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Zweite AukzaE MM 6 Uhr. Montag. 8. März 18S2 Rr. It4 Deutsche Mgemcim Zeitung »Aahrhtit »nb Rrcht, Freiheit n»d Gesetz!» 3«stttto»eg«»a-r für d«u Raum einer Zeile 2 Ngr. Zu ktjiehen »urch alle P»K» (tmler «e« An - und «a«<»n- de«, svwie durch di» «rdedtU 'i„,n ii, B«it»»ia <Q«„u Kruß« Nr. «) und »,«»»«* ibei L. Höckner, Neustadt, Au der Drücke, Nr. I.) Di« Zeitung er» «tzsttzs- mU kUi«M»« dch ,'M»t > N «»<«»« »Uh«. «»rmtttag« » Uhr. chstzi« für da» Pieri,ljahr >V,Tl>tr. > jede einzelne Nu in. nitr > Ngr. DemtsH kB« G. >üiFr««kfakt a. M., 8. März. Die augsburger -illgemein« Zeitung spricht ton den» günstig«« Eindruck, welchen die in der Bundrssitzung vom iS. Febr. vetkhrilte tstttreichische Denkschrift über die Flott« in wetten Krelstn h«rv»»g»ruftn habe. Sie meint, daß gegen die juristischen Folgerung«« und Schlüffe in derselben nicht« zu erinnerst sei. Nach einem alten frankfurter Spruch heißt ,« aber: 11 . I Sine« Mann«» «ede Ist knne» Manne« Rede, Man soll sie hören Beede. Äerstatten Sie mir daher, Ihnen die preußische Erklärung vom 16. Fehr- nutz utheilen, damit Ihre Leser im Stande find, selbst zu prüfen, wie stichhaltig und überzeugeud die österreichisch« Beweisführung ist. Diese un ser« Wissen« noch nicht veröffentlichte Erklärung lautet: Die jsrage, ob di« Flotte Bund«t«igenthum, fällt mit der, ob sie „organisch« Bundetemrichtung" sei, nicht zusammen. Erster«» ist sie, letzteres nicht. Die rechtliche Eigenschaft der Flotte als Bundeseigenthum folgt aus ihrer Entstehung. Richt einzelnen Regierungen^ sondern der Grsammtheit ist sie erworben. Sicher heit de» Bundesgebiet» und Schutz deutsche« Küsten und deutschen Handel» waren, besonder» mit Rücksicht auf den damaligen Krieg gegen Dänemark, der Buude»- zweck, zU dim sie geschaffen. Die Verhandlungen, welche darüber feit dem April 1848 bei der Bundesversammlung, später bei der Provisorischen Centralgewalt g«. pflpgsn Morden sind, lassen darüber-keinen Zweifel, daß die Flotte eine Vertheidi- gMg«a»stalt de.« Landes bilde« sollt«. ES mag hier nur des an Preußen in der Bundestagssitzung vom 13. April 1848 gerichteten Ersuchen«, des. in .der Sitzung vom 18. dess- Mon. einem besondern Ausschüsse ertheilten Auftrags, sowie der dem Syndiku« Bank« wegen der Ausrüstung von Kriegsschiffen bei seiner Reise nach London ertheilten Instruction Erwähnung geschehen. In letzterer heißt es, er solle Vorschläge zur Anschaffung von BertheidiguiigSmitteln gegen di« Störungen ma chen, welchen der^zzztschr Handel und die deutschen Küstenplätze durch die däni sche« Krjt-Skhiste au'Sgesetzt sein würden. Jeder Zweifel wird durch den Beschluß vom 17. Juni 1848 beseitigt. Die Bundesversammlung beschloß nämlich an die sem Lage einstimmig, zur Ausführung eine- nicht naher angedeuteten Unternch- nitn», welche», wie e» heißt, im Falle de» Gelingen- sowol für den jetzt geführ ten Krieg mit Dänemark, al» für die Begründung einer deutschen Kriegsmarine sehr heilsam und ersprießlich sein könne, die Summe von 3M,WO Lylrn. dem Marineausschuß d«S Bunde-tag- au« den vorhandenen ulm - rastatter Baugeldern zur Di-position zu stellen, und dies« Zahlung, wurde am 10. Juli 1848 realisirt. Die Provisorische Centralgewalt ordnete am 10. Oct. 1848 und 12. Febr. 1840 die matricularmäßige Umlage von 6 Mill. Thlrn. zum Zwecke der Begründung einer Anfangs der deutschen Kriegsmarine an. Zu einer solchen Verordnung mit bindender Kraft für sämmtliche Regierungen war die Centralgewalt mit Rücksicht auf Artikel XXX vm und Ll der Schlußacte wol befugt. Hatte man doch unter den verfassung-mäßigen Befugnissen, deren Ausübung die Bundesversammlung auf Grund einstimmige» Beschlusse» in der Sitzung vom 12. Juli 1848 in die Hände Sr. haiftrl, Hoh. de» Erzherzogs Johann von Oesterreich übertrug , ausdrücklich da« Recht hervorgehoben, ,-dic auf das Militärwcseu des Bundes Bezug haben den militärischen Einrichtungen und die zur Sicherstellung seine- Gebiet- crfoder- Uchen DtrtheibigungSaNstalten zu beschließen und zu überwachen". E- wurde desin auch von feiner Seite die Behauptung ausgestellt, daß De. Kaiser!. Hoh. der Erzherzog-ReichSvcrwefer al» das Organ ve« Willen« und Han- dein« der GtsaMMtßeit de« Bunde«, indem «k die Verordnungen vom 10. Oct. 1848 und 12. Febr. 1849 erließ, seine Competenz überschritten habe. Auch von der kaiserl. österreichischen Regierung ist die« nicht geschehen. Bon letzterer wurde nur da- von der Centralgewalt nicht aeeeptifte Anerbieten gemacht, die Verpflichtung der kaiserl. österreichischen Regierung gegen die zu gründende BnndeSflott« auf an drem Weg« at« durch Zahlung baarer Beiträge zu erfüllen. Die Centralgewalt halt« die Absicht) durch die Schiffe, motch« fit au« den sowol durch diese Umlage, al» durch die Umlage vom 17. Juni 1848 autgeschriebenen Mitteln anschaffte, Eigenthum für den Bund zu erwerbe^, und dazu war sie auf Grund der ihr über tragenen Befugnisse vollkommen berechtigt. Daher wurden dann auch die Con- trarte w»g«n Ankaufs oder Neubaues von Schiffen in ihrem Ramen auf Grund von Vollmachten de« Reich-Ministerium« de« Handelt abgeschlossen. Ein Gleicht« geschcch hinsichtlich de« Schiff-personal«. Die demselben ertheiltrn Patente sind von Sr. Kailexl. Hoheit dem Grherzog-Reich«Verweser, al« dem Inhaber der Central gewalt Deutschland«, au-gestellt. Handelte die Centralgewalt nicht namen« deS ganzen Bunde», so müßte sie für einzelne Regierungen gehandelt haben, von de- nen sic einen derartigen speciellen Auftrag nicht «Halten hatte. Hatte sie aber kein Reiht, für die Gesammtheit aufzutteten, dünn können alle Personen, mit de nen fit im Betreff der Flott« Contratte abgeschlossen hat, in«besondere die Schiff«. Mannschaft, daraus keine Rechte herleiten, und e« bliebe allen diesen Personen über lassen, sich wegen ihrer Ansprüche an Diejenigen zu halten, von denen sie zum Ab schlusse verleitet worden sind. Die Centralcommission übernahm, wie die Tpreifi- cation detz BundoSeigenthumS in den Verzeichnissen bei der Uebernahme ergibt, die Flotte, d. h. die Schiffe nebst dem Material und Allem, wa» sonst daran haftet, al« ein gemeinschaftliche« Eigenthum de« Bundes und verwendete die dafür auf gebrachten Beiträge. Lie Bunde-versammlung hat gleichfüll« die Flotte al« Bun- de-eigtnthum verwaltet und darüber in dieser Eigenschaft di-ponirt. Ccntralcom- Mission und Vundetversammlung haben al« Rechtsnachfolger der Centralgewalt ge handelt. Sie übernahmen die Flotte, wie diese sie geschaffen, d. h. al« Bundet- eigenthum. Sie brauchten ihr diesen Charakter nicht erst zu geben. Daß sie da« Recht-verhältniß derselben ander« aufgefaßt, al« wie sie e» überkommen, darüber findet sich nirgend« «ine Verwahrung oder auch nur ein« Andeutung. Wa« als» im Betreffdeo rechtlichen Natur des Flotte zur Zeit der Centralgewalt maßgebend war, da« ist e« auch jetzt noch. Auf das schlagendste ist schon früher von dem königl. hannoversche» Herrn Gesandten dargelegt worden, daß die Bundesversammlung, fall« sie da« Eigen thum der Flotte in Abrede stellen sollte, sich der Befugniß begeben würde, über dieselbe und über ihr künftige« Schicksal einen Beschluß zu fass«». Nur in der Eigenschaft de» Eigenthümer« konnte die Bundesversammlung über di« Flotte die jenigen Bestimmungen treffen, welche von derselben theil« ausgesprochenermaßen beabsichtigt wurden, theil« in der Ausführung begriffen find und da« Maß der Berechtigung eines Sequester« weit überschreiten. Der Sequester würde al« al leinige Richtschnur seines Verfahren» da» Bestreben Haden annehmen müssen, je- dem Schaden für den Eigenthümer nach Möglichkeit vorzubeugen, und hatte flch zu diesem Behufs von Hause aus nur die Frage verlegen können, ob die sofor tige Veräußerung, oder die möglichst kostenfrei« Aufbewahrung den Interoffen de« Eigenthümer« vvrtheilhafter war. Di« Bundesversammlung dagegen hat die Flotte jederzeit, der Urberzeugung der Mehrheit entsprechend, al» Eigenthum behandelt, und durch wiederholte Beschlüsse außer Zweiftl gestellt, daß sie sich zur Dikposi, tion über die Substanz der Flotte, weit über die Grenzen der bloßen Fürsorge für da» Interesse de» bisherigen EigenthümcrS hinau«, für wohl befugt hielt. ES handelt sich nach allem Diesem jetzt nicht um die Erwerbung de« Eigenthum» an der Flotte durch den Bund, sondern nur um die Anerkennung der Lhatsache, daß die Flotte durch Handlungen, welche der Vergangenheit angehören, al» Sigen- thum von dem Bunde erworben fei. Die königl. preußische Regierung glaubt nicht, daß Einstimmigkeit der Versammlung crfoderlich sei, um da« Anerkenntniß dieser Lhatsache zur rechtlichen Geltung zu bringen, wenn sie sich auch, wie schon in der Abstimmung vom 24. Jan. angedeutet worden ist, der Wahrnehmung nicht verschließt, daß die factisch« Durchführung der Consequenzen diese» Rechtsverhält nisses, bis zu einer definitiven Entscheidung, so lange auf Hindernisse stoßen muß, al- von einzelnen Staaten die Einstimmigkeit Aller für crfoderlich gehalten wird, um da» Vorhandensein des BundeSeigenthumS zu rechtsgültiger Anerken nung zu bringen. — Dem Gesandten Frankreichs beim Bundestage ist dem Ver nehmen nach von Paris die Instruction zugegangen, die Republik beim Bunde glänzender als bisher zu repräsentiren; er wird daher seine Salon- öffnen. ' 6Berlin, 7. März. Die Verhandlungen mit Bremen wegen An schlusses an den Seplembervertrag sind im besten Gange. Es ist Absicht, und die Wahrscheinlichkeit spricht für deren Realisirung, dahin zu streben, daß der Beitritt Bremens zu dem Septembervertrage noch vor Eröffnung der ZollvereinSconferenzen declarirt vorliege. — Die gestrigen Berathungen der Commission für Finanzen und Zölle über den Zeitungssteuer-Ge- sehentwurf geben endlich einen festen Anhalt für den von der Commis sion vorzuschlagenden Entwurf. Wie wir hören, wird sich die Commission bei der Feststellung der Steuer für die einzelnen zu bildenden Classen für eine Ermäßigung der auf '/, Pfennig von der Regierung für 100 Quadratzoll Flächeninhalt angenommenen, auf 1 Pfennig für den aeceptirten Normal- bogen von 400 Quadratzoll erklären. Die höchste Steuerklasse würde nach einer vorläufigen Berechnung dann etwa 2 Thlr. 20 Sgr. pro Exemplar, die riiedrigstr 4 Sgr. Steuerzahlung auswerfen. Darüber, wann das Ge setz, wenn und in welcher Weise cS durch die Kammern votirt sein wird, ins Leben treten solle, hat man seitens der Regierung sich noch nicht er klärt. Von mehren Seiten wird schon jetzt geltend gemacht, daß die Be steuerung nur mit dem Beginn eine« neuen Quartals ihren Anfang neh men und deshalb, da bis zum 1. April an ein« Emanation des Gesetz«- nicht zu denken sei, erst zum 1. Juli in Kraft treten solle. Bon anderer Seite wird dagegen die Möglichkeit einer Steuererhebung für A oder V, Quartal hervorgehoben. — Gegen die Zulässigkeit einer neuen Erhöhung deu Rübenzuckersteuer wird von den Betheiligten der Umstand geltend gr» macht, daß vor dem Ablaufe der dreijährigen Periode, also vor dem 1. Sept. 1855, di« in der Uebereinkunft vom 8. Mai 1844 und in der Verordnung vom IS. Juni 1850 festgestelltr Steuer nicht abgeändert werden dürfe. Dem steht aber entgegen, daß in den allgemeinen Grundsätzen über Regu- lirung der Zollsätze Aenderungen der letzter« während der dreijährigen Pe riode vorgesehen sind. Namentlich hat dir Regierung vertragsmäßig die Pflicht, sobald sie die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der bestehende Satz den ver einbarten Grundsätzen nicht entspricht, nach Maßgabe derselben eine Aende- rung herbeizuführen. — In einem Schreiben der Allgemeinen Zeitung aus Berlin heißt «S: Man hält hier in diplomatischen Kreisen die Nachrichten der Times, daß Frankreich und Oesterreich der Schweiz gegenüber eine analoge, sehr entschiedene Haltung bcobachten, wahrend Preußen hierin wie in der Flucht- lingsfrage überhaupt äußerst zurückhaltend verfahre, für durchaus begrün- bet, wenn man auch nicht annimmt, daß es, wie man jenseit deS Kanal-