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Rabenauer Anzeiger : 16.03.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-03-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Stuhlbaumuseum Rabenau
- Digitalisat
- Deutsches Stuhlbaumuseum Rabenau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id178001192X-191803166
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id178001192X-19180316
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-178001192X-19180316
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Bestände des Deutschen Stuhlbaumuseums Rabenau
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Rabenauer Anzeiger
-
Jahr
1918
-
Monat
1918-03
- Tag 1918-03-16
-
Monat
1918-03
-
Jahr
1918
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Achte Kriegsanleihe 51» Deutsche Reichsauleihe. 4l2l.Deu1scheWeichsschutzKUWeisuNgeuMslosbKrmitns°Msi2o°^. Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5« o Schuldverschreibungen des Reichs und 4Vs°/o Reichsschatzanweisungen hiernrit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die SchRldverschreibungen frühestens zunr 1. Oktober 1Z24 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so mutz es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die SchulLbüchforderungen entsprechende Anwendung. i. AnnalmesteNen. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeich nungen werden m MU les 18. Mr, Rs AlMStW, M18. Ml 1818, «Mp 1 Up bei dem Kontor der Reichshauptbank fiir Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Preußischen Staatsbank (Königl. Seehandlung), der Preußischen Central-Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher ösfentlichenSparkassen und ihrer Verbände, jeder Lebensversicherungs- g ese.llsch aft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder Po st an stakt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe Ziffer 7. Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Ver wendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. r. kimeilung. Äimnlauf. Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, lOOOO, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und lOO Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und l. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am l. Juli 1918, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1919 fällig. Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20000, 10000, 5090, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zins terminen wie die Schuldverschreibungen ausgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. z. kinlssung der ZcftairanMkWgen Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmalig im Januar 1919, ausgelost und an dem auf die Aus losung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem gleichen Plan und gleichzeitig mit den Schatzanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Die nach diesem Plan aus die Auslosungen im Januar und Juli 1918 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schatz anweisungen wird jedoch erst im Januar 1919 mit ausgelost. Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reiches bis 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rück zahlung zum Nennwert zu kündigen,, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4°/oige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Til gungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatz anweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3i/,o/oige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden — von der verstärkten Bedingungen. Auslosung im ersten Auslosungstermin (vgl. Abs. 1) ab gesehen — jährlich 5o/o vom Nennwert ihres ursprüng lichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die aus Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzamveisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Ver zinsung und Auslosung teil. Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgeben den Betrage (110°/g, 115o/g oder 120 <>/<>) zurückgczahlt. 4. LejchnungMeis. Der Zeichnungspreis beträgt: für die 50/0 R e i ch s a n l ei h c, wenn Stücke verlangt werden . . 88,— Mk., für die 5 0/0 R e i ch s a n l e i h e, wenn Eintragung in das Reichs schuldbuch mit Sperre bis zum 15. April 1919 bean tragt wird 37,88 Mk., für die 4*/z o/g Reichsschatzanwei ¬ sungen . ... . . . 88,— Mk. für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen. 5. LuteilMg. Stückelung. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeich nungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Beson dere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem da für vorgesehenen Raum aus der Vorderseite des Zeichnungs scheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Ver mittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenoxnmen. Spä teren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.* Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1020 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwi schen sch ei ne ausgegeben, über deren Umtausch in end gültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekannt gemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung sertiggestellt und voraussichtlich im Septem ber d. I. ausgegeben werden. Wünschen Zeichner von Stücken der 5 Reichs anleihe unter 1000 Mark ihre bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehns- kasse des Reichs zu beleihen, so können sie die Ausferti gung besonderer Zwischenscheine zwecks Verpfändung bei der Darlehnskasse beantragen ; die Anträge sind an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwischenscheine werden nicht an die Zeichner und Ber- mittelungsstellen ausgehändigt, sondern von der Reichsbank unmittelbar der Darlehnskasse übergeben. 6. kinrsblungen. Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 28. März d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 28. März ab. Die Zeichner sind verpflichtet: 80°/y des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. I., ,, „ „ „ „ 24. Mai „ ,,, 25°/y „ „ „ „ „ 21. Juni „ 25°/« „ „ „ „ „ 18. Juli „ „ zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nenn werts. Auch aus die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlun gen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Be trägen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zah ¬ lung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die am l. August d. I. zur Rückzahlung fälligen Mark 80000000 40/g Deutsche Reichs schätz an- Weisungen von 1914 Serie I werden bei der Be gleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert - unter Abzug der Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 28. März ab, bis zum 31. Juli — in Zahlung ge nommen. Die zu den Stücken gehörenden Zinsschcine ver bleiben den Zeichnern. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5o/„ Diskont vom Aahlungstage, frühestens vom 28. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 7. ?orireicbnungen. Die P 0 st a n st a l.t e n nehmen nur Zeichnungen auf die 50/0 Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeich- nungen kann die Vollzahlung am 28. März, sic m u ß aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 28. März geleistete Dollzahlungen werden Zinsen für 92 Tage, auf alle anderen Dollzahlungen bis zum 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet wer den, Zinsen für 63 Tage vergütet. s. Umtausch. Den Zeichnern neuer 4^ 0/0 Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schatzanweisungen der I., Iß, IV. und V. Kriegsanleihe in neue 4^/, " „ Schatzanweisungen umzu tauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch an melden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei der jenigen Zeichnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 29. Juni 1918 bei der ge nannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtausch- stücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzamveisungen. Die 5"/g Schuldverschreibungen aller vvrangeganacn Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanwcisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 5»/° Schatzanweisungen erhalten eine Vergütung von Mark 2,— für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4V, »/a Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben Mark 3,- für je 100 Mark Nennwert zuzuzahle". Die mit Jannar/Iuli-Zinsen ansgestatteten Stücke sind mit Zinsschein.cn, die am 2. Januar 1919 fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zins scheinen, die am 1. Oktober 1918 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1918, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten «Anleihen Stückzinsen für */< Jahr vergütet erhalten. Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwen det werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Vchuldoerschreibungen an die' Reichsschuldenverwaltung (Berlin 8VV. 68, Öranienstraße 92—94) zu richten. Der Antrag muß einen aus den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 6. Mai d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch Reichs- schatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen aus gereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht er hoben. Eine Zeichnungssperrc steht den, Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 29. Juni 1918 bei den in Absatz I genannten Zeichnungs» oder Ver mittlungsstellen einzureichen. * Die zugeteiltew Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet.. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für > Wertpapiere ausgefertigten Depvtscheine werden von den Dahrlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen. Berlin, im März 1918. Reichsbank-Direktorium. H a v e n st e i n. v. Grimm.
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