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versöhnlichen Seite aufzufassen, in das triumphirende Geschrei Derer ein- gehoben werden. 8 Paris, hauptet, daß digirt werde, frage enthal Nach der eine zufodern, die 2 Ländergehiete klären, sodaß schaftlichen M Fürstenthümer Krieg an Ruß merston'schen aber es wurb Projekt des f Berücksichtig», ject verworfen Angestellten in Ibefindet; da v Bericht aus d mit aller engli zösische Regiere Idie Politik des I Ministerralhe I Unabhängigkeit Ismsiv- und D luellen Blatte I hinzugefügt, ob lihre Beistimmi Ilthung der Ver I Aus diesen und I Wörtlichkeit fü> I halbofficiellen § I Nachricht in ur I reichs in der K I drangen und I Parlamente S I anzunehmen, ! I nicht von einer I genüber Rußla I in jüngster Zeil I übrigens jene ' I betreffs der D I verlautet, daß I richten werde. I reich wird die M jwischcn Nußla In der Schreiben de AbänderungSr trug darauf < Anklagestand Ueber cheilt«^ Erl« ihren Kinder christlich« D erhalt die «4 die entnomr Eorresponder dieser noch halteret erlas rathe ernannt." Oesterreich. Wien, 28. Nov. AuS Anlaß der Regulirung der Zollämter längs der Grenze gegen die Aollvereinsstaaten werden die Ne benzollämter zweiter Claffe Warnstein, Pyrawang, Kästen, Schildorf und Mayerögrün im egerer Kameralbezirke, dann die Bolletirungöstation Inn- lcithen im Lande ob der Ens, sowie das Ncbenzollamt zweiter Claffe zu Siezenhcim im Herzvgthume Salzburg, vom 1-Jan. 1854 angefangen auf- ^AuS > kürzlich beim gen Angriffe hatten; der im Stande , zu nehmen, schon genug dagegen zu Presse zu vei Unglück. 3 Brücke über gmS. Nach die Wirkung Brücke, wohi ein und beg, darauf herau für die Opfer des Großrathi srdnung be Stadt Freibu den Protestar und vom Eir zustimmen, die darin mit höhnischer Freude einer» erzwupmenen Rückzug der Regierung sehen." Nassau. Der ultramontan« Rhein- und Mosel-Bote berichtet über den ersten stattgehabtrn Termin in dem ErpressungSppocessr ge gen den Bischof von Limburg. Da« Verhör habe volle sechs Stunden gedauert. Bei Eröffnung desselben legte der Bischof eine Verwahrung fol genden Inhalts ein: In einer Zeit, wo die geistliche Autorität der Kirche im Herzogthum durch den Staat auf das tiefste erniedrigt und herabgewürdigt werde, halte er sich dop pelt verpflichtet, auch den leisesten Schein zu vermeiden, als wenn hinwiederum die weltlich« Autorität des StaatS von ihm miSachtet werde. Lediglich au« diesem Grunde habe er sich entschlossen, vor dem herzoglichen Criminalgericht« zu erschei nen, wiewol es evident sei, daß der weltlichen Autorität keinerlei Competenz zu- komme, über seine Amtshandlungen abzuurtheilen. AuS seiner diesmaligen Ber- fahrungSweise dürfte jedoch keine Folgerung für künftige gleiche oder ähnliche Fälle gezogen werden, vielmehr behalte er sich volle Freiheit des Handeln« vor, da er b« der feindseligen Stellung, welche da« Ministerium gegen die Kirche eingenom men habe, gewärtigen müsse, daß man ihn, wenn er als gewissenhafter »lschof handle, tagtäglich wegen Verletzung irgendwelchen beliebigen Landesgesetze« al« Verbrecher in Untersuchung ziehe. Demnächst sprach sich der Bischof über die Anklage selbst auS. Der Ackenschluß dürfte schwerlich vor Neujahr zu erwarten sein. Kurhessen. Kassel, 27. Nov. In der hiesigen katholischen Kirche wurde heute Morgen nach der Pfarrmesse und vor Beginn der Predigt eine Ansprache des Bischofs von Fulda in Betreff des badischen Kir- chenconflicts von der Kanzel herab verlesen und darin, unter Darlegung des Streitpunktes, die Gemeinde aufgefodert, für ihren Erzbischof und um Ab wendung der Kirchenverfolgung zu beten; welches auch nach Anleitung der bischöflichen Anordnung sogleich laut geschah. Thüringische Staaten, Altenburg, 28. Nov. Morgen oder übermorgen dürften die Regierungsvorlagen über die landschaftliche Initia tive und über die Wählbarkeit der Beamten in die Landschaft zur Be- schlußfassung kommen. Heute bilden diese Vorlagen die Gegenstände der CommissionSberalhung. Es ist noch zweifelhaft, in welchem Sinne die Stände rücksichtlich dieser Vorlagen votiren werden; die Negierung wird, so viel man weiß, ihre Entschließungen erst nach Erledigung des gesummten Materials kundgeben. Sie scheint die Entwürfe in dem Sinne als connex anzusehen, daß sie ihren Beschluß nur von dem Ausfälle der Verhandlungen im Gan zen abhängig machen wird. Der Schwerpunkt liegt ohne allen Zweifel in der Domänenfrage. Daß der Vertrag von 1849 aller Voraussetzungen rechtsgültiger Verträge entbehre, hat ein Gutachten von Pernice darzuthun versucht. Man kann allerdings den Vertrag auch anders beurtheilen: jedenfalls steht aber fest, daß der Bundestag die Principien, auf welchen daS Gut achten beruht, in ähnlichen Fällen gutgeheißen hat. Freie Städte. Die Frankfurter Postzeitung schreibt auS Frank furt a. M. vom 27. Nov.: „Die Berichte über die Fusion der beiden Li nien der Bourbonen enthalten manches Ungenaue. Von einigen Blattern wird die Sache dargestellt, alö habe der Herzog von Nemours bei seinem Besuch in Frohsdorf als Vertreter der sämmtlichen Mitglieder der Familie Orleans gehandelt und gesprochen. Wir können dagegen nach einer uns zu gekommenen ganz zuverlässigen Mittheilung versichern, daß die Herzogin von Orleans dieser Fusion fremd geblieben und also nicht denjenigen Mit gliedern des Hauses Orleans beizuzählen ist, in deren Namen der Herzog von Nemours verhandelt und das Wort geführt haben mag." — Der Weser-Zeitung schreibt man aus Hamburg vom 24. Nov.: „Unsere Verfassungsreform gehört noch keineswegs zu den Todten. Die Antwort unserer Behörden auf die preußisch-österreichische Note ist, trotz aller gegnerischer Behauptungen, in der Weise erfolgt, wie früher berichtet wurde. Da unser bisheriger Repräsentant in Berlin, vr. Rücker, gegen wärtig auf dem amerikanischen Continente reist, so wird das Antwortschrei ben dort durch einen süddeutschen Gesandten, der einstweilen den diplomati schen Verkehr vermittelt, überreicht sein. Die Majorität unsers Senats ist ohne Frage der politischen Fortbildung zugethan; man behauptet sogar, der selbe zähle keinen einzigen entschiedenen Anti-Reformer. Freilich will man aber auch nur Das, was schon da ist; denn das Leben steht schon längst inmitten der Reform, nur hinkt das Gesetz noch nach. Die Hexenprocesse, das geistliche Strafamt, vermöge dessen das geistliche Ministerium über Se nat und Rath daS Correctionsamt auszuüben hat, sowie andere Anachro nismen: sie haben noch den Buchstaben des Gesetzes für sich, wenn sie auch seit Jahrhunderten außer Geltung sind. Das Reformbedürfniß ist unbe stritten, das Neformmaterial ist vorhanden; aber der Entschluß, Gedanken und Wort in That umzusetzen, reift nur langsam. Trotz alles guten Willen dürften wir ein neues Statut sobald nicht zu erwarten haben, und bei dem Siebenmeilenstiefelschritt der Reaction wird es sich nicht sowol um eine Re form alö um Reformen handeln. Aber auch dieses atomistische Vorgehen wird mit Dank begrüßt werden. — Als Antwort auf die letzten Moltke'- schen Insulten ist soeben dem Vernehmen nach der ehemalige altonaer Po lizeimeister, Hr. v. Warnstedt, in einem Orte Ostpreußens zum Land- rin HoheitSrrcht de« StaatS über sie auf da« entschiedenste widersprochen werden muß. Au« dem Gesagten folgt von selbst, daß, wenn rin Bischof die mit der G« wiffen«freihelt unvereinbaren, da« heißt seine von Christus überkommenen und im katholischen Dogma und im Kanonischen Rechte fixirten Rechte und Pflichten beein trächtigenden „LantcSgesetze", nachdem deren Beseitigung durch vielfache Bitten und dringende Vorstellungen nicht erlangt werden konnte, nicht beachtet, die Schuld nicht an ihm, sondern an den „Gesetzen" liegt, welche die katholische Kirchenverwaltung hindern. Man kann jeden Menschen durch unbefugte Gesetze zum „Uebertreter" machen, und zwar um so sicherer, je gewissenhafter er ist. Soll darum der zum Autbruch gekommene Conflict der großherzoglichen StaatSregierung mit den» gehor samst Unterzeichneten gehoben werden, so ist die Anwendung der protestantischen Anschauungsweise vom Kirchenregiment auf die katholische Kirche aufzugeben und jede au« dieser Anschauung hervorgegangene in die „LandeSgesetze" übergegangene Bestimmung aufruhebcn. Der gehorsamst Unterzeichnete bittet auch in der That ebenso ehrfurchtsvoll al« angelegentlich, der Gewissensfreiheit der Katholiken und der durch völkerrechtliche Verträge und die Verfassung vollberechtigt in ihrer äußern Wirksamkeit anerkannten katholischen Kirche Rechnung zu tragen und alle jene Ver ordnungen, welche diesem Rechte zuwiderlaufen oder demselben Eintrag thun, zu beseitigen- Im Grunde ist ja solche Beseitigung doch nur ein Act der Gerechtigkeit, durch welche sich auSzuzeichnen jede Gesetzgebung sich zum höchsten Ziel und Ruhme rechnet. — Mit nächstem Bezug auf die Verfügungen vom 7. d. M. erlaubt sich der gehorsamst Unterzeichnete weiter noch Nachstehendes in aller Unterthänigkeit vor zutragen: Wenn angeordnet ist, daß kein Erlaß des Erzbischofs oder des erzbischöf lichen Ordinariats in die Diöcese auSgehcn dürfe ohne unterschriftliche Genehmi gung des landesherrlichen CommissarS, so bittet der gehorsamst Unterzeichnete das großherzogliche Staatsministerium, gnädigst erwägen zu wollen ob eS mög lich sei, daß ein Bischof im Bewußtsein seiner von Christus empfangenen Voll macht sich solcher Anordnung unterziehe und seine Kirchenregierung der Con trol« eines weltlichen Beamten unterwerfe. Indem er daher gegen gedachte An. vrdnung als gegen eine die Gewissens- und CultuSfreiheit, überhaupt die garan- tirte Existenz der katholischen Religion wesentlich verletzende, pflichtgetreu seine Ver wahrung einlegt, protestirt er zugleich gegen alle Strafen, welche auf die Nicht beachtung fraglicher Anordnung gesetzt und an den Zuwiderhandelnden genommen werden mögen. Die katholische Kirche und ihre Behörden sind yom badischen Staate in ihrer ungehinderten Wirkung anerkannt: die Verordnung vom 7. d. M. stellt sie unter polizeiliche Aufsicht. Sie widerspricht daher den StaatSgcsetzen, und der ge horsamst Unterzeichnete kann sie deswegen nicht al« zu Recht bestehend anerkennen. Auch will er nicht verhehlen, daß diese Anordnung der Welt als ein Act der Gewalt erscheinen muß, welche indessen ihren eigentlichen und nächsten Zweck nie erreichen, sondern nur zur Folge haben kann und wird, daß die ordentliche und laufende Ver waltung der katholischen Kirche in Baden theilweise gehemmt wird. Der gehor samst Unterzeichnete hat dagegen wiederholt nachgewiesen, daß alle seine Handlungen auf anerkanntem Rechte beruhen, aus der ihm von Gott auferlegten Pflicht ent springen, daß sie rein kirchliche seien, also die weltlichen Rechte, die, welche in dem Bereiche der StaatS liegen, nicht berühren, folglich die StaatSgesctze auch nicht ver letzen können. Zugleich spricht der gehorsamst Unterzeichnete seine schmerzliche Em pfindung darüber aus, daß überhaupt ein Polizeigesetz, welches gegen Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen worden ist, auf ihn und seinen Senat und überhaupt die Kirchendiener nicht im Einklage mit den eigentlichen „Staats- 'gesetzen", also ohne RechtSgrund angewendet werden will. Wir gehören nicht zu den landesgefährlichen Leuten, sondern sind unö der unverbrüchlichen Treue gegen den Fürsten und das Gesetz bewußt, wie wir denn auch diese Treue unter allen Ver hältnissen bewahrt haben und bewahren werden. Weiter wolle dem gehorsamst Un terzeichneten vergönnt sein, auf eine abermals auS völlig protestantischer Anschauungs weise hervorgegangene und in dem unterm 7. d. M. an die großherzoglichen Aemter ergangenen Erlaß enthaltene Zusage hinzuweisen. ES wird hier nämlich den katho lischen Geistlichen, welche wegen der Befolgung der „Landesgesetze" (nämlich der die Gewissensfreiheit und die Religionsrechte der Katholiken beeinträchtigenden) von Seiten des Erzbischofs eine „Verfolgung" erleiden sollten, zugesagt, daß sie unter allen Umständen in ihren Functionen würden geschützt und der Vollzug über sie verhängter Strafen würde verhindert werden. ES ist aber keine äußere Macht in der Lage, einen katholischen Curaten, solange er katholisch ist, in seinen Functio nen schützen zu können, wenn der Bischof ihn derselben enthebt, und ebenso wenig seine Bestrafung zu hindern, wenn er solcher verfallen sollte- Uebrigens ist der Ver such, die katholischen Geistlichen des Gehorsam« gegen ihre Oberhirten zu entbin den, ein im Princip höchst gefährlicher, jedenfalls aber ein fruchtloser, da jeder katholische Geistliche dem LandeSfürsten in allen weltlichen Dingen unverbrüchliche Treue, in geistlichen aber dem Bischof Gehorsam leisten wird. Uebrigenö gebietet auch die Rücksicht auf die religiös-sittliche Wohlfahrt des katholischen Volks in Ba den den entschiedensten Kampf gegen alle die katholische Kirche bedrückenden „Lan desgesetze". Der gehorsamst Unterzeichnete hat lange unter diesen „Gesetzen" gelebt, er hat eS sattsam erfahren, wie verderblich dieselben auf den KleruS und weiterhin auf daS Volk in religiöser und sittlicher Beziehung gewirkt haben. Indem er daher um Aufhebung dieser „Gesetze" und um unbehinderte Ausübung der katholischen Re ligion dringendst bittet, will er keinen Uebergriff in die Rechte des Staats, sondern allein die unveräußerlichen Bedingungen der Pflege eines christlich-kräftigen Glau bens unter unserm Volke und musterhafte Sittlichkeit unter dem Klerus und durch diesen unter den Laien. Nichts kann dem gehorsamst Unterzeichneten dringender am Herzen liegen, als den derzeitigen herben und peinlichen Conflict gehoben zu sehen, und er müßte kein katholischer Bischof sein, wenn er nicht den wahren, die Freiheit und Selbständigkeit der Kirche schützenden Frieden suchte. Allein der Friede läßt sich zunächst nicht erhoffen durch Dies oder Jenes, was dem Episkopate weiter ge währt werden möchte, sondern durch das Aufgeben des PrincipS des HohcitsrechtS über die katholische Kirche und durch die Anerkennung der rechtlichen Existenz der selben nach ihrer ihr eigenthümlichen Verfassung, welche ihr durch völkerrechtliche Verträge und die Verfassung auch garantirt ist. Der gehorsamst Unterzeichnete er klärt wiederholt, daß er bei seinen in der ehrfurchtsvoll eingereichten Erwiderung vom 16. Juli d. I. ausgesprochenen Erklärungen unerschütterlich verharren und Gott mehr als den Menschen gehorchen werde. Freiburg, I-t. Nov. 1853. (Gez.) -s-Her mann, Erzbischof von Freiburg. — Dem Schwäbischen Merkur wird auS dem Taubergrunde vom 25. Nov. geschrieben: „Die wegen Verlesung des erzbischöflichen Hirten briefs verhafteten Geistlichen sind ihrer Haft entlassen, dagegen mit ei ner kleinen Geldstrafe belegt worden. Es ist dies eine Maßregel nothwen diger Rücksichtnahme auf die Gemeinden, die man doch nicht durch Entzie hung ihrer Pfarrer auf mehre Wochen für den in den ober» Regionen ent- brannten Streit entgelten lassen konnte, wenn nicht mit jeder eingestellten geistlichen Function das Volk auf bittere Weise an das traurige Zerwürf- niß erinnert werden sollte. Hüten wir uns aber, statt die Sache von dieser