wege- baugejetz und in den Gesetzen über die Einkommen-, Schul- und Kirchensteuer»» ür die Rittergüter oder die selbständigen Gutsbezirke enthalten sind. Ebenso entfäll für die Besitzer der verschmolzenen Güter das Recht Sitz und Stimme im Schul- und im Kirchenvorstande zu haben. VI. (15.) Für die Vereinigungsverhandlungen, die erst instanzliche Entscheidung und die Entschließungen des Ministeriums des Innern wird keine Gebühr erhoben. Bare Vcrläge, die im Entsche dungsverfahren entstanden sind, können ganz oder teilweise solchen Beteiligten auf- crlegt werden, die mit ihren bis zur Entscheidung auf recht erhaltenen Ansprüchen crheblich zn »veit ge gangen sind. VII. (16.) Diese Bekanutmachung hat Gesetzeskraft. Da- Gefamtminifterium. 172 Buck, Fleißner, Geyer, vr. Gradnauer, Lipinski, Schwarz. 22946116 Sekannimachung. Auf Grund von 8 12 Ziffer 1 und 5 in Verbindung mit 8 15 Absatz 3 und 8 17, Nr. 2 der Bekanntmachung »ber die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 1b. September 1915 in der Fassung vom 6. Juli 1916 wird angeordnet: Verboten ist bis auf weiteres das Beheizen 1. von Theatern jeder Art, einschließlich der Kine- matographen-Theater und von ZMuSgebäuden, 2. von Säle»» und Räume»« für den Gebrauch als Konzert- und Bortragsstätte, für die Abhaltung von Festlichkeiten jeder Art, einschließlich der Fa- n»ilienfestlichkeilen und Tanzstunden, 3. von Kirche«. Für die unter 1. und 3. genannte,» Verbraucher und für die nnter 2. genannten Zwecke dürfen bis auf weiteres weder Kohlen noch das in öffentlicher Bewirt- fchaftung stehende ans fächsischen Forsten stammende Brennholz von den Bersorgungsbezirkcn freigegeben werden. Tie Vorstände der Kvmmunalverbände (Kohlen- versorgungsbeziike) werde»» ermächtigt, den unter 1. ge nannte»» Unternehmungen die Beheizung mit vorhandenen Kohlenvorräteu insoweit freizugeben, als dies zur Er wärmung der im Gebäude befindliche« Wohnungen und Dienstrüume, zur Erhaltung der zur Ausübung des Ge werbes unterhaltenen Tiere und zum Schutze gegen den Verderb technischer Einrichtnngen nachweislich not wendig ist. Ob und i»» welche»»» Umfange die durch das vor stehende Heizungsverbot sreiwerdenden Vorräte für aildere Hausbrandzweck« in Anspruch g-umnmeu wmcd«n- solleu, bleibt dein Ermessen der Vorstände der Kom- m»»l»alverbände überlassen. Die Vorstände der Kommunalvcrbäude können die ihnen hiernach zustehende Befugnis anf die Vorstände der zu ihren» Kommunalverband gehörende»» Gemeinden übertragen, dafern den Vorständen der betreffenden Ge meinden bereits allgemein die Regelung der Kohlen- verteiluug für ihren Bezirk übertragen worden ist. Mit Gefängnis bis zu 6 Monate» oder Geldstrafe bis zu 1500 M. wird bestraft, wer den» vorstehend er lassener» Verbote zuwiderhandelt. 21III Dresden, am 7. Januar 1919. 163 Arbeit-- und Wirtschaftsministerium. Lestoklsne uncl unreclitmLZ>8 erworbene SökkjüllnMüekl; äßr Uskrösvsi'UMlnig sedSnükn üso IsSgsr uiul üsn üenlsedsv klzmsn. Keiek8vek«ertvn88smf, Kerlia s- 8, fkieiInMksrre 88. 123 Gemäß 8 2 Abs. 3 der Buirdesratsverordnung vom 24. Januar 1918 über Bier und bierähnliche Getränke in der Fassung von» 6. September 1918 (Reichsgesetzblall S. 55, 1101) wird im Auftrage des Ministeriums des Innern über de»» Zwischenhandel (Verlag, Großhandel) mit inländi schem Bier oder inländischen bicrähnlichcn Ge tränten, soweit beide von außerhalb des Ortes der Geschäftsnieder- lassuug des Zwischenhändlers bezogen werden, für den Bezirk der Kreishauptmannschaft folgendes bestimmt: Den jeweilig für die erwähnten Getränke geltende»» Höchstpreisen darf der Zwischenhändler folgende Beträge zuschlugen: 1. Die tatsächlichen Auslagen für Fracht vorn Her stellungsorte ab und für Rücksendung der leeren Fässer bis zu diesem, 2. die etwa örtlich erhobene Biersteuer, 3. für allgemeine Geschäftsunkosten einschließlich Roll- fuhrkosten und Gewinn höchstens 14 M. für ein Hekto liter. In diesem Betrag sind alle etwaigen Kommissions-, Vermitllungs- und ähnliche Gebühren, sowie alle Arten vor» Aufwendungen des Zwischenhändlers enthalten. Bei Weitervertrieb an Unternehmer, welche eben falls Zwischenhändler im obigen Sinne sind, darf nur die entsprechende Bahn- und Schiffsfracht zugefchlagen werden. Im übrigen darf der sich aus Vorstehenden» ergebende Höchstsatz der Unkosten von den am Vertrieb beteiligten Gliedern insgesamt nicht überschritten werden. Zuwiderhandlungen gegen d e Bestimmungen die'er Bekauntmach ng werden mit Gefängn s bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, ans die sich di, strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie den» Täter gehören oder nicht (8 9 der eingangs genannten Verordnung). Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Chemnitz, an» 30. Dezember 1918. 3392 b IV Die Kreishauptmannschaft. 125 Sekanntmachuug, die Anmeldung für deu einjährig- freiwilttgen MilitärdienK betreffe«-. Die innerhalb des Zwickauer Regierungsbezirks auf hältlichen, im Besitze der Deutsche»» Reichsangehörigkeit befindlichen jungen Leute, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst an der voraussichtlich im Monat März 1919 hier statt findenden Frühjahrsprüfung teilnehmen wollen, werden hiermit aufgefordert, ihr Gesuch «n znlaffWW M bwfer Prüfung unter genauer Angabe des Standes und Aufent haltsortes uud der Wohnung schriftlich bis längstens znm 1. Februar dieses Jahres bei der unterzeichneten Prüfungs kommission für Einjährig-Freiwillige einzureichen. Diesen Gesuchen sind beizufügen: 1. das Geburtszeugnis, 2. die Einwilligung des gesetztichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen aktiven Dienstes die Kosten des Unterhaltes mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen. Statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, so weit die Kosten von der Militärverwaltung be stritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpslicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. T»e Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten, soivie die Fähigkeit des Be Werbers, des gesetzliche»» Vertreters oder des Tritte»» zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeit lich zu bescheinigen, übernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vor stehenden Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen ober Notariellen Beurkundung. 3. Ei,» bis auf die neueste Zeit uud tunlichst wett zurückreichendes Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge höherer Lehranstalten auf die Zeit des Besuches einer solchen vor» den» Rektor oder Direktor, auf die nachfolgende Zeit aber, wie für alle anderen jungen Leute, von der Polizei behörde des jeweiligen Aufenthaltsortes oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist, und 4. ein selbstgefertigter Lebenslauf. In den ZulassuugSgesuchen ist auch anzugeben, iu welchen zwei fremde»» Sprachen der sich Meldende ge prüft zi» werden wünscht, ferner ob, wie oft und wo er sich einer Prüfung über die wissenschaftlich« Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst vor einer Kom mission bereits unterzogen hat. Ai» die zur Prüfling zuzulassenden Bewerber wird von hier aus rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Bezüglich des Umfanges der Prüfung und der ar» die Prüflinge zn stellenden Ansprüche wird auf den In halt der der Wehrordnung als Anlage 2 zn 8 91 bei gefügten Prüfnngsordnnng zum einjährig freiwilligen Dienste hingewiesen. Nach 8 89 der Wehrordnung muß die Berechtigung zum einjährig freiwillige» Militärdienst spätestens bis zum 1. Februar des ersten Milttärpflichtjahres (d. h. desjenigen Kalenderjahres, in »velchcm das 2V. Lebensjahr vollendet wird) nachgesucht werden; vom vollendeten 17. Lebens jahre ab kam» sie nachgcsucht werden, die frühere Nach suchung darf nur ausnahmsweise zugelassen werden. Zwickau, den 3. Januar 1919. 1 il Prüfung-tommifston für Einjährig-Freiwillige im Regierungsbezirte Zwickau (umfassend die amtshauptmannschaftlichen Bezirke Auerbach, Oelsnitz, Planen, Schwarzenberg und Zwickau). 124 Ministerium deS Innern. Der Rechtsanwalt Max Theodor Müller in Dres den ist mit der Dienstbezeichnung RegierungSamtmann als ständiger juristijcher Hilfsarbeiter (polize licher Boll zugsbeamter) bei der Polizeioirekt on -»» Dresden an- gestellt worden. Ernennnngen, Versetzungen nsw. im öffentlichen Dienste. Im Gejchäfttvereiche de» Ministerium« be» Kuttu» uud Sffeniliche» Nnterricht». Erledigt: ») 2 stünd. Lcbrcrstcüe in Cotta. Koll: ober re Schulbehörde. 1500 M. vom Schul. 150 M vom Küchendienst, fr. AmtSwoh nng, sowie die geiebl Berg, für Turn- vd. FortblldungSschulunterrickU; d) 2 stank». Lchrerst.lle in Sporbitz. Koll.: r berste Schulbehörde. 1500 M